Der vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. In seiner Entscheidung vom 15. 3. 2001, Rs C-85/99-Offermanns (Slg 2001, I-2261) qualifizierte der EuGH Leistungen nach dem österreichischem Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistungen iSd Art 4 Abs 1 h) der VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmerverordnung). Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung (SZ 74/61). Die Unterscheidung zwischen eigenen und (aus der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten gilt im Bereich der Familienleistungen grundsätzlich nicht. Folglich sind Kinder, die als Mitglieder der Familie eines Arbeitnehmers in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, in Bezug auf Familienleistungen als Personen anzusehen, für die diese Verordnung für die Zwecke ihres Art 3 Abs 1 gilt ( EuGH Rechtssache Offermanns 15. 3. 2001, Rs C-85/99 [Slg 2001, I-2261]; RIS-Justiz RS0115844). Serbien-Montenegro ist aber kein Mitgliedstaat, sodass Kinder mit serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, die in Österreich wohnen, nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen und sohin allein aus dieser Verordnung heraus gemäß § 2 Abs 1 UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Der Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung wurde aber durch Art 1 der VO Nr. 859/2003 auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die Bestimmungen der VO aus dem Jahr 1971 fallen, sofern sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausweist (siehe auch Erwägungsgrund 12 der VO aus 2003). Der erforderliche Gemeinschaftsbezug kann darin liegen, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, sowie der vormaligen Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen zu sehen (10 Ob 60/03a mwN). Beispielsweise kann dieser Gemeinschaftsbezug darin liegen, dass es sich bei dem unterhaltsberechtigten Kind um einen Angehörigen eines Arbeitnehmers mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Staates handelt, der in einem anderen EU-Staat erwerbstätig war. Fehlt ein solcher Gemeinschaftsbezug, liegt also ein reiner Inlandsbezug vor, fallen drittstaatsangehörige Kinder nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung und haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (RIS-Justiz RS0119548).Nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG haben minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. In seiner Entscheidung vom 15. 3. 2001, Rs C-85/99-Offermanns (Slg 2001, I-2261) qualifizierte der EuGH Leistungen nach dem österreichischem Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistungen iSd Artikel 4, Absatz eins, h) der VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmerverordnung). Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3, unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung (SZ 74/61). Die Unterscheidung zwischen eigenen und (aus der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten gilt im Bereich der Familienleistungen grundsätzlich nicht. Folglich sind Kinder, die als Mitglieder der Familie eines Arbeitnehmers in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, in Bezug auf Familienleistungen als Personen anzusehen, für die diese Verordnung für die Zwecke ihres Artikel 3, Absatz eins, gilt ( EuGH Rechtssache Offermanns 15. 3. 2001, Rs C-85/99 [Slg 2001, I-2261]; RIS-Justiz RS0115844). Serbien-Montenegro ist aber kein Mitgliedstaat, sodass Kinder mit serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, die in Österreich wohnen, nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen und sohin allein aus dieser Verordnung heraus gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Der Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung wurde aber durch Artikel eins, der VO Nr. 859 aus 2003, auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die Bestimmungen der VO aus dem Jahr 1971 fallen, sofern sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausweist (siehe auch Erwägungsgrund 12 der VO aus 2003). Der erforderliche Gemeinschaftsbezug kann darin liegen, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, sowie der vormaligen Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen zu sehen (10 Ob 60/03a mwN). Beispielsweise kann dieser Gemeinschaftsbezug darin liegen, dass es sich bei dem unterhaltsberechtigten Kind um einen Angehörigen eines Arbeitnehmers mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Staates handelt, der in einem anderen EU-Staat erwerbstätig war. Fehlt ein solcher Gemeinschaftsbezug, liegt also ein reiner Inlandsbezug vor, fallen drittstaatsangehörige Kinder nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung und haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (RIS-Justiz RS0119548).
