- 6 Ob 151/04f
Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 151/04f
- 6 Ob 269/04h
Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 269/04h
- 3 Ob 203/04f
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 203/04f
- 7 Ob 185/04p
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 185/04p
Auch
- 3 Ob 14/05p
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 14/05p
- 10 Ob 5/05s
Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 Ob 5/05s
Auch
- 10 Ob 29/05w
Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 29/05w
- 7 Ob 86/05f
Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 86/05f
- 1 Ob 171/05m
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 171/05m
Beisatz: Der erforderliche Gemeinschaftsbezug kann darin liegen, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, sowie der vormaligen Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen zu sehen (10 Ob 60/03a mwN). (T1)
- 6 Ob 263/04a
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 263/04a
Auch; Beisatz: Hier: Der einzige Auslandsbezug war die polnische Staatsbürgerschaft der Beteiligten. Eine Beziehung zu einem weiteren Mitgliedsstaat, wie sie die zitierte Verordnung verlangt, lag bis 30. 4. 2004 nicht vor.Für die Zeit ab 1. 5. 2005 gilt infolge des Beitritts Polens zur EU, dass ein polnischer Staatsbürger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt. Familienleistungen wie Unterhaltsvorschüsse stehen daher seinen im Haushalt der obsorgeberechtigten in Österreich wohnhaften Mutter lebenden Kindern grundsätzlich zu, weil der erforderliche Gemeinschaftsbezug zu bejahen ist und nicht der Fall vorliegt, dass der Sachverhalt mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hinausweist. (T2)
- 10 Ob 36/08d
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 Ob 36/08d
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 10 Ob 6/10w
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 6/10w
Auch; Beisatz: Soweit kein besonderes bilaterales Abkommen anzuwenden ist, unterliegen Familienmitglieder von Drittstaatsangehörigen nach Art 1 der VO (EG) 859/2003 dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 VO (EWG) 1408/71, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation zumindest mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist. Österreich hat darüber hinaus im Anhang zur VO (EG) 859/2003 den Anspruch auf Familienleistungen (und damit auch für Unterhaltsvorschüsse) für Drittstaatsangehörige davon abhängig gemacht, dass diese die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen. (T3)
Beisatz: Ein Anspruch auf österreichischen Unterhaltsvorschuss gemäß Art 1 der VO 859/2003 iVm Art 3 der VO 1408/71 ist zu bejahen, wenn die drittstaatsangehörige Mutter einer Beschäftigung in Österreich nachgeht, während der drittstaatsangehörige Vater als Wanderarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat zur Arbeitsaufnahme gewechselt ist. (T4)
- 10 Ob 9/10m
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 9/10m
Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Mit der VO (EG) 859/2003 werden Drittstaatsangehörige nicht EU- bzw EWR-Bürgern generell gleichgestellt, sondern nur in Bezug auf grenzüberschreitende Bewegungen innerhalb der EU- bzw EWR-Mitgliedstaaten. (T5)
- 10 Ob 12/10b
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 Ob 12/10b
Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Es ist kein österreichischer Unterhaltsvorschuss zu gewähren, wenn das Kind und beide Elternteile Staatsbürger eines Drittstaats sind und sowohl das Kind als auch beide Elternteile ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich haben, sei es von Geburt an oder aufgrund direkten Zuzugs aus dem Drittstaat. In diesem Fall fehlt es nämlich am (Wanderarbeitnehmer-)Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat, der erst den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 859/2003 eröffnen würde. (T6)
- 10 Ob 25/10i
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 25/10i
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage für Drittstaatsangehörige hat sich durch die neue Koordinierungsverordnung VO (EG) 883/2004 keine Änderung ergeben, da der persönliche Geltungsbereich dieser Verordnung (Art 2) Drittstaatsangehörige nicht erfasst. Nach Art 90 Abs 1 lit a der VO (EG) 883/2004 gilt vielmehr für die in VO (EG) 859/2003 einbezogenen Drittstaatsangehörigen weiterhin die VO (EWG) 1408/71. (T7)
- 10 Ob 51/12s
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 51/12s
Auch
- 10 Ob 60/12i
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 60/12i
Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Die VO (EU) 1231/2010 ist am 1. 1. 2011 in Kraft getreten und hat die frühere Drittstaatsangehörigenverordnung VO (EG) 859/2003 abgelöst. Angehörige eines Drittstaats, können ihr Begehren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen schon deshalb nicht mit Erfolg auf die VO (EU) 1231/2010 stützen, weil Unterhaltsvorschüsse vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausgenommen sind. Darüber hinaus sind Drittstaatsangehörige auch nach der VO (EU) 1231/2010 EU‑Bürgern nicht generell gleichgestellt, sondern nur in Bezug auf grenzüberschreitende Bewegungen innerhalb der EU‑Mitgliedstaaten, wodurch ein Bezug zu zumindest zwei Mitgliedstaaten hergestellt wird. (T8)
- 10 Ob 6/16d
Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 6/16d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8