Der vom Minderjährigen erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt. Der EuGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG eine Familienleistung iSd Art 4 Abs 1 lit h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Folge: VO 1408/71) ist (Urteil vom 15. 3. 2001, Rs C-85/99 - Offermanns; Urteil vom 8. 2. 2002, RS C-255/99 - Anna Humer). Aus diesen Entscheidungen ist ua abzuleiten, dass alle EWR-Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht des Mitgliedsstaates vorgesehene Leistung haben, soweit sie unter den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 fallen (7 Ob 39/02i; Stockart -Bernkopf, Die EU und der österreichische Unterhaltsvorschuss - (un)erwartete Folgen, ÖA 2002, 5; Neumayr, Unterhaltsvorschussrecht nach den EuGH-Entscheidungen; ÖA 2002, derzeit in Druck). Dies gilt für eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der Selbständiger oder tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer iSd Art 2 Abs 1 iVm Art 1 lit a und f der VO 1408/71 ist (EuGH, 8. 2. 2002, Rs C-255/99 - Anna Humer). In diesem Sinne wurde vom Obersten Gerichtshof in einem Fall, in dem sowohl das in Österreich lebende Kind als auch sein in Deutschland lebender Vater deutsche Staatsbürger waren, der Anspruch des Kindes auf Vorschüsse nach dem UVG bejaht, zumal die (in Österreich lebende) Mutter Arbeitnehmerin iSd VO 1408/71 war (4 Ob 117/02p).Der vom Minderjährigen erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt. Der EuGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG eine Familienleistung iSd Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Folge: VO 1408/71) ist (Urteil vom 15. 3. 2001, Rs C-85/99 - Offermanns; Urteil vom 8. 2. 2002, RS C-255/99 - Anna Humer). Aus diesen Entscheidungen ist ua abzuleiten, dass alle EWR-Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht des Mitgliedsstaates vorgesehene Leistung haben, soweit sie unter den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 fallen (7 Ob 39/02i; Stockart -Bernkopf, Die EU und der österreichische Unterhaltsvorschuss - (un)erwartete Folgen, ÖA 2002, 5; Neumayr, Unterhaltsvorschussrecht nach den EuGH-Entscheidungen; ÖA 2002, derzeit in Druck). Dies gilt für eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der Selbständiger oder tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer iSd Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Litera a und f der VO 1408/71 ist (EuGH, 8. 2. 2002, Rs C-255/99 - Anna Humer). In diesem Sinne wurde vom Obersten Gerichtshof in einem Fall, in dem sowohl das in Österreich lebende Kind als auch sein in Deutschland lebender Vater deutsche Staatsbürger waren, der Anspruch des Kindes auf Vorschüsse nach dem UVG bejaht, zumal die (in Österreich lebende) Mutter Arbeitnehmerin iSd VO 1408/71 war (4 Ob 117/02p).
