Der Revisionsrekurswerber macht zutreffend geltend, der persönliche Anwendungsbereich der VO 1408/71 erfasse nur eine Person, die zumindest einen Elternteil habe, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinn des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 lit f Z 1 der VO 1408/71 sei. Dies sei hier nicht der Fall. Das Beschäftigungsverhältnis des Vaters in den Niederlanden reiche nicht aus.Der Revisionsrekurswerber macht zutreffend geltend, der persönliche Anwendungsbereich der VO 1408/71 erfasse nur eine Person, die zumindest einen Elternteil habe, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Litera f, Ziffer eins, der VO 1408/71 sei. Dies sei hier nicht der Fall. Das Beschäftigungsverhältnis des Vaters in den Niederlanden reiche nicht aus.
1. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind (§ 2 Abs 1 UVG), sofern sie mit dem Unterhaltsschuldner nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 2 Z 1 UVG). Beurteilt man den hier geltend gemachten Anspruch nach innerstaatlichem Recht, so erfüllt die Antragstellerin als rumänische Staatsbürgerin diese Voraussetzungen nicht.1. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind (Paragraph 2, Absatz eins, UVG), sofern sie mit dem Unterhaltsschuldner nicht im gemeinsamen Haushalt leben (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, UVG). Beurteilt man den hier geltend gemachten Anspruch nach innerstaatlichem Recht, so erfüllt die Antragstellerin als rumänische Staatsbürgerin diese Voraussetzungen nicht.
2. Anspruchsberechtigt sind überdies im Inland wohnende Kinder, die Staatsbürger anderer EU-Staaten oder von Drittstaaten sind (siehe VO Nr 859/2003 des Rates vom 14. 5. 2003), sofern sie durch die VO 1408/71 begünstigt werden. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung können daher auch in Österreich lebende Kinder, die Staatsbürger anderer EU-Staaten oder Staatsbürger von Drittstaaten sind, einen Anspruch auf österreichische Unterhaltsvorschüsse haben (Neumayr in Schwimann ABGB³ I § 1 UVG Rz 14; RIS-Justiz RS0115509; 1 Ob 171/05m). Entscheidend ist, ob die Antragstellerin Begünstigte der VO 1408/71 ist.2. Anspruchsberechtigt sind überdies im Inland wohnende Kinder, die Staatsbürger anderer EU-Staaten oder von Drittstaaten sind (siehe VO Nr 859 aus 2003, des Rates vom 14. 5. 2003), sofern sie durch die VO 1408/71 begünstigt werden. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung können daher auch in Österreich lebende Kinder, die Staatsbürger anderer EU-Staaten oder Staatsbürger von Drittstaaten sind, einen Anspruch auf österreichische Unterhaltsvorschüsse haben (Neumayr in Schwimann ABGB³ römisch eins Paragraph eins, UVG Rz 14; RIS-Justiz RS0115509; 1 Ob 171/05m). Entscheidend ist, ob die Antragstellerin Begünstigte der VO 1408/71 ist.
3. In den persönlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 fällt eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinn des § 2 Abs 1 iVm Art 1 lit f Z 1 der VO 1408/71 ist.3. In den persönlichen Geltungsbereich der VO 1408/71 fällt eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Litera f, Ziffer eins, der VO 1408/71 ist.
3.1. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in seiner Entscheidung 4 Ob 4/07b erkannt, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen im Sinn der VO 1408/71 in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung österreichischen Rechts an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners anknüpft, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt und der den ihm auferlegten Geldunterhalt als Familienlast nicht tragen kann oder will. Nach den Kollisionsregeln der VO 1408/71 ist für das Bestehen eines solchen Anspruchs jenes System sozialer Sicherheit maßgebend, in das der Geldunterhaltsschuldner eingebunden ist. Danach hat ein im Inland aufhältiges minderjähriges Kind als Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaats und Familienangehöriger eines nur in diesem Mitgliedsstaat als selbständiger Berufstätiger und allein dort in das System sozialer Sicherheit eingebundenen Geldunterhaltsschuldners keinen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse.
