Rechtssatz RS0116316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116316
Entscheidungsdatum
16.06.2009
Rechtssatz
Die in § 2 Abs 1 UVG normierte Voraussetzung des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes ist in Ansehung jener Kinder, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnen, gemeinschaftsrechtswidrig (siehe Urteil des EuGH vom 5.2.2002, C-255/99).Die in Paragraph 2, Absatz eins, UVG normierte Voraussetzung des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes ist in Ansehung jener Kinder, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wohnen, gemeinschaftsrechtswidrig (siehe Urteil des EuGH vom 5.2.2002, C-255/99).
Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen solchen Mitgliedstaat stellt keinen Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG dar.Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen solchen Mitgliedstaat stellt keinen Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG dar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 39/02i
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 39/02i
- 10 Ob 31/09w
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 31/09w
Vgl auch; Beisatz: Die Verlegung des Wohnsitzes der Mutter mit dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind von Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ändert daher an der Berechtigung zum Bezug des Unterhaltsvorschusses nach den Bestimmungen des UVG nichts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116316
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20020313_OGH0002_0070OB00039_02I0000_002