Da nach dem Akteninhalt beide Elternteile selbständig erwerbstätig sind und daher die VO 1408/71 zum Tragen kommt, ist der Anspruch des Minderjährigen auf Vorschussgewährung in Österreich zu bejahen. Dies hat grundsätzlich auch das Rekursgericht erkannt, das aber die Rechtsauffassung vertrat, dass eine Vorschussgewährung in Österreich nur im Falle einer erfolglos gebliebenen Antragstellung um Vorschussgewährung in Deutschland in Betracht komme. Diese Rechtsauffassung wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Sie steht mit den in den Art 75 und 76 der VO 1408/71 enthaltenen Koordinierungsregeln nicht in Einklang. Aus diesen (insbesondere aus Art 76 Abs 1) ist nämlich abzuleiten, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedsstaaten der Anspruch im Wohnsitzstaat des Kindes vorgeht und die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des durch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Kindes vorgesehenen Betrages "ausgesetzt werden" (siehe im Detail Neumayr, aaO). Ob der Minderjährige in Deutschland Anspruch auf Vorschüsse hat bzw. ob - wie im Revisionsrekurs behauptet wird - in Deutschland bereits erfolglos Vorschüsse beantragt wurden, braucht daher nicht geprüft zu werden.Da nach dem Akteninhalt beide Elternteile selbständig erwerbstätig sind und daher die VO 1408/71 zum Tragen kommt, ist der Anspruch des Minderjährigen auf Vorschussgewährung in Österreich zu bejahen. Dies hat grundsätzlich auch das Rekursgericht erkannt, das aber die Rechtsauffassung vertrat, dass eine Vorschussgewährung in Österreich nur im Falle einer erfolglos gebliebenen Antragstellung um Vorschussgewährung in Deutschland in Betracht komme. Diese Rechtsauffassung wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Sie steht mit den in den Artikel 75 und 76 der VO 1408/71 enthaltenen Koordinierungsregeln nicht in Einklang. Aus diesen (insbesondere aus Artikel 76, Absatz eins,) ist nämlich abzuleiten, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedsstaaten der Anspruch im Wohnsitzstaat des Kindes vorgeht und die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des durch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Kindes vorgesehenen Betrages "ausgesetzt werden" (siehe im Detail Neumayr, aaO). Ob der Minderjährige in Deutschland Anspruch auf Vorschüsse hat bzw. ob - wie im Revisionsrekurs behauptet wird - in Deutschland bereits erfolglos Vorschüsse beantragt wurden, braucht daher nicht geprüft zu werden.
Die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in seinem Rekurs gegen die Gewährung der Vorschüsse durch das Erstgericht vorgebrachten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Rekursgericht zu Recht verneint.Die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in seinem Rekurs gegen die Gewährung der Vorschüsse durch das Erstgericht vorgebrachten Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Rekursgericht zu Recht verneint.
Nach der zitierten Bestimmung sind Unterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Der Versagungsgrund hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr muss schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels gegebene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes (RIS-Justiz RS0108443; zuletzt 3 Ob 324/98p; 7 Ob 16/00d).Nach der zitierten Bestimmung sind Unterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, wenn begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Der Versagungsgrund hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr muss schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels gegebene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes (RIS-Justiz RS0108443; zuletzt 3 Ob 324/98p; 7 Ob 16/00d).
Angesichts dieser Rechtslage reicht aber der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien dazu vorgebrachte Umstand, dass der geschuldete Unterhalt hoch ist und aus der Unterhaltsverpflichtungserklärung die Höhe des damaligen Einkommens des Vaters nicht hervorgeht, zur Annahme begründeter Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht aus.Angesichts dieser Rechtslage reicht aber der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien dazu vorgebrachte Umstand, dass der geschuldete Unterhalt hoch ist und aus der Unterhaltsverpflichtungserklärung die Höhe des damaligen Einkommens des Vaters nicht hervorgeht, zur Annahme begründeter Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht aus.
Das Erstgericht hat daher die beantragten Vorschüsse zu Recht gewährt.
Dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss vorgebrachten Einwand, dass in der erstgerichtlichen Entscheidung Teile des in § 13 Abs 1 UVG für die Vorschussgewährung vorgeschriebenen Beschlussinhaltes fehlen, war dadurch Rechnung zu tragen, dass der Gewährungsbeschluss des Erstgerichtes mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen war. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im erstinstanzlichen Beschluss die in § 13 Abs 2 UVG vorgesehenen Hinweise fehlen.Dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss vorgebrachten Einwand, dass in der erstgerichtlichen Entscheidung Teile des in Paragraph 13, Absatz eins, UVG für die Vorschussgewährung vorgeschriebenen Beschlussinhaltes fehlen, war dadurch Rechnung zu tragen, dass der Gewährungsbeschluss des Erstgerichtes mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen war. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im erstinstanzlichen Beschluss die in Paragraph 13, Absatz 2, UVG vorgesehenen Hinweise fehlen.