Im vorliegenden Fall liegt das über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisende Element nicht allein in der französischen Staatsbürgerschaft des unterhaltsverpflichteten Vaters, sondern vor allem darin, dass dieser in Ausübung seiner Freizügigkeit von Österreich nach Frankreich zurückgekehrt ist und nunmehr in einer (grenzüberschreitenden) Unterhaltsbeziehung zu dem in Österreich aufhältigen Kind steht. Damit weist die Situation des (drittstaatsangehörigen) Kindes keineswegs ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat auf (siehe Erwägungsgrund 12 der VO Nr. 859/2003).Im vorliegenden Fall liegt das über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisende Element nicht allein in der französischen Staatsbürgerschaft des unterhaltsverpflichteten Vaters, sondern vor allem darin, dass dieser in Ausübung seiner Freizügigkeit von Österreich nach Frankreich zurückgekehrt ist und nunmehr in einer (grenzüberschreitenden) Unterhaltsbeziehung zu dem in Österreich aufhältigen Kind steht. Damit weist die Situation des (drittstaatsangehörigen) Kindes keineswegs ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat auf (siehe Erwägungsgrund 12 der VO Nr. 859 aus 2003,).
Das Revisionsrekursvorbringen, aus Art 73 der VO Nr. 1408/71 ergebe sich, dass das Kind zwar Ansprüche nach französischem Recht, nicht jedoch auf Vorschussgewährung in Österreich haben könnte, steht mit den in den Art 75 und 76 der VO Nr. 1408/71 enthaltenen Koordinierungsregeln nicht in Einklang. Aus diesen ergibt sich, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedstaaten der Anspruch im Wohnsitzstaat vorgeht und die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des durch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Kindes vorgesehenen Betrags „ausgesetzt werden" (9 Ob 157/02g). Ob das Kind als Familienangehöriger Anspruch auf Unterhalt bzw Vorschüsse nach französischem Recht hat, braucht daher nicht geprüft werden.Das Revisionsrekursvorbringen, aus Artikel 73, der VO Nr. 1408/71 ergebe sich, dass das Kind zwar Ansprüche nach französischem Recht, nicht jedoch auf Vorschussgewährung in Österreich haben könnte, steht mit den in den Artikel 75, und 76 der VO Nr. 1408/71 enthaltenen Koordinierungsregeln nicht in Einklang. Aus diesen ergibt sich, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedstaaten der Anspruch im Wohnsitzstaat vorgeht und die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des durch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Kindes vorgesehenen Betrags „ausgesetzt werden" (9 Ob 157/02g). Ob das Kind als Familienangehöriger Anspruch auf Unterhalt bzw Vorschüsse nach französischem Recht hat, braucht daher nicht geprüft werden.
Da die Unterhaltsvorschüsse für nach dem 1. Juni 2003 liegende Zeiträume beantragt wurden, unterfällt der vorliegende Sachverhalt dem in Art 2 Abs 1 der Verordnung Nr. 859/2003 normierten zeitlichen Geltungsbereich.Da die Unterhaltsvorschüsse für nach dem 1. Juni 2003 liegende Zeiträume beantragt wurden, unterfällt der vorliegende Sachverhalt dem in Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung Nr. 859 aus 2003, normierten zeitlichen Geltungsbereich.
Nach dem Vorbehalt Österreichs im Anhang zur VO Nr. 859/2003 findet diese Verordnung nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Revisionsrekurswerber nie bestritten, weshalb das Rekursgericht ausdrücklich vom Bestehen eines solchen dauerhaften Anspruchs ausgegangen ist (S 7 der Rekursentscheidung). Auch im Revisionsrekurs erhebt der Vater insoweit nur den Einwand, nach § 2 des FamLAG sei jene Person anspruchsberechtigt, bei der sich das minderjährige Kind aufhalte und nicht das Kind selbst. Dies ist nicht relevant, weil - wie bereits dargelegt - nach ständiger Judikatur die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten im Bereich der Familienleistungen nicht gilt.Nach dem Vorbehalt Österreichs im Anhang zur VO Nr. 859 aus 2003, findet diese Verordnung nur auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Revisionsrekurswerber nie bestritten, weshalb das Rekursgericht ausdrücklich vom Bestehen eines solchen dauerhaften Anspruchs ausgegangen ist (S 7 der Rekursentscheidung). Auch im Revisionsrekurs erhebt der Vater insoweit nur den Einwand, nach Paragraph 2, des FamLAG sei jene Person anspruchsberechtigt, bei der sich das minderjährige Kind aufhalte und nicht das Kind selbst. Dies ist nicht relevant, weil - wie bereits dargelegt - nach ständiger Judikatur die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten im Bereich der Familienleistungen nicht gilt.
Dem Revisionsrekurs ist sohin ein Erfolg zu versagen.