Begründung:
Der Vater der Minderjährigen, Milan D*****, wurde zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.6.1993 ab 1.11.1992 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.000,-- S verpflichtet. Unterhaltsbemessungsgrundlage bildete ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit von rund 14.500,-- S einschließlich Sonderzahlungen. Der Vater war für drei weitere Kinder sorgepflichtig. Aufgrund dieses Unterhaltstitels wurden der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für die Zeit vom 1.10.1994 bis 30.9.1997 gewährt. Am 16.11.1995 stellte der Unterhaltssachwalter für die Minderjährige einen Antrag auf Erhöhung des monatlichen Unterhaltes auf 2.600,-- S ab 1.9.1995.Der Vater der Minderjährigen, Milan D*****, wurde zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.6.1993 ab 1.11.1992 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.000,-- S verpflichtet. Unterhaltsbemessungsgrundlage bildete ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit von rund 14.500,-- S einschließlich Sonderzahlungen. Der Vater war für drei weitere Kinder sorgepflichtig. Aufgrund dieses Unterhaltstitels wurden der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Titelhöhe für die Zeit vom 1.10.1994 bis 30.9.1997 gewährt. Am 16.11.1995 stellte der Unterhaltssachwalter für die Minderjährige einen Antrag auf Erhöhung des monatlichen Unterhaltes auf 2.600,-- S ab 1.9.1995.
Am 23.7.1996 beantragte der Unterhaltssachwalter die Gewährung von Vorschüssen gemäß §§ 4 Z 2, 6 und 7 UVG mit dem Vorbringen, daß die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Exekutionstitels nicht gelungen sei. Der Unterhaltsschuldner sei selbständiger Kaufmann und unbekannten Aufenthaltes. Am 2.10.1996 zog der Unterhaltssachwalter nach Vorlage einer negativen Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, negativer Meldeauskünfte und unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges, nach dem die D***** Handelsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer und (neben seiner Lebensgefährtin) Gesellschafter der Vater war, von Amts wegen aufgelöst wurde, weil ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens am 12.1.1996 abgewiesen worden war, den Unterhaltserhöhungsantrag zurück.Am 23.7.1996 beantragte der Unterhaltssachwalter die Gewährung von Vorschüssen gemäß Paragraphen 4, Ziffer 2, 6 und 7 UVG mit dem Vorbringen, daß die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Exekutionstitels nicht gelungen sei. Der Unterhaltsschuldner sei selbständiger Kaufmann und unbekannten Aufenthaltes. Am 2.10.1996 zog der Unterhaltssachwalter nach Vorlage einer negativen Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, negativer Meldeauskünfte und unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges, nach dem die D***** Handelsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer und (neben seiner Lebensgefährtin) Gesellschafter der Vater war, von Amts wegen aufgelöst wurde, weil ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens am 12.1.1996 abgewiesen worden war, den Unterhaltserhöhungsantrag zurück.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 und §§ 6, 7 UVG ab. Der Exekutionstitel, aufgrund dessen bis 30.9.1997 laufend Unterhaltsvorschüsse gewährt würden, sei zwar mehr als drei Jahre alt, es sei aber nicht erwiesen, daß eine eventuelle Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht gelinge, der Erhöhungsantrag sei zurückgezogen worden. Die Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG seien daher nicht gegeben.Das Erstgericht wies den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2 und Paragraphen 6, 7, UVG ab. Der Exekutionstitel, aufgrund dessen bis 30.9.1997 laufend Unterhaltsvorschüsse gewährt würden, sei zwar mehr als drei Jahre alt, es sei aber nicht erwiesen, daß eine eventuelle Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht gelinge, der Erhöhungsantrag sei zurückgezogen worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG seien daher nicht gegeben.
Das Rekursgericht gab dem für die Minderjährige erhobenen Rekurs des Unterhaltssachwalters keine Folge. Einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten seien nach § 6 Abs 2 UVG Richtsatzvorschüsse unter den Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG zu gewähren. Der Unterhaltsschuldner sei serbischer Staatsbürger, sein Aufenthalt seit 1.9.1995 unbekannt. Er sei bei keiner Sozialversicherung in Österreich aufrecht gemeldet. Daher sei davon auszugehen, daß er sich nicht mehr in Österreich, sondern in seiner Heimat Serbien aufhalte. Damit sei aber weiters davon auszugehen, daß er offenbar nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, das eine Erhöhung der derzeitigen Unterhaltsleistung von 2.000,-- S monatlich rechtfertige; es bestünden sogar begründete Bedenken gegen die Höhe der derzeit festgesetzten Unterhaltspflicht. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 2 UVG seien damit keinesfalls gegeben.Das Rekursgericht gab dem für die Minderjährige erhobenen Rekurs des Unterhaltssachwalters keine Folge. Einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten seien nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG Richtsatzvorschüsse unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG zu gewähren. Der Unterhaltsschuldner sei serbischer Staatsbürger, sein Aufenthalt seit 1.9.1995 unbekannt. Er sei bei keiner Sozialversicherung in Österreich aufrecht gemeldet. Daher sei davon auszugehen, daß er sich nicht mehr in Österreich, sondern in seiner Heimat Serbien aufhalte. Damit sei aber weiters davon auszugehen, daß er offenbar nicht in der Lage sei, ein Einkommen zu erzielen, das eine Erhöhung der derzeitigen Unterhaltsleistung von 2.000,-- S monatlich rechtfertige; es bestünden sogar begründete Bedenken gegen die Höhe der derzeit festgesetzten Unterhaltspflicht. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG seien damit keinesfalls gegeben.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.