Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bereits in seiner Entscheidung C-85/99 klargelegt, dass eine Leistung nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 lit h der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedsstaates vorgesehene Leistung haben. Der EuGH hat dies in seinem Urteil vom 5. 2. 2002, C-255/99 (betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 348/98x, ARD 5070/22/99 = JBl 2000, 49 = EFSlgDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bereits in seiner Entscheidung C-85/99 klargelegt, dass eine Leistung nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3, unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedsstaates vorgesehene Leistung haben. Der EuGH hat dies in seinem Urteil vom 5. 2. 2002, C-255/99 (betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 348/98x, ARD 5070/22/99 = JBl 2000, 49 = EFSlg
90.525) wiederholt und bekräftigt. Weiters hat der EuGH in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Die Art 73 und 74 dieser Verordnung sind so auszulegen, dass ein mj. Kind auch dann Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat, wenn es zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedsstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung zu erbringenden Mitgliedsstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist.90.525) wiederholt und bekräftigt. Weiters hat der EuGH in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Die Artikel 73 und 74 dieser Verordnung sind so auszulegen, dass ein mj. Kind auch dann Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat, wenn es zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedsstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung zu erbringenden Mitgliedsstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist.
Damit erweist sich die in § 2 Abs 1 UVG normierte Voraussetzung des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes in Ansehung jener Kinder, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnen, als gemeinschaftsrechtswidrig.Damit erweist sich die in Paragraph 2, Absatz eins, UVG normierte Voraussetzung des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes in Ansehung jener Kinder, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnen, als gemeinschaftsrechtswidrig.
Seit 1. 1. 1995 hat das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht Vorrang vor entgegenstehenden Gesetzen der Mitgliedsstaaten. Zu diesem - primären - Gemeinschaftsrecht werden auch jene "allgemeinen Rechtsgrundsätze" gezählt, die der EuGH im Wege der Lückenfüllung innerhalb der Verträge erarbeitet hat. Entscheidungen des EuGH kommt für die Gerichte der Mitgliedsstaaten allgemein bindende Wirkung zu (RIS-Justiz RS0109951). Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechtes aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (10 ObS 242/02p, RIS-Justiz RS0109951). Eine Vorabentscheidung des EuGH bindet nicht nur das nationale Vorlagegericht, sondern entfaltet über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten haben (6 Ob 306/00v, RIS-Justiz RS0111726).
Die betreffende Bestimmung des § 2 Abs 1 UVG ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden (nach der Aktenlage ist sowohl die Mutter als auch der Vater der minderjährigen Pia Saskia Arbeitnehmer und ist das Kind gemeinsam mit seiner Mutter von Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat, nämlich Deutschland, übersiedelt) nicht anzuwenden. Demnach stellt die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes nach Deutschland keinen Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG dar, sodass in diesem Zusammenhang auch eine der Mutter vom Antragsteller vorgeworfene Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 21 UVG nicht in Betracht kommt (und daher die von den Vorinstanzen im Hinblick auf eine Ersatzpflicht der Mutter gemäß § 22 UVG angestellten Überlegungen dazu, ob die Mutter eine solche Verletzung grob fahrlässig begangen habe, obsolet sind).Die betreffende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, UVG ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden (nach der Aktenlage ist sowohl die Mutter als auch der Vater der minderjährigen Pia Saskia Arbeitnehmer und ist das Kind gemeinsam mit seiner Mutter von Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat, nämlich Deutschland, übersiedelt) nicht anzuwenden. Demnach stellt die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes nach Deutschland keinen Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG dar, sodass in diesem Zusammenhang auch eine der Mutter vom Antragsteller vorgeworfene Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 21, UVG nicht in Betracht kommt (und daher die von den Vorinstanzen im Hinblick auf eine Ersatzpflicht der Mutter gemäß Paragraph 22, UVG angestellten Überlegungen dazu, ob die Mutter eine solche Verletzung grob fahrlässig begangen habe, obsolet sind).
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher spruchgemäß zu entscheiden.