Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 1 UVG ist es, dass die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos erscheint. Nach der vom Rekursgericht richtig dargestellten einhelligen Judikatur des Obersten Gerichtshofs erscheint eine Exekutionsführung im Sinne des § 4 Z 1 UVG nur dann als aussichtslos, wenn das trotz Bestehens geordneter Vollstreckungsbeziehungen zu einem Land aufgrund von Erfahrungen über die Behördenpraxis de facto befürchtet werden müsste. Dazu sind konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen. Die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland liegt zwar nahe, das Gericht ist aber deshalb nicht von jedweder Prüfung der Aussichtslosigkeit enthoben (ÖA 2001, 317; ÖA 1996, 29; ÖA 1991, 111 uva).Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG ist es, dass die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG aussichtslos erscheint. Nach der vom Rekursgericht richtig dargestellten einhelligen Judikatur des Obersten Gerichtshofs erscheint eine Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG nur dann als aussichtslos, wenn das trotz Bestehens geordneter Vollstreckungsbeziehungen zu einem Land aufgrund von Erfahrungen über die Behördenpraxis de facto befürchtet werden müsste. Dazu sind konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen. Die Annahme der Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland liegt zwar nahe, das Gericht ist aber deshalb nicht von jedweder Prüfung der Aussichtslosigkeit enthoben (ÖA 2001, 317; ÖA 1996, 29; ÖA 1991, 111 uva).
Umstände, die eine Exekutionsführung in Spanien als aussichtslos erscheinen ließen, sind nicht gerichtsbekannt, und aufgrund der Tatsache, dass in Spanien ebenso wie in Österreich die EuGVVO gilt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen den beiden genannten Ländern geordnete Vollstreckungsbeziehungen bestehen. Es lag daher an der Antragstellerin, konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen, die Gegenteiliges indizierten (ÖA 1996, 29; ÖA 1991, 111). Mit ihrer Behauptung, es sei in einem anderen Pflegschaftsverfahren bereits mehrfach versucht worden, Schriftstücke durch spanische Behörden zustellen zu lassen, dies sei nicht gelungen, kam die Revisionsrekurswerberin ihrer Verpflichtung zur Darlegung konkreter Umstände, die die Aussichtslosigkeit der Exekution indizierten, nicht ausreichend nach. Gerade im vorliegenden Fall war nämlich die Zustellung mehrerer Beschlüsse an den Vater der Revisionsrekurswerberin an dessen Anschrift in Spanien nach der Aktenlage bis zuletzt möglich, und zwar innerhalb kürzester Zeit, sodass die darauf gerichteten Ausführungen der Antragstellerin keine Zweifel an der Annahme entstehen lassen, dass eine Exekutionsführung gegen den in Spanien aufhältigen Vater nach ordnungsgemäßer Zustellung möglich ist. Im Übrigen ist das Rekursgericht - entgegen der Darstellung der Revisionsrekurswerberin - auf deren Behauptungen ausführlich eingegangen (S 8 der Rekursentscheidung).
Die Vorinstanzen haben aber auch die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 2 UVG völlig zu Recht versagt. Voraussetzung für eine solche Gewährung wäre im vorliegenden Fall, dass die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht gelänge. Nun ist der Vater - wie schon ausgeführt - bekannten Aufenthalts und verfügt über eine aktuelle Zustellanschrift. Derjenige, der Unterhaltsvorschüsse begehrt, hat auch im Ausnahmefall des § 4 Z 2 UVG alles Zumutbare zur Unterhaltsfestsetzung bzw -erhöhung zu unternehmen; lediglich praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung bzw -erhöhung können nicht gefordert werden (ÖA 1998, 24; EvBl 1995/131; SZ 63/80; SZ 63/95 uva). Zumal dem Vater Gerichtsentscheidungen innerhalb kurzer Zeit an seiner Anschrift in Spanien zugestellt werden konnten, kann tatsächlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltserhöhungsverfahren unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehmen würde und daher für einen solchen Antrag keine realistische Erfolgsaussicht bestünde (vgl ÖA 1999, 44; ÖA 1998, 24; EvBl 1995/131; SZ 63/80).Die Vorinstanzen haben aber auch die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG völlig zu Recht versagt. Voraussetzung für eine solche Gewährung wäre im vorliegenden Fall, dass die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht gelänge. Nun ist der Vater - wie schon ausgeführt - bekannten Aufenthalts und verfügt über eine aktuelle Zustellanschrift. Derjenige, der Unterhaltsvorschüsse begehrt, hat auch im Ausnahmefall des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG alles Zumutbare zur Unterhaltsfestsetzung bzw -erhöhung zu unternehmen; lediglich praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung bzw -erhöhung können nicht gefordert werden (ÖA 1998, 24; EvBl 1995/131; SZ 63/80; SZ 63/95 uva). Zumal dem Vater Gerichtsentscheidungen innerhalb kurzer Zeit an seiner Anschrift in Spanien zugestellt werden konnten, kann tatsächlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltserhöhungsverfahren unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehmen würde und daher für einen solchen Antrag keine realistische Erfolgsaussicht bestünde vergleiche ÖA 1999, 44; ÖA 1998, 24; EvBl 1995/131; SZ 63/80).
