Begründung:
Das Erstgericht bewilligte dem Minderjährigen auf Antrag des besonderen Sachwalters, der Bezirkshauptmannschaft L*****, gemäß § 4 Z 2 UVG vom 1.10.1990 bis 30.9.1993 einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von S 1.849. Es stützte seine Entscheidung darauf, daß der Vater seit 13.10.1988 unbekannten Aufenthaltes sei.Das Erstgericht bewilligte dem Minderjährigen auf Antrag des besonderen Sachwalters, der Bezirkshauptmannschaft L*****, gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG vom 1.10.1990 bis 30.9.1993 einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von S 1.849. Es stützte seine Entscheidung darauf, daß der Vater seit 13.10.1988 unbekannten Aufenthaltes sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz Folge und wies in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für den Minderjährigen ab. Es vertrat die Auffassung, daß die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach § 4 Z 2 UVG nicht automatisch schon dann vorgenommen werden dürfe, wenn der Aufenthalt des Vaters unbekannt sei. Die genannte Bestimmung sei nicht geschaffen worden, um Unterhaltserhöhungsverfahren zu ersparen. Sie soll bloß dort Abhilfe schaffen, wo aus formellen Gründen eine Erhöhung des Unterhaltstitels tatsächlich nicht erfolgen kann, etwa weil der Unterhaltsschuldner effektiv unbekannten Aufenthaltes ist oder Gewißheit über seine Lebensverhältnisse nicht geschaffen werden kann. Ein solcher Fall liege hier nicht vor: Aus dem Akteninhalt lasse sich lediglich entnehmen, daß der Vater in Österreich seit 13.10.1988 nicht mehr zur Sozialversicherung gemeldet ist, auch im Melderegister der Landeshauptstadt München zum 7.2.1990 nicht aufscheint und ein Aufenthalt in der Schweiz im Jänner 1989 ebenfalls nicht bestätigt werden konnte. Daß er nach der Mitteilung des Kreisverwaltungsamtes München seit 13.10.1988 aus dieser Stadt "mit unbekanntem Aufenthalt" verzogen sei, könne damit zusammenhängen, daß er - offenbar nach Verlassen der Bundesrepublik Deutschland - den Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 18.10.1988 (seinerzeitige Weitergewährung eines Unterhaltsvorschusses) am 21.10.1988 in Selzthal persönlich übernahm. Es sei daher zweckmäßig, ergänzende Erhebungen in Österreich zu pflegen, wobei es nicht unwahrscheinlich erscheint, daß sich durch die Befragung von Verwandten, insbesondere der Eltern, weitere Hinweise über die gegenwärtigen Lebensumstände des Unterhaltspflichtigen ergeben werden. Da derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Einleitung eines Unterhaltserhöhungsverfahrens Hindernisse der oben ausgeführten Bedeutung entgegenstünden, sei der Antrag auf Vorschußgewährung abzuweisen gewesen. Der ordentliche Revisionsrekurs werde zugelassen, weil zur aufgeworfenen Frage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz Folge und wies in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für den Minderjährigen ab. Es vertrat die Auffassung, daß die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht automatisch schon dann vorgenommen werden dürfe, wenn der Aufenthalt des Vaters unbekannt sei. Die genannte Bestimmung sei nicht geschaffen worden, um Unterhaltserhöhungsverfahren zu ersparen. Sie soll bloß dort Abhilfe schaffen, wo aus formellen Gründen eine Erhöhung des Unterhaltstitels tatsächlich nicht erfolgen kann, etwa weil der Unterhaltsschuldner effektiv unbekannten Aufenthaltes ist oder Gewißheit über seine Lebensverhältnisse nicht geschaffen werden kann. Ein solcher Fall liege hier nicht vor: Aus dem Akteninhalt lasse sich lediglich entnehmen, daß der Vater in Österreich seit 13.10.1988 nicht mehr zur Sozialversicherung gemeldet ist, auch im Melderegister der Landeshauptstadt München zum 7.2.1990 nicht aufscheint und ein Aufenthalt in der Schweiz im Jänner 1989 ebenfalls nicht bestätigt werden konnte. Daß er nach der Mitteilung des Kreisverwaltungsamtes München seit 13.10.1988 aus dieser Stadt "mit unbekanntem Aufenthalt" verzogen sei, könne damit zusammenhängen, daß er - offenbar nach Verlassen der Bundesrepublik Deutschland - den Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 18.10.1988 (seinerzeitige Weitergewährung eines Unterhaltsvorschusses) am 21.10.1988 in Selzthal persönlich übernahm. Es sei daher zweckmäßig, ergänzende Erhebungen in Österreich zu pflegen, wobei es nicht unwahrscheinlich erscheint, daß sich durch die Befragung von Verwandten, insbesondere der Eltern, weitere Hinweise über die gegenwärtigen Lebensumstände des Unterhaltspflichtigen ergeben werden. Da derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, daß der Einleitung eines Unterhaltserhöhungsverfahrens Hindernisse der oben ausgeführten Bedeutung entgegenstünden, sei der Antrag auf Vorschußgewährung abzuweisen gewesen. Der ordentliche Revisionsrekurs werde zugelassen, weil zur aufgeworfenen Frage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.