Die Revisionsrekurswerber relevieren die Rechtsfragen erheblicher Bedeutung, ob 1. ein in einem anhängigen Zwangsstrafenverfahren eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Aussetzung anderer schon anhängiger Verfahren bis zur Vorabentscheidung erforderlich macht und 2. ob die Zwangsstrafen nach dem höheren Strafrahmen des § 24 FBG oder aber nach demjenigen des § 283 HGB als lex specialis zu verhängen sind. Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.Die Revisionsrekurswerber relevieren die Rechtsfragen erheblicher Bedeutung, ob 1. ein in einem anhängigen Zwangsstrafenverfahren eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Aussetzung anderer schon anhängiger Verfahren bis zur Vorabentscheidung erforderlich macht und 2. ob die Zwangsstrafen nach dem höheren Strafrahmen des Paragraph 24, FBG oder aber nach demjenigen des Paragraph 283, HGB als lex specialis zu verhängen sind. Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Rekurswerber streben neben der ersatzlosen Behebung der Beschlüsse erster und zweiter Instanz im Ergebnis auch die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das in einem anderen Verfahren gestellte Vorabentscheidungsersuchen an. Das Erstgericht hat den Antrag auf "Abwarten" inhaltlich abgewiesen. Ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist zwar gemäß § 19 Abs 3 FBG unanfechtbar ist (6 Ob 165/98b), wie dies grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (§ 192 Abs 2 ZPO), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (JBl 1978, 438 ua). Letzterer Fall liegt hier nicht vor. Die Revisionsrekurswerber leiten ja gerade aus einer fehlenden gesetzlichen Unterbrechungsanordnung und der im § 90a GOG normierten Beschränkung der Unterbrechung auf das Anlassverfahren eine Verfassungswidrigkeit ab. Sie begründen die verweigerte Aussetzung des Verfahrens aber auch mit einer gesetzlichen Unterbrechungspflicht im Wege einer extensiven "verfassungskonformen" Auslegung des § 90a GOG, sodass auf diesen Rekursgrund meritorisch einzugehen ist.1. Die Rekurswerber streben neben der ersatzlosen Behebung der Beschlüsse erster und zweiter Instanz im Ergebnis auch die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das in einem anderen Verfahren gestellte Vorabentscheidungsersuchen an. Das Erstgericht hat den Antrag auf "Abwarten" inhaltlich abgewiesen. Ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist zwar gemäß Paragraph 19, Absatz 3, FBG unanfechtbar ist (6 Ob 165/98b), wie dies grundsätzlich auch im Zivilprozess gilt (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO), es sei denn, es wird eine im Gesetz zwingend vorgeschriebene Unterbrechung verweigert (JBl 1978, 438 ua). Letzterer Fall liegt hier nicht vor. Die Revisionsrekurswerber leiten ja gerade aus einer fehlenden gesetzlichen Unterbrechungsanordnung und der im Paragraph 90 a, GOG normierten Beschränkung der Unterbrechung auf das Anlassverfahren eine Verfassungswidrigkeit ab. Sie begründen die verweigerte Aussetzung des Verfahrens aber auch mit einer gesetzlichen Unterbrechungspflicht im Wege einer extensiven "verfassungskonformen" Auslegung des Paragraph 90 a, GOG, sodass auf diesen Rekursgrund meritorisch einzugehen ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren über die Gültigkeit oder die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Sein Urteil bindet das nationale Vorlagegericht. Es entfaltet aber über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung oder seine Feststellung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes zu beachten haben (Niedermühlbichler, Verfahren vor dem EuG und EuGH Rz 298). Das Gemeinschaftsrecht sieht zwar keine formelle "erga omnes Wirkung" der EuGH-Entscheidungen vor. Die über den konkreten Einzelfall (Anlassfall) hinausreichende Präjudizwirkung ist aber aus zahlreichen Entscheidungen des EuGH abzuleiten (Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH 80 mwN; Dauses, Handbuch des Eu-Wirtschaftsrechtes Rz 137; Hakenberg/Stix-Hackl, Handbuch zum Verfahren vor dem EuGH2 64). Vorabentscheidungen des EuGH haben grundsätzlich die zeitliche Wirkung ex tunc (Dauses aaO Rz 127; Hakenberg aaO; Schima aaO 83; Niedermühlbichler aaO Rz 299), es sei denn, der EuGH beschränkt in seinem Spruch die zeitliche Zurückwirkung.
