Rechtstracker.at

§ 2 UVG

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. I Nr. 112/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 201.07.198931.12.2004 BGBl. Nr. 162/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 112/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Voraussetzungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht gegenüber einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft seinen Aufenthalt im Ausland, so ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes anzunehmen, daß das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel seines Pflegschaftsgerichts hat.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht nicht, wenn das Kind
    1. Ziffer eins
      mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist.

Anmerkung

1. Zum Begriff „Kinder“ siehe § 42 ABGB, JGS 946/1811.
2. ÜR: Art. XVIII § 5, BGBl. I Nr. 135/2000;
Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40047133