3.2. Der Senat folgt den in der Entscheidung 4 Ob 4/07b eingehend begründeten Überlegungen, die wie folgt zusammengefasst werden:
Die Unterhaltsvorschüsse substituieren Geldleistungen des säumigen Unterhaltsschuldners. Die Antragstellerin, die im Haushalt der Mutter lebt und deshalb selbst auf dem Boden eines allfälligen Geldunterhaltsanspruchs auch dieser gegenüber nach § 2 Abs 2 Z 1 UVG keinen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hätte, fällt nur in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Vaters (und Geldunterhaltsschuldners) in den Geltungsbereich der VO 1408/71. Vom Normzweck des Art 42 EG und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen VO 1408/71 ausgehend (die Freizügigkeit durch Koordinierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedsstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf sicherzustellen) besteht daher (nur) die Verpflichtung, jene Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, nicht zu benachteiligen. Sie und ihre bezugsberechtigten Familienangehörigen müssen die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen erhalten, und zwar gleichgültig, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Weder aus der VO 1408/71 noch aus der Rechtsprechung des EuGH ist zu schließen, dass ein Mitgliedsstaat nationale Normen schaffen müsse, nach denen Familienleistungen nach Art der Unterhaltsvorschüsse nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz im Rahmen eines lückenlosen Systems für jeden nur denkbaren Fall des Entfalls einer Geldunterhaltsleistung gewährt werden. Mangels einer solchen Verpflichtung bleibt es dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Zahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Auch das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot dient dazu, Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beseitigen und führt nicht zum Verbot einer unterschiedlichen Behandlung, die sich gegebenenfalls aus Unterschieden der aufgrund von Kollisionsnormen wie Art 13 VO 1408/71 anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen ergibt.Die Unterhaltsvorschüsse substituieren Geldleistungen des säumigen Unterhaltsschuldners. Die Antragstellerin, die im Haushalt der Mutter lebt und deshalb selbst auf dem Boden eines allfälligen Geldunterhaltsanspruchs auch dieser gegenüber nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, UVG keinen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hätte, fällt nur in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige ihres Vaters (und Geldunterhaltsschuldners) in den Geltungsbereich der VO 1408/71. Vom Normzweck des Artikel 42, EG und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen VO 1408/71 ausgehend (die Freizügigkeit durch Koordinierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedsstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf sicherzustellen) besteht daher (nur) die Verpflichtung, jene Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, nicht zu benachteiligen. Sie und ihre bezugsberechtigten Familienangehörigen müssen die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen erhalten, und zwar gleichgültig, in welchem Land der für die Leistung bezugsberechtigte Familienangehörige wohnt. Weder aus der VO 1408/71 noch aus der Rechtsprechung des EuGH ist zu schließen, dass ein Mitgliedsstaat nationale Normen schaffen müsse, nach denen Familienleistungen nach Art der Unterhaltsvorschüsse nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz im Rahmen eines lückenlosen Systems für jeden nur denkbaren Fall des Entfalls einer Geldunterhaltsleistung gewährt werden. Mangels einer solchen Verpflichtung bleibt es dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten, an welche Tatbestände er die Zahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft. Auch das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot dient dazu, Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beseitigen und führt nicht zum Verbot einer unterschiedlichen Behandlung, die sich gegebenenfalls aus Unterschieden der aufgrund von Kollisionsnormen wie Artikel 13, VO 1408/71 anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen ergibt.
Gemäß Art 13 Abs 1 Wanderarbeitnehmerverordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen), den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaats, der nach Titel II der Verordnung zu bestimmen ist. Die Entscheidung 4 Ob 4/07b betraf einen selbständig Erwerbstätigen, der nach Art 13 Abs 2 lit b VO 1408/71 den Rechtsvorschriften des Staates seiner Berufsausübung unterliegt.Gemäß Artikel 13, Absatz eins, Wanderarbeitnehmerverordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen), den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaats, der nach Titel römisch zwei der Verordnung zu bestimmen ist. Die Entscheidung 4 Ob 4/07b betraf einen selbständig Erwerbstätigen, der nach Artikel 13, Absatz 2, Litera b, VO 1408/71 den Rechtsvorschriften des Staates seiner Berufsausübung unterliegt.
3.3. Gleiches gilt nach Art 13 Abs 2 lit a VO 1408/71 für den im vorliegenden Fall in einem Mitgliedsstaat abhängig beschäftigten Vater. Er unterliegt nach dieser Bestimmung den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er seine Beschäftigung ausübt, und zwar selbst dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hätte. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Sonderregelung nach Art 14 ff VO 1408/71 anwendbar wäre, bestehen auch hier nicht. Der allein in den Niederlanden beschäftigte Vater der Antragstellerin unterliegt daher als Geldunterhaltsschuldner allein niederländischem Recht (Art 13 Abs 2 lit b iVm Art 13 Abs 1 VO 1408/71). Demzufolge hat die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnende Antragstellerin als Familienangehörige des Geldunterhaltsschuldners, von dem sie ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ableiten kann, gegebenenfalls nur einen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen im Sinn der VO 1408/71 gegen die Niederlande (Art 73 iVm Art 75 Abs 1 VO 1408/71), wobei es belanglos ist, in welchem Mitgliedsstaat der Familienangehörige eines Arbeitnehmers, von dem der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen als Familienleistung abgeleitet wird, wohnt (vgl EuGH 5. 2. 2002, Rs C-255/99 - Humer Rn 48, 49).3.3. Gleiches gilt nach Artikel 13, Absatz 2, Litera a, VO 1408/71 für den im vorliegenden Fall in einem Mitgliedsstaat abhängig beschäftigten Vater. Er unterliegt nach dieser Bestimmung den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er seine Beschäftigung ausübt, und zwar selbst dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hätte. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Sonderregelung nach Artikel 14, ff VO 1408/71 anwendbar wäre, bestehen auch hier nicht. Der allein in den Niederlanden beschäftigte Vater der Antragstellerin unterliegt daher als Geldunterhaltsschuldner allein niederländischem Recht (Artikel 13, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, VO 1408/71). Demzufolge hat die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnende Antragstellerin als Familienangehörige des Geldunterhaltsschuldners, von dem sie ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ableiten kann, gegebenenfalls nur einen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen im Sinn der VO 1408/71 gegen die Niederlande (Artikel 73, in Verbindung mit Artikel 75, Absatz eins, VO 1408/71), wobei es belanglos ist, in welchem Mitgliedsstaat der Familienangehörige eines Arbeitnehmers, von dem der Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen als Familienleistung abgeleitet wird, wohnt vergleiche EuGH 5. 2. 2002, Rs C-255/99 - Humer Rn 48, 49).
4. Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse und zwar auch nicht für jenen Zeitraum, in dem sie sich mit ihrer Mutter in Österreich aufgehalten hat.
Dem Revisionsrekurs des Bundes war Folge zu geben und der Vorschussantrag auch für den Zeitraum zwischen 1. 8. 2006 und 30. 9. 2006 abzuweisen.