Die rekurrierenden Geschäftsführer leiten aus der dargestellten über den Ausgangsfall hinausgehenden faktischen Bindung aller Gerichte an Vorabentscheidungen des EuGH ("erga omnes Effekt") eine Verpflichtung der Gerichte ab, ihr Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im gleichgelagerten, schon anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zu unterbrechen. Dazu führen sie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ins Treffen. Es dürfe nicht sein, dass nur die im Sprengel des den EuGH anrufenden Landesgerichts Wels ansässigen Unternehmen von der Unterbrechung ihres Zwangsstrafenverfahrens profitierten, andere Unternehmen aber der Offenlegungspflicht nachkommen müssten. Mit diesen Rekursausführungen wird das Ergebnis angestrebt, dass schon das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts alle übrigen Gerichte dahin binde, sich der Rechtsansicht des Anfragegerichtes anzuschließen, also selbst eine Anfrage an den EuGH zu richten, jedenfalls aber keine meritorische Entscheidung zu treffen, sondern das Verfahren auszusetzen. Die von einem Höchstgericht zu lösende Rechtsfrage, ob eine Vorlagepflicht im Sinne des Art 177 EG-Vertrag (jetzt Art 234 EG) besteht, hätte dann ein untergeordnetes Gericht für die Zeit bis zur Entscheidung des EuGH bindend entschieden. Für eine derart weitreichende Unterbrechungswirkung fehlt jede Rechtsgrundlage sowohl im Gemeinschaftsrecht, in der Judikatur des EuGH und im nationalen österreichischen Recht. § 90a GOG verbietet lediglich eine Sachentscheidung des anfragenden Gerichts bis zum Einlangen der Vorabentscheidung. Die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber führte dazu, schon der Anfrage eines nationalen Gerichts die Präjudiz- und Bindungswirkung zuzuerkennen, die erst der Entscheidung des EuGH zukommt. Ein solches Ergebnis entbehrt der rechtlichen Grundlage und kann auch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt werden. Die Parteien in anderen gleichgelagerten Verfahren können eine Anrufung des EuGH anregen. Darüber hinaus dient gerade die von den Revisionsrekurswerbern richtig aufgezeigte grundsätzliche Rückwirkung einer Vorabentscheidung des EuGH der Vermeidung von Nachteilen. Beispielsweise könnte eine gemeinschaftsrechtswidrig eingehobene Abgabe unter Berufung auf das Vorabentscheidungsurteil des EuGH allenfalls zurückverlangt werden (Schima aaO 84). Damit vergleichbar wäre allenfalls die Rückerstattung schon bezahlter Zwangsstrafen, wenn der EuGH in dem von einem Landesgericht entrierten Vorabentscheidungsverfahren die Rechtsansicht der Rekurswerber bestätigen sollte, dass die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien nicht grundrechtskonform sind.Die rekurrierenden Geschäftsführer leiten aus der dargestellten über den Ausgangsfall hinausgehenden faktischen Bindung aller Gerichte an Vorabentscheidungen des EuGH ("erga omnes Effekt") eine Verpflichtung der Gerichte ab, ihr Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im gleichgelagerten, schon anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zu unterbrechen. Dazu führen sie den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz ins Treffen. Es dürfe nicht sein, dass nur die im Sprengel des den EuGH anrufenden Landesgerichts Wels ansässigen Unternehmen von der Unterbrechung ihres Zwangsstrafenverfahrens profitierten, andere Unternehmen aber der Offenlegungspflicht nachkommen müssten. Mit diesen Rekursausführungen wird das Ergebnis angestrebt, dass schon das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts alle übrigen Gerichte dahin binde, sich der Rechtsansicht des Anfragegerichtes anzuschließen, also selbst eine Anfrage an den EuGH zu richten, jedenfalls aber keine meritorische Entscheidung zu treffen, sondern das Verfahren auszusetzen. Die von einem Höchstgericht zu lösende Rechtsfrage, ob eine Vorlagepflicht im Sinne des Artikel 177, EG-Vertrag (jetzt Artikel 234, EG) besteht, hätte dann ein untergeordnetes Gericht für die Zeit bis zur Entscheidung des EuGH bindend entschieden. Für eine derart weitreichende Unterbrechungswirkung fehlt jede Rechtsgrundlage sowohl im Gemeinschaftsrecht, in der Judikatur des EuGH und im nationalen österreichischen Recht. Paragraph 90 a, GOG verbietet lediglich eine Sachentscheidung des anfragenden Gerichts bis zum Einlangen der Vorabentscheidung. Die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber führte dazu, schon der Anfrage eines nationalen Gerichts die Präjudiz- und Bindungswirkung zuzuerkennen, die erst der Entscheidung des EuGH zukommt. Ein solches Ergebnis entbehrt der rechtlichen Grundlage und kann auch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt werden. Die Parteien in anderen gleichgelagerten Verfahren können eine Anrufung des EuGH anregen. Darüber hinaus dient gerade die von den Revisionsrekurswerbern richtig aufgezeigte grundsätzliche Rückwirkung einer Vorabentscheidung des EuGH der Vermeidung von Nachteilen. Beispielsweise könnte eine gemeinschaftsrechtswidrig eingehobene Abgabe unter Berufung auf das Vorabentscheidungsurteil des EuGH allenfalls zurückverlangt werden (Schima aaO 84). Damit vergleichbar wäre allenfalls die Rückerstattung schon bezahlter Zwangsstrafen, wenn der EuGH in dem von einem Landesgericht entrierten Vorabentscheidungsverfahren die Rechtsansicht der Rekurswerber bestätigen sollte, dass die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien nicht grundrechtskonform sind.
