Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Voraussetzungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht gegenüber einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft seinen Aufenthalt im Ausland, so ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes anzunehmen, daß das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel seines Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts hat.
(2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht nicht, wenn das Kind
mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt oder
auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist.
Anmerkung
1. Zum Begriff „Kinder“ siehe § 42 ABGB, JGS 946/1811.
2. ÜR: Art. XVIII § 5, BGBl. I Nr. 135/2000
Schlagworte
Vormundschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12033646
alte Dokumentnummer
N2198511115X