Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekursausführungen begnügen sich mit der nicht weiter begründeten Rechtsansicht, "dass die Mutter, die Sozialhilfe bezieht, eine arbeitslose Arbeitnehmerin im Sinne der VO 1408/71 ist". Dem ist aus folgenden Gründen nicht zuzustimmen.
Das Kind hat nach der österreichischen Rechtslage keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil es zwar im Inland aufhältig ist, aber weder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt noch staatenlos ist (§ 2 Abs 1 UVG). Ein Anspruch könnte aber dann bejaht werden, wenn die angeführten Anspruchsvoraussetzungen mit europarechtlichen Vorgaben in Widerspruch stehen. Kinder von Wanderarbeitern haben nach der Judikatur des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften (EuGH) unter den Voraussetzungen der vom Rekursgericht zitierten Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (Wanderarbeitnehmerverordnung) Anspruch auf die Familienleistungen, die der Staat für Inländer vorsieht. Dies soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen. Nach dem vom Rekursgericht richtig zitierten Tenor des Urteiles des EuGH vom 15. 3. 2001, C-85/99 - Offermanns, (Slg 2001, I-2261), ist der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG eine Familienleistung im Sinne der Wanderarbeitnehmerverordnung, auf die auch die Kinder Anspruch haben, die nicht österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind (ebenso Urteil des EuGH vom 5. 2. 2002, C-255/99 - Humer, Slg 2002, I-1205).Das Kind hat nach der österreichischen Rechtslage keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil es zwar im Inland aufhältig ist, aber weder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt noch staatenlos ist (Paragraph 2, Absatz eins, UVG). Ein Anspruch könnte aber dann bejaht werden, wenn die angeführten Anspruchsvoraussetzungen mit europarechtlichen Vorgaben in Widerspruch stehen. Kinder von Wanderarbeitern haben nach der Judikatur des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften (EuGH) unter den Voraussetzungen der vom Rekursgericht zitierten Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (Wanderarbeitnehmerverordnung) Anspruch auf die Familienleistungen, die der Staat für Inländer vorsieht. Dies soll die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen. Nach dem vom Rekursgericht richtig zitierten Tenor des Urteiles des EuGH vom 15. 3. 2001, C-85/99 - Offermanns, (Slg 2001, I-2261), ist der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG eine Familienleistung im Sinne der Wanderarbeitnehmerverordnung, auf die auch die Kinder Anspruch haben, die nicht österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind (ebenso Urteil des EuGH vom 5. 2. 2002, C-255/99 - Humer, Slg 2002, I-1205).
Im Anschluss an diese Judikatur des EuGH hatte der Oberste Gerichtshof schon mehrfach Fragen nach dem persönlichen Geltungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung zu prüfen (RIS-Justiz RS0115509) und darauf verwiesen, dass Art 1 lit a Z 1 der Verordnung unter Arbeitnehmer jede Person versteht, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Kinder haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn zumindest ein Elternteil selbständiger, tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung ist (9 Ob 157/02g; 1 Ob 289/01h). Art 2 Abs 1 legt den persönlichen Geltungsbereich dahin fest, dass die Verordnung für Arbeitnehmer gilt, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.Im Anschluss an diese Judikatur des EuGH hatte der Oberste Gerichtshof schon mehrfach Fragen nach dem persönlichen Geltungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung zu prüfen (RIS-Justiz RS0115509) und darauf verwiesen, dass Artikel eins, Litera a, Ziffer eins, der Verordnung unter Arbeitnehmer jede Person versteht, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Kinder haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn zumindest ein Elternteil selbständiger, tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung ist (9 Ob 157/02g; 1 Ob 289/01h). Artikel 2, Absatz eins, legt den persönlichen Geltungsbereich dahin fest, dass die Verordnung für Arbeitnehmer gilt, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu schon ausgesprochen, dass es für den Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsvorschuss nicht genüge, dass ein Elternteil beschäftigungslos ist. Für die Qualifikation eines arbeitslosen Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung müsse auch feststehen, dass der Elternteil Arbeitslosengeld bezieht (1 Ob 289/01h). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Sozialhilfe (hier offenkundig nach dem Wiener Sozialhilfegesetz) zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes ist keine Leistung auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung, auf die die zitierten Vorschriften der Verordnung abstellen. Im Revisionsrekurs werden keine Argumente für eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vorgetragen. In den nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Fällen ist der nationale Gesetzgeber grundsätzlich frei, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft (4 Ob 260/02t). Das vom Revisionsrekurswerber allein herangezogene Argument, dass die Mutter Sozialhilfe bezieht, ist aus dem dargelegten Grund nicht stichhältig.
Auch der Vater kann nach seinen bislang bekannten und ermittelbaren Lebensumständen nicht als Wanderarbeitnehmer im Sinne der Verordnung qualifiziert werden. Es steht wegen seines unbekannten Aufenthaltes nicht fest, ob er einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht oder Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und ein solches auch bezieht. Im außerstreitigen Verfahren herrscht zwar der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG), dies hat aber keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für erhebliche Tatsachen nicht erbracht, gelten die allgemeinen Beweislastregeln (so schon SZ 53/54; RIS-Justiz RS0008752). Auch im Unterhaltsfestsetzungsverfahren gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (4 Ob 583/95). Da es hier um die erstmalige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen geht, also nicht etwa um eine Änderung von gewährten Unterhaltsvorschüssen auf Grund geänderter Verhältnisse, fallen die Voraussetzungen der Vorschussgewährung in die Beweislast des antragstellenden Kindes. Auf eine allfällige Wanderarbeitnehmereigenschaft seines Vaters beruft sich der Revisionsrekurswerber aber gerade nicht.Auch der Vater kann nach seinen bislang bekannten und ermittelbaren Lebensumständen nicht als Wanderarbeitnehmer im Sinne der Verordnung qualifiziert werden. Es steht wegen seines unbekannten Aufenthaltes nicht fest, ob er einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht oder Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und ein solches auch bezieht. Im außerstreitigen Verfahren herrscht zwar der Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG), dies hat aber keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durch die Verpflichtung des Gerichtes ergänzt, auch ohne Parteienbehauptungen die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu erheben. Wird aber trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für erhebliche Tatsachen nicht erbracht, gelten die allgemeinen Beweislastregeln (so schon SZ 53/54; RIS-Justiz RS0008752). Auch im Unterhaltsfestsetzungsverfahren gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (4 Ob 583/95). Da es hier um die erstmalige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen geht, also nicht etwa um eine Änderung von gewährten Unterhaltsvorschüssen auf Grund geänderter Verhältnisse, fallen die Voraussetzungen der Vorschussgewährung in die Beweislast des antragstellenden Kindes. Auf eine allfällige Wanderarbeitnehmereigenschaft seines Vaters beruft sich der Revisionsrekurswerber aber gerade nicht.