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung allerdings nicht und geht nach wie vor davon aus, dass der EuGH in seinem "Daihatsu-Urteil" das Sekundärrecht der Richtlinien geprüft und danach als vertrags- und grundrechtskonform beurteilt hat (6 Ob 5/00d; 6 Ob 14/00f; 6 Ob 77/00t; 6 Ob 126/00y uva). Auch wenn die tatsächliche Prüfung dieser Fragen durch den EuGH von manchen in Zweifel gezogen wird (Weh, Die Bilanzoffenlegungsrichtlinien und die Grundrechte, GesRZ 2000, 114), ist es für den Senat geradezu undenkbar, dass der EuGH einem Mitgliedsstaat die Umsetzung der Richtlinien aufträgt, ohne ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten der EMRK und den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft geprüft zu haben (in diesem Sinne Gruber, Neues zur Bilanzpublizität, WBl 2000, 251). Den Revisionsrekurswerbern ist die oberstgerichtliche Rechtsprechung und deren Begründung - auf die zu verweisen ist - bekannt. Die Entscheidung 6 Ob 5/00d erging über ihren Revisionsrekurs gegen die erstmalige Verhängung von Zwangsstrafen.
Aus den dargelegten Gründen wird auch den Anregungen auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH und auf Anfechtung des § 90a GOG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beim Verfassungsgerichtshof nicht nähergetreten (ebenso 6 Ob 305/00x).Aus den dargelegten Gründen wird auch den Anregungen auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH und auf Anfechtung des Paragraph 90 a, GOG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beim Verfassungsgerichtshof nicht nähergetreten (ebenso 6 Ob 305/00x).
2. § 24 FBG regelt das Verfahren zur Durchsetzung gesetzlicher Anmeldungs-, Zeichnungs- und Einreichungspflichten mittels Zwangsstrafen bis zu 50.000 S. Wenn ein Betroffener der gerichtlichen Anordnung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der verhängten Zwangsstrafe nicht nachkommt, ist die Zwangsstrafe auf bis zu 100.0002. Paragraph 24, FBG regelt das Verfahren zur Durchsetzung gesetzlicher Anmeldungs-, Zeichnungs- und Einreichungspflichten mittels Zwangsstrafen bis zu 50.000 S. Wenn ein Betroffener der gerichtlichen Anordnung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der verhängten Zwangsstrafe nicht nachkommt, ist die Zwangsstrafe auf bis zu 100.000
S zu erhöhen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten des Säumigen in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Demgegenüber sieht § 283 HGB bei der Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach den §§ 277 ff HGB die Verhängung von Zwangsstrafen bis zu 50.000 S vor, für den Säumnisfall aber die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe bis zu 50.000 S und eine Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt. Diese im materiellen Recht enthaltene Verfahrensvorschrift wäre im Hinblick auf § 24 FBG entbehrlich gewesen. In der Entscheidung 6 Ob 226/99z wurde unter Hinweis auf die Vorentscheidung 6 Ob 97/97a = RdW 1998, 17 ausgeführt, dass § 283 HGB unbeschadet allgemeiner handelsrechtlicher Vorschriften gelte und somit bei Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Unterlagen zum Firmenbuch auch die rechtliche Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen von Amts wegen nach § 24 FBG bestehe. Damit sei klargestellt, dass § 283 HGB (iVm § 282 Abs 3 HGB; je idF vor dem EU-GesRÄG) zu § 24 FBG nicht im Verhältnis der Spezialität stehe und letztere Bestimmung nicht verdränge. § 24 FBG sei daher die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die Geschäftsführer der Gesellschaft. Dass diese zur Rechtslage vor dem EU-GesRÄG vertretenen Auffassung nach der durch die Neufassung des § 283 HGB eingeführten amtswegigen Erzwingung der Einreichung des Jahresabschlusses nicht mehr vertreten werden kann, weil § 283 HGB eine gegenüber § 24 FBG unterschiedliche Strafhöhe bei der wiederholten Straffestsetzung und eine unterschiedliche Kostentragungsregel für die Veröffentlichung des Strafbeschlusses normiert und deshalb die allein anwendbare lex specialis ist, hat