Begründung:
Die seit 9. 9. 1997 im Firmenbuch eingetragene Z***** OHG ist ein durch Umwandlung entstandenes Nachfolgeunternehmen der Z***** Gesellschaft mbH. Am Eintragungstag zeigten ihre Gesellschafter beim Firmenbuchgericht an, daß sie ihr Vermögen auf die OHG übertragen hätten und daß die OHG mit der G***** OHG "gemäß dem entsprechend Art IV UmgrStG ... handelsrechtlich unter der Bedingung ihrer Eintragung" den Zusammenschlußvertrag vom 24. 9. 1996 geschlossen hätten. Sie beantragten unter Vorlage einer Abschrift des Notariatsaktes über den Zusammenschlußvertrag die Löschung der Z***** OHG mit dem Sitz in T***** und die Eintragung des Zusammenschlusses gemäß Art IV UmgrStG mit der G***** OHG.Die seit 9. 9. 1997 im Firmenbuch eingetragene Z***** OHG ist ein durch Umwandlung entstandenes Nachfolgeunternehmen der Z***** Gesellschaft mbH. Am Eintragungstag zeigten ihre Gesellschafter beim Firmenbuchgericht an, daß sie ihr Vermögen auf die OHG übertragen hätten und daß die OHG mit der G***** OHG "gemäß dem entsprechend Artikel römisch vier, UmgrStG ... handelsrechtlich unter der Bedingung ihrer Eintragung" den Zusammenschlußvertrag vom 24. 9. 1996 geschlossen hätten. Sie beantragten unter Vorlage einer Abschrift des Notariatsaktes über den Zusammenschlußvertrag die Löschung der Z***** OHG mit dem Sitz in T***** und die Eintragung des Zusammenschlusses gemäß Artikel römisch vier, UmgrStG mit der G***** OHG.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Eintragung des Zusammenschlusses im Firmenbuch ab. Da die Gesellschaft, der das Vermögen der zu löschenden OHG übertragen werden solle, nach wie vor eine Kapitalgesellschaft (eine AG) sei, sei der Zusammenschluß unzulässig. Eine Umwandlung der AG in eine OHG, auf die das Vermögen der Z***** OHG hätte übertragen werden sollen, sei noch nicht absehbar.
Das Erstgericht gab der von der Gesellschaft erhobenen Vorstellung nicht Folge (ON 5). Die Verzögerung der Umwandlung der AG in eine OHG sei auf eine Verzögerung der Eintragung einer Kapitalerhöhung der AG zurückzuführen. Die Sanierungsgespräche dauerten bereits 2 1/2 Jahre. Beim Firmenbuchgericht bedürfe es neuer Anmeldungen. Der einzutragende Zusammenschlußvertrag sei unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß die Umwandlung der AG in eine OHG erfolge, was bis heute nicht erfolgt sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Z***** OHG gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 26.2.1998 nicht Folge. Es sei als aufschiebende Bedingung des Zusammenschlusses vereinbart worden, daß die beteiligten offenen Handelsgesellschaften im Firmenbuch eingetragen werden. Der Zusammenschluß nach Art IV, § 23 UmgrStG verlange nicht nur die tatsächliche Übertragung des Vermögens auf eine Personengesellschaft, sondern auch, daß die übernehmende Personengesellschaft bereits bestehe. Der Zusammenschluß sei zwar nicht "bedingungsfeindlich", eine aufschiebende Bedingung, deren Eintritt erst in unabsehbarer Zeit erfolgen könne, komme aber für eine Eintragung in das Firmenbuch nicht in Betracht. Im Firmenbuch seien nur Tatsachen einzutragen. Die aufnehmende Gesellschaft sei derzeit noch eine AG, die die Tätigkeit eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders, also kein Grundhandelsgewerbe ausübe. Zur Erlangung der Rechtsstellung der OHG sei daher die Eintragung im Firmenbuch erforderlich. Vor Eintragung der OHG in das Firmenbuch sei der Aufnahmevertrag (Zusammenschlußvertrag) hinsichtlich des zu gewährenden Anteilsumfangs nicht bestimmbar oder prüfbar. Dabei sei zu bedenken, daß § 202 HGB (über die zugrundezulegende Bilanz) anzuwenden sei. Die materielle Neunmonatsfrist, die bei der Anmeldung zum Firmenbuch nicht überschritten werden dürfe, solle eine gewisse zeitliche Nähe der firmenbuchrechtlichen Prüfung der einzutragenden Tatsachen gewährleisten. Wenn der Eintritt der Bedingung aber in einem nicht näher bestimmbaren künftigen Zeitraum liege, sei diese Prüfung nicht mehr gewährleistet. Dem Firmenbuchgericht sei ein unabsehbares Zuwarten mit der Entscheidung über den Eintragungsantrag nicht zumutbar.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Z***** OHG gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 26.2.1998 nicht Folge. Es sei als aufschiebende Bedingung des Zusammenschlusses vereinbart worden, daß die beteiligten offenen Handelsgesellschaften im Firmenbuch eingetragen werden. Der Zusammenschluß nach Artikel römisch vier,, Paragraph 23, UmgrStG verlange nicht nur die tatsächliche Übertragung des Vermögens auf eine Personengesellschaft, sondern auch, daß die übernehmende Personengesellschaft bereits bestehe. Der Zusammenschluß sei zwar nicht "bedingungsfeindlich", eine aufschiebende Bedingung, deren Eintritt erst in unabsehbarer Zeit erfolgen könne, komme aber für eine Eintragung in das Firmenbuch nicht in Betracht. Im Firmenbuch seien nur Tatsachen einzutragen. Die aufnehmende Gesellschaft sei derzeit noch eine AG, die die Tätigkeit eines Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders, also kein Grundhandelsgewerbe ausübe. Zur Erlangung der Rechtsstellung der OHG sei daher die Eintragung im Firmenbuch erforderlich. Vor Eintragung der OHG in das Firmenbuch sei der Aufnahmevertrag (Zusammenschlußvertrag) hinsichtlich des zu gewährenden Anteilsumfangs nicht bestimmbar oder prüfbar. Dabei sei zu bedenken, daß Paragraph 202, HGB (über die zugrundezulegende Bilanz) anzuwenden sei. Die materielle Neunmonatsfrist, die bei der Anmeldung zum Firmenbuch nicht überschritten werden dürfe, solle eine gewisse zeitliche Nähe der firmenbuchrechtlichen Prüfung der einzutragenden Tatsachen gewährleisten. Wenn der Eintritt der Bedingung aber in einem nicht näher bestimmbaren künftigen Zeitraum liege, sei diese Prüfung nicht mehr gewährleistet. Dem Firmenbuchgericht sei ein unabsehbares Zuwarten mit der Entscheidung über den Eintragungsantrag nicht zumutbar.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die OHG die Aufhebung der das Eintragungsgesuch abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen.
Der Revisionsrekurs ist teils absolut, teils aus dem Grund fehlender erheblicher Rechtsfragen unzulässig.