Das zulässige Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Den Vorinstanzen ist zunächst grundsätzlich in der Ansicht beizustimmen, daß der gemäß § 140 Abs 1 ABGB zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse seines minderjährigen Kindes "nach seinen Kräften" beitragspflichtige Vater, dem seine Unterhaltsverpflichtung bekannt ist, ungeachtet seines unbekannten Auslandsaufenthaltes im Sinne der sogenannten Anspannungstheorie (siehe dazu Pichler in ÖA 1976, 53 ff; EFSlg 55.560, 55.561 uva; zuletzt 8 Ob 644/89; 1 Ob 700/89; 7 Ob 708/89) zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet werden kann. Dies wurde vom 1.Senat des Obersten Gerichtshofes in SZ 53/54 (= RZ 1981/7 = ÖA 1980, 23 = EFSlg 37.338) jedenfalls zur Neufestsetzung der Unterhaltsverpflichtung, die vorher vertraglich festgelegt worden war, anläßlich der Entscheidung über einen Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages ausgesprochen. Pichler hat dem in der Entscheidungsbesprechung "Zur Beweislastverteilung in der Unterhaltsbemessung" (ÖA 1981/3) zugestimmt und die Ansicht geäußert, es gelten dann die vom Verpflichteten "unwidersprochenen Verhältnisse z.Z. der letzten Bemessung vorbehaltlich der allgemeinen, realen Änderungen".Das zulässige Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Den Vorinstanzen ist zunächst grundsätzlich in der Ansicht beizustimmen, daß der gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse seines minderjährigen Kindes "nach seinen Kräften" beitragspflichtige Vater, dem seine Unterhaltsverpflichtung bekannt ist, ungeachtet seines unbekannten Auslandsaufenthaltes im Sinne der sogenannten Anspannungstheorie (siehe dazu Pichler in ÖA 1976, 53 ff; EFSlg 55.560, 55.561 uva; zuletzt 8 Ob 644/89; 1 Ob 700/89; 7 Ob 708/89) zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet werden kann. Dies wurde vom 1.Senat des Obersten Gerichtshofes in SZ 53/54 (= RZ 1981/7 = ÖA 1980, 23 = EFSlg 37.338) jedenfalls zur Neufestsetzung der Unterhaltsverpflichtung, die vorher vertraglich festgelegt worden war, anläßlich der Entscheidung über einen Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages ausgesprochen. Pichler hat dem in der Entscheidungsbesprechung "Zur Beweislastverteilung in der Unterhaltsbemessung" (ÖA 1981/3) zugestimmt und die Ansicht geäußert, es gelten dann die vom Verpflichteten "unwidersprochenen Verhältnisse z.Z. der letzten Bemessung vorbehaltlich der allgemeinen, realen Änderungen".
Der 1.Senat des Obersten Gerichtshofes hat in jener Entscheidung die Ansicht ausgedrückt, daß bis zum Beweis des Gegenteiles in einem solchen Fall von jenen Verhältnissen auszugehen sei, die der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ("Erstfestsetzung") zugrunde lagen. Sache des Unterhaltsverpflichteten sei es dann nach den allgemeinen Beweislastregeln, eine ihn entlastende Änderung der Verhältnisse im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit zu beweisen. Diese Ansicht teilt auch der hier erkennende 8.Senat. In der Tat sind auch für ein vom Untersuchungsgrundsatz beherrschtes Verfahren die allgemeinen Beweislastregeln von Bedeutung, wenn auch die subjektive Beweislast durch die Verpflichtung des Gerichts ergänzt wird, auch ohne entsprechende Behauptungen der Parteien die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untesuchungsgrundsatzes der Beweis für erhebliche Tatsachen nicht erbracht, so richtet sich nach allgemeinen Beweislastregeln, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht (SZ 53/54 mwH). Im Unterhaltsverfahren hat demnach der Unterhaltspflichtige die Abstammung, das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, der Unterhaltspflichtige hingegen seine Unfähigkeit zur Leistung der vollen geestzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen. Das antragstellende minderjährige Kind hat hier den ihm obliegenden Beweis der für seinen Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen erbracht; dagegen wird im Revisionsrekurs des Verpflichteten auch nichts mehr vorgebracht.