Pilgerstorfer (Verwirrung im Zwangsstrafenverfahren des Firmenbuchs RdW 2000, 459) aufgezeigt. Die angeführten unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der wiederholten Strafverhängung und die unterschiedliche Kostentragungspflicht für die Veröffentlichung des Zwangsstrafenbeschlusses (nach § 24 FBG hätte der einreichungspflichtige Geschäftsführer die Kosten der Veröffentlichung zu tragen) führen in diesem Bereich zur Qualifizierung des § 283 HGB als anzuwendende speziellere Norm. Es ist den Revisionsrekurswerbern einzuräumen, dass die Bemessung der Höhe einer wiederholt ausgesprochenen Zwangsstrafe auch von der im Gesetz normierten Höchstgrenze abhängt. Damit allein ist für die Revisionsrekursweber aber nichts gewonnen, bleibt doch die jetzt verhängte weitere Zwangsstrafe von 20.000 S auch im Rahmen des - ohnedies vom Rekursgericht als Grundlage herangezogenen - § 283 Abs 2 HGB (Höchststrafe 50.000 S) und damit im Bereich der nicht zu beanstandenden Ausmessung der Strafhöhe nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.S zu erhöhen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten des Säumigen in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Demgegenüber sieht Paragraph 283, HGB bei der Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach den Paragraphen 277, ff HGB die Verhängung von Zwangsstrafen bis zu 50.000 S vor, für den Säumnisfall aber die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe bis zu 50.000 S und eine Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt. Diese im materiellen Recht enthaltene Verfahrensvorschrift wäre im Hinblick auf Paragraph 24, FBG entbehrlich gewesen. In der Entscheidung 6 Ob 226/99z wurde unter Hinweis auf die Vorentscheidung 6 Ob 97/97a = RdW 1998, 17 ausgeführt, dass Paragraph 283, HGB unbeschadet allgemeiner handelsrechtlicher Vorschriften gelte und somit bei Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Unterlagen zum Firmenbuch auch die rechtliche Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen von Amts wegen nach Paragraph 24, FBG bestehe. Damit sei klargestellt, dass Paragraph 283, HGB in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz 3, HGB; je in der Fassung vor dem EU-GesRÄG) zu Paragraph 24, FBG nicht im Verhältnis der Spezialität stehe und letztere Bestimmung nicht verdränge. Paragraph 24, FBG sei daher die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die Geschäftsführer der Gesellschaft. Dass diese zur Rechtslage vor dem EU-GesRÄG vertretenen Auffassung nach der durch die Neufassung des Paragraph 283, HGB eingeführten amtswegigen Erzwingung der Einreichung des Jahresabschlusses nicht mehr vertreten werden kann, weil Paragraph 283, HGB eine gegenüber Paragraph 24, FBG unterschiedliche Strafhöhe bei der wiederholten Straffestsetzung und eine unterschiedliche Kostentragungsregel für die Veröffentlichung des Strafbeschlusses normiert und deshalb die allein anwendbare lex specialis ist, hat Pilgerstorfer (Verwirrung im Zwangsstrafenverfahren des Firmenbuchs RdW 2000, 459) aufgezeigt. Die angeführten unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der wiederholten Strafverhängung und die unterschiedliche Kostentragungspflicht für die Veröffentlichung des Zwangsstrafenbeschlusses (nach Paragraph 24, FBG hätte der einreichungspflichtige Geschäftsführer die Kosten der Veröffentlichung zu tragen) führen in diesem Bereich zur Qualifizierung des Paragraph 283, HGB als anzuwendende speziellere Norm. Es ist den Revisionsrekurswerbern einzuräumen, dass die Bemessung der Höhe einer wiederholt ausgesprochenen Zwangsstrafe auch von der im Gesetz normierten Höchstgrenze abhängt. Damit allein ist für die Revisionsrekursweber aber nichts gewonnen, bleibt doch die jetzt verhängte weitere Zwangsstrafe von 20.000 S auch im Rahmen des - ohnedies vom Rekursgericht als Grundlage herangezogenen - Paragraph 283, Absatz 2, HGB (Höchststrafe 50.000 S) und damit im Bereich der nicht zu beanstandenden Ausmessung der Strafhöhe nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.