Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 2 Abs 1 UVG haben minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des EuGH (insbesondere Rs C-85/88 - Offermann und Rs C-55/99 - Anna Humer) haben Familienangehörige von Wanderarbeitern im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 Anspruch auf Familienleistungen, die der Staat für Inländer vorsieht. Dies soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen. Nach Art 1 lit a Z 1 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist jede Person als Arbeitnehmer zu verstehen, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Kinder haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss als Familienleistung im Sinne dieser Verordnung, wenn zumindest ein Elternteil selbständiger, tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung ist (7 Ob 185/04p, 6 Ob 171/03w, 6 Ob 118/03a; RIS-Justiz RS0115509). Art 2 Abs 1 der Verordnung legt den persönlichen Geltungsbereich dahin fest, dass sie für Arbeitnehmer gilt, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene (7 Ob 185/04p, 6 Ob 171/03w). Zu dieser Verordnung sprach der EuGH aus, dass Arbeitnehmer, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, sowie deren Familienangehörige die in der Verordnung gewährten Rechte nicht geltend machen könnten, wenn sie sich in einer Situation befänden, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaates hinausweise (Rs C-95/99 - C-98/99 und Rs C-180/99 - Kahlil ua). Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach judiziert, dass wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts sei, zumal der Normzweck des Art 42 EGV und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung nur die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitenden Berufsverlauf sei. Es solle nicht ein einheitliches gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden (7 Ob 185/04p, 10 Ob 60/03a, 3 Ob 50/03d, 7 Ob 295/02m). Es ergibt sich daher keine Verpflichtung des Mitgliedstaates, nationale Normen zu schaffen, wonach Familienleistungen nach dem österreichischen UVG im Rahmen eines lückenlosen Systems für jeden nur denkbaren Fall des Entfalls einer Unterhaltsleistung gewährt werde (7 Ob 185/04p, 7 Ob 295/02m).Nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG haben minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des EuGH (insbesondere Rs C-85/88 - Offermann und Rs C-55/99 - Anna Humer) haben Familienangehörige von Wanderarbeitern im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 Anspruch auf Familienleistungen, die der Staat für Inländer vorsieht. Dies soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen. Nach Artikel eins, Litera a, Ziffer eins, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist jede Person als Arbeitnehmer zu verstehen, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Kinder haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss als Familienleistung im Sinne dieser Verordnung, wenn zumindest ein Elternteil selbständiger, tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung ist (7 Ob 185/04p, 6 Ob 171/03w, 6 Ob 118/03a; RIS-Justiz RS0115509). Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung legt den persönlichen Geltungsbereich dahin fest, dass sie für Arbeitnehmer gilt, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene (7 Ob 185/04p, 6 Ob 171/03w). Zu dieser Verordnung sprach der EuGH aus, dass Arbeitnehmer, die als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, sowie deren Familienangehörige die in der Verordnung gewährten Rechte nicht geltend machen könnten, wenn sie sich in einer Situation befänden, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaates hinausweise (Rs C-95/99 - C-98/99 und Rs C-180/99 - Kahlil ua). Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach judiziert, dass wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts sei, zumal der Normzweck des Artikel 42, EGV und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung nur die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitenden Berufsverlauf sei. Es solle nicht ein einheitliches gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden (7 Ob 185/04p, 10 Ob 60/03a, 3 Ob 50/03d, 7 Ob 295/02m). Es ergibt sich daher keine Verpflichtung des Mitgliedstaates, nationale Normen zu schaffen, wonach Familienleistungen nach dem österreichischen UVG im Rahmen eines lückenlosen Systems für jeden nur denkbaren Fall des Entfalls einer Unterhaltsleistung gewährt werde (7 Ob 185/04p, 7 Ob 295/02m).
Diese in der Rechtsprechung bereits vertretenen Grundsätze werden zwar in den Entscheidungen 6 Ob 151/04f und 6 Ob 269/04h, in denen es um die Frage der Gewährung von Unterhaltsvorschuss an Kinder geht, die Angehörige eines Drittstaates sind, wobei der Unterhaltspflichtige aber Österreicher ist, nicht ausdrücklich dargelegt, doch wird ihnen implizit gefolgt; die Anträge auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss wurden abgewiesen. Wie bereits oben erörtert, ist Grundvoraussetzung für die Anwendung der zitierten Verordnungen, dass ein Fall vorliegt, der mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweist. Diese ist auch ausdrücklich Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr 859/2003, in deren Abs 12 der Erwägungen ausdrücklich geregelt ist, dass die Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 keine Anwendung in Situationen finden, die mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaates hinausweisen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Situation eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich Verbindung zu einem Drittstaat und zu einem einzigen Mitgliedstaat aufweise. Da im vorliegenden Fall nur ein Drittstaat und ein Mitgliedstaat, nämlich Kroatien und Österreich, betroffen sind, kommen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Freizügigkeit sichern, aber nicht eine Harmonisierung von sozialen Systemen für jedermann anstreben, nicht zur Anwendung (vgl auch 7 Ob 185/04p, 6 Ob 151/04f, 6 Ob 183/04m, 6 Ob 269/04h, 10 Ob 5/05s, 10 Ob 29/05w uva; RIS-Justiz RS0119548).Diese in der Rechtsprechung bereits vertretenen Grundsätze werden zwar in den Entscheidungen 6 Ob 151/04f und 6 Ob 269/04h, in denen es um die Frage der Gewährung von Unterhaltsvorschuss an Kinder geht, die Angehörige eines Drittstaates sind, wobei der Unterhaltspflichtige aber Österreicher ist, nicht ausdrücklich dargelegt, doch wird ihnen implizit gefolgt; die Anträge auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss wurden abgewiesen. Wie bereits oben erörtert, ist Grundvoraussetzung für die Anwendung der zitierten Verordnungen, dass ein Fall vorliegt, der mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweist. Diese ist auch ausdrücklich Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr 859 aus 2003,, in deren Absatz 12, der Erwägungen ausdrücklich geregelt ist, dass die Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 keine Anwendung in Situationen finden, die mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaates hinausweisen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Situation eines Drittstaatsangehörigen ausschließlich Verbindung zu einem Drittstaat und zu einem einzigen Mitgliedstaat aufweise. Da im vorliegenden Fall nur ein Drittstaat und ein Mitgliedstaat, nämlich Kroatien und Österreich, betroffen sind, kommen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die die Freizügigkeit sichern, aber nicht eine Harmonisierung von sozialen Systemen für jedermann anstreben, nicht zur Anwendung vergleiche , auch 7 Ob 185/04p, 6 Ob 151/04f, 6 Ob 183/04m, 6 Ob 269/04h, 10 Ob 5/05s, 10 Ob 29/05w uva; RIS-Justiz RS0119548).
Es ist daher auf die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen nach § 2 UVG zurückzugreifen. Da sich der Anspruch unstrittig daraus nicht ableiten lässt, war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.Es ist daher auf die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen nach Paragraph 2, UVG zurückzugreifen. Da sich der Anspruch unstrittig daraus nicht ableiten lässt, war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.