Gewiss haben die hier maßgeblichen Bestimmungen des UVG den Zweck, einem Pflegebefohlenen möglichst rasch zu seinem Unterhalt zu verhelfen (ÖA 2001, 317; SZ 63/95); Unterhaltsansprüche sollen unter Vermeidung unnötigen Verwaltungs- und Prüfungsaufwands rasch und unbürokratisch befriedigt werden (Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 9 zu § 4 UVG). Das kann aber nicht dazu führen, dass der Versuch einer Unterhaltsfestsetzung bzw -erhöhung im Ausland überhaupt unterbleiben kann, obwohl keine konkreten Bedenken bestehen, dass in absehbarer und zumutbarer Zeit ein entsprechender Titel geschaffen werden könnte (vgl hiezu Neumayr aaO Rz 38 zu § 4 UVG mwN).Gewiss haben die hier maßgeblichen Bestimmungen des UVG den Zweck, einem Pflegebefohlenen möglichst rasch zu seinem Unterhalt zu verhelfen (ÖA 2001, 317; SZ 63/95); Unterhaltsansprüche sollen unter Vermeidung unnötigen Verwaltungs- und Prüfungsaufwands rasch und unbürokratisch befriedigt werden (Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 4, UVG). Das kann aber nicht dazu führen, dass der Versuch einer Unterhaltsfestsetzung bzw -erhöhung im Ausland überhaupt unterbleiben kann, obwohl keine konkreten Bedenken bestehen, dass in absehbarer und zumutbarer Zeit ein entsprechender Titel geschaffen werden könnte vergleiche hiezu Neumayr aaO Rz 38 zu Paragraph 4, UVG mwN).
Das Rekursgericht hat im Sinne der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entschieden. Grundsätzlich ist im Verhältnis zu Spanien gewiss von geordneten Vollstreckungsbeziehungen auszugehen (vgl ÖA 1996, 29 - dort: Italien), und im vorliegenden Einzelfall wurden keine Umstände dargetan, die Gegenteiliges indizierten. Lediglich unnötiger Verwaltungs- und Prüfungsaufwand ist im Verfahren über die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen zu vermeiden, um dem Pflegebefohlenen möglichst rasch die Befriedigung seines Unterhaltsanspruchs zu verschaffen. Eine bloß geringe Zeitverzögerung als Folge des Auslandsaufenthalts des Unterhaltspflichtigen ist auch von der Zielsetzung des UVG her in Kauf zu nehmen.Das Rekursgericht hat im Sinne der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entschieden. Grundsätzlich ist im Verhältnis zu Spanien gewiss von geordneten Vollstreckungsbeziehungen auszugehen vergleiche ÖA 1996, 29 - dort: Italien), und im vorliegenden Einzelfall wurden keine Umstände dargetan, die Gegenteiliges indizierten. Lediglich unnötiger Verwaltungs- und Prüfungsaufwand ist im Verfahren über die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen zu vermeiden, um dem Pflegebefohlenen möglichst rasch die Befriedigung seines Unterhaltsanspruchs zu verschaffen. Eine bloß geringe Zeitverzögerung als Folge des Auslandsaufenthalts des Unterhaltspflichtigen ist auch von der Zielsetzung des UVG her in Kauf zu nehmen.
Die Revisionsrekurswerberin hat keine (relevante) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt und eine solche ist auch nicht zu lösen, weshalb der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht gebunden.Die Revisionsrekurswerberin hat keine (relevante) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt und eine solche ist auch nicht zu lösen, weshalb der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht gebunden.