Was aber die für die Unterhaltsverpflichtung des Vaters maßgebenden Tatsachenvoraussetzungen auf seiner Seite betrifft, so ist der erkennende 8.Senat des Obersten Gerichtshofs der Ansicht, daß die Anwendung der dargelegten Beweislastregel nicht nur dann statthaft ist, wenn die dem abwesenden und unbekannten Aufenthalts befindlichen Vater bekannte gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bereits durch einen noch unter seiner Beteiligung geschaffenen Titel individuell konkretisiert wurde, sondern auch dann, wenn ein solcher Titel nicht vorliegt, aber die dafür zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können. Auf dieser Grundlage ist dann auch gegen einen unterhaltsverpflichteten Vater unbekannten Aufenthaltes unter Anwendung der Anspannungstheorie zu entscheiden, wenn entlastende Veränderungen der Verhältnisse von ihm nicht bewiesen werden können. Es kann nämlich keinen Unterschied machen, ob die entscheidungsrelevante Sachverhaltsgrundlage, von der auszugehen ist, in einem noch unter Beteiligung oder doch Beteiligungsmöglichkeit des bekannten Aufenthaltes befindlichen Vaters geschaffenen Unterhaltstitel (Gerichtsentscheidung, Vergleich, Vertrag etc) Niederschlag gefunden hat oder erstmals in einem Verfahren gegen den Verpflichteten mit unbekanntem Aufenthalt ermittelt wird. Die erforderlichen Feststellungen über die berufliche Tätigkeit und die Sorgepflichten des Vaters zum Zeitpunkt seines letzten bekannten Aufenthaltes im Inlande und über die von ihm seither ausgeübten Berufstätigkeiten liegen hier vor. Dem Argument des Abwesenheitskurators, er könne für den unbekannten Aufenthaltes weilenden Vater nur rechtliche, aber keine tatsächlichen Entlastungsumstände vorbringen, solche müßten vielmehr die Tatsacheninstanzen von Amts wegen in einem fortgesetzten Ermittlungsverfahren erforschen, ist mit der dargestellten Beweislastregel zu begegnen, wonach dem Vater das Mißlingen des ihm für die Behauptung der fehlenden oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit obliegenden Beweises zur Last fällt. Ein dem Vater im Wege der Anspannungstheorie zusinnbares Einkommen von monatlich S 15.000 (im unteren Bereich) befähigt ihn aber selbst nach Ansicht des Revisionsrekurses zur Leistung der festgesetzten Unterhaltsbeträge, wenn im Sinne der Ausführungen zur Beweispflicht weitere Sorgepflichten des Vaters außer Betracht stehen. Der vorliegenden Erledigung steht auch nicht entgegen, daß die Minderjährige - auch ohne oder vor Erlangung des von ihr angestrebten Unterhaltstitels - Unterhaltsvorschuß gemäß § 4 Z 2 UVG erhalten konnte, weil die Schaffung des Unterhaltstitels einen (sodann auf § 4 Z 1 UVG gründbaren) höheren Unterhaltsvorschußanspruch bewirken kann und im vorliegenden Fall auch bewirken wird, worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend hinwies.Was aber die für die Unterhaltsverpflichtung des Vaters maßgebenden Tatsachenvoraussetzungen auf seiner Seite betrifft, so ist der erkennende 8.Senat des Obersten Gerichtshofs der Ansicht, daß die Anwendung der dargelegten Beweislastregel nicht nur dann statthaft ist, wenn die dem abwesenden und unbekannten Aufenthalts befindlichen Vater bekannte gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bereits durch einen noch unter seiner Beteiligung geschaffenen Titel individuell konkretisiert wurde, sondern auch dann, wenn ein solcher Titel nicht vorliegt, aber die dafür zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können. Auf dieser Grundlage ist dann auch gegen einen unterhaltsverpflichteten Vater unbekannten Aufenthaltes unter Anwendung der Anspannungstheorie zu entscheiden, wenn entlastende Veränderungen der Verhältnisse von ihm nicht bewiesen werden können. Es kann nämlich keinen Unterschied machen, ob die entscheidungsrelevante Sachverhaltsgrundlage, von der auszugehen ist, in einem noch unter Beteiligung oder doch Beteiligungsmöglichkeit des bekannten Aufenthaltes befindlichen Vaters geschaffenen Unterhaltstitel (Gerichtsentscheidung, Vergleich, Vertrag etc) Niederschlag gefunden hat oder erstmals in einem Verfahren gegen den Verpflichteten mit unbekanntem Aufenthalt ermittelt wird. Die erforderlichen Feststellungen über die berufliche Tätigkeit und die Sorgepflichten des Vaters zum Zeitpunkt seines letzten bekannten Aufenthaltes im Inlande und über die von ihm seither ausgeübten Berufstätigkeiten liegen hier vor. Dem Argument des Abwesenheitskurators, er könne für den unbekannten Aufenthaltes weilenden Vater nur rechtliche, aber keine tatsächlichen Entlastungsumstände vorbringen, solche müßten vielmehr die Tatsacheninstanzen von Amts wegen in einem fortgesetzten Ermittlungsverfahren erforschen, ist mit der dargestellten Beweislastregel zu begegnen, wonach dem Vater das Mißlingen des ihm für die Behauptung der fehlenden oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit obliegenden Beweises zur Last fällt. Ein dem Vater im Wege der Anspannungstheorie zusinnbares Einkommen von monatlich S 15.000 (im unteren Bereich) befähigt ihn aber selbst nach Ansicht des Revisionsrekurses zur Leistung der festgesetzten Unterhaltsbeträge, wenn im Sinne der Ausführungen zur Beweispflicht weitere Sorgepflichten des Vaters außer Betracht stehen. Der vorliegenden Erledigung steht auch nicht entgegen, daß die Minderjährige - auch ohne oder vor Erlangung des von ihr angestrebten Unterhaltstitels - Unterhaltsvorschuß gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG erhalten konnte, weil die Schaffung des Unterhaltstitels einen (sodann auf Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gründbaren) höheren Unterhaltsvorschußanspruch bewirken kann und im vorliegenden Fall auch bewirken wird, worauf das Gericht zweiter Instanz zutreffend hinwies.
Das vom Abwesenheitskurator erhobene Rechtsmittel bleibt damit erfolglos. Im außerstreitigen Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts findet ein (Rechtsmittel-)Kostenersatz nicht statt.