Rechtstracker.at

§ 2 UVG

Fassungen
01.07.1989 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 162/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 201.07.198931.12.2004 BGBl. Nr. 162/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 162/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Voraussetzungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht gegenüber einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft seinen Aufenthalt im Ausland, so ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes anzunehmen, daß das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel seines Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts hat.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht nicht, wenn das Kind
    1. Ziffer eins
      mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist.

Anmerkung

1. Zum Begriff „Kinder“ siehe § 42 ABGB, JGS 946/1811.
2. ÜR: Art. XVIII § 5, BGBl. I Nr. 135/2000

Schlagworte

Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033646

alte Dokumentnummer

N2198511115X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P2/NOR12033646