- 9 Ob 157/02g
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 157/02g
- 2 Ob 51/04w
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 2 Ob 51/04w
Beisatz: Hier: In dem Umfang, in dem der Pflegebefohlenen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Deutschland (Wohnsitzstaat des Kindes) zusteht, besteht ein solcher nicht in Österreich. Dies gilt auch bei einer Weitergewährung nach § 18 UVG. (T1)
- 1 Ob 171/05m
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 171/05m
- 9 Ob 129/06w
Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 129/06w
Beisatz: Hier: Unterhaltsvorschuss für ein Kind mit Wohnsitz in Finnland. (T2)
- 10 Ob 78/08f
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 78/08f
Vgl; Beisatz: Nach Art 76 Abs 1 der VO 1408/71 besteht eine Priorität der Familienleistungen des Wohnsitzstaats der Familienangehörigen für den Fall, dass Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats von einer Berufstätigkeit abhängen. Art 76 Abs 1 der VO 1408/71 wäre in Bezug auf den österreichischen Unterhaltsvorschuss aber nicht einschlägig, weil nach österreichischem Recht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss unabhängig von einer Erwerbstätigkeit gebührt. Es wäre daher die Prioritätsregelung in Form des Wohnortstaatsprinzips des Art 10 Abs 1 lit b sublit i VO 574/72 heranzuziehen: Unterliegen die Eltern den Rechtsvorschriften verschiedener Staaten (Art 13 ff VO 1408/71), so ist für die Familienleistungen vorrangig jener der beiden Staaten zuständig, in welchem sich die Familie mit dem Kind ständig aufhält (Wohnortstaatsprinzip). Im anderen, nachrangig zuständigen Staat gebühren Auszahlungen, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staats niedriger sind. (T3)
- 10 Ob 83/08s
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 83/08s
Vgl
- 10 Ob 87/08d
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 87/08d
Vgl; Beis wie T3
- 10 Ob 84/08p
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 84/08p
Vgl; Beisatz: Im Falle eines Zusammentreffens von Ansprüchen aus mehreren Mitgliedstaaten geht der Anspruch im Wohnsitzstaat der Kinder vor. (T4)
- 10 Ob 107/08w
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 107/08w
Vgl
- 10 Ob 10/09g
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 10/09g
Vgl; Beis wie T3
- 10 Ob 18/09h
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 18/09h
Vgl; Beis wie T3
- 10 Ob 23/09v
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 10 Ob 23/09v
Vgl; Beis wie T4
- 10 Ob 13/09y
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 13/09y
Vgl; Beis wie T4
- 10 Ob 31/09w
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 31/09w
Vgl; Beisatz: Die Prioritätsregel für die Kumulierung von Familienleistungen, die nicht von einer Berufstätigkeit abhängen, ist in Art 10 der Durchführungs-VO 574/72 festgelegt. Trifft in diesem Fall ein Anspruch nach nationalem Recht mit einem Anspruch aufgrund der Art 73, 74 der VO 1408/71 zusammen, ist gemäß Art 10 Abs 1 lit a der Durchführungs-VO 574/72 für Familienleistungen grundsätzlich vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften der erwerbstätige Elternteil unterliegt (Beschäftigungsstaat). Im Wohnortstaat, als nachrangig zuständigem Staat, ruhen die Familienleistungen in Höhe der Leistungen des vorrangig zuständigen Staats. Der Wohnortstaat hat daher Ausgleichszahlungen zu erbringen, sofern dessen Leistungen höher sind (Art 10 Abs 1 lit a der Durchführungs-VO 574/72). Sind hingegen beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, zahlt gemäß Art 10 Abs 1 lit b sublit i der Durchführungs-VO 574/72 vorrangig der Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil erwerbstätig ist und das Kind lebt. Im anderen, nachrangig zuständigen Staat gebühren Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staats niedriger sind. (T5)
- 10 Ob 33/09i
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 33/09i
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 10 Ob 26/09k
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 26/09k
Auch
- 10 Ob 41/09s
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 41/09s
Vgl; Beisatz: Die Prioritätsregelung des Art 10 der VO 574/72 findet Anwendung, wenn ein Anspruch nach Art 73 der VO 1408/71 mit einem Leistungsanspruch zusammentrifft, der nach dem Recht des Wohnstaats besteht und der nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit abstellt. Nach Art 10 Abs 1 lit a der VO 574/72 ruht der Anspruch auf Familienleistungen, die im Wohnstaat des Kindes unabhängig von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen, wenn gleichzeitig ein Anspruch gemäß Art 73 der VO 1408/71 besteht. Es wäre daher in diesem Fall für die Familienleistungen vorrangig jener Staat zuständig, dessen Rechtsvorschriften der erwerbstätige Elternteil entsprechend Art 13 ff der VO unterliegt (hier: Spanien). Im Wohnortstaat (Österreich), als nachrangig zuständigem Staat, würden die Familienleistungen in Höhe der Leistungen des vorrangig zuständigen Staats ruhen. Der Wohnortstaat (Österreich) hätte daher in diesem Fall Ausgleichszahlungen zu erbringen, sofern dessen Leistungen höher sind. (T6); Beisatz: Unter dem Begriff der „Ausgleichszahlung" wäre im Bereich des Unterhaltsvorschusses der Differenzbetrag zwischen der Höhe der dem Unterhaltsvorschuss nach Sinn und Zweck vergleichbaren ausländischen Leistungen und dem österreichischen Unterhaltsvorschuss zu verstehen. (T7)
- 10 Ob 48/09w
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 48/09w
Vgl
- 10 Ob 50/09i
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 50/09i
Vgl
- 10 Ob 32/09t
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 32/09t
Auch
- 10 Ob 43/09k
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 43/09k
Auch
- 10 Ob 55/09z
Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 55/09z
Vgl; Beis wie T5
- 10 Ob 80/09a
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 80/09a
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung nach Art 73 und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht. (T8)
- 10 Ob 6/10w
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 6/10w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Anspruch auf österreichischen Unterhaltsvorschuss gemäß Art 1 der VO 859/2003 iVm Art 3 der VO 1408/71 ist zu bejahen, wenn die drittstaatsangehörige Mutter einer Beschäftigung in Österreich nachgeht, während der drittstaatsangehörige Vater als Wanderarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat zur Arbeitsaufnahme gewechselt ist. (T9)
- 10 Ob 12/10b
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 Ob 12/10b
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Es fehlen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob der (allenfalls) früher in Österreich tätige drittstaatsangehörige Vater als Wanderarbeitnehmer nach Deutschland, also in einen anderen Mitgliedstaat gewechselt ist, um dort eine unselbständige oder selbständige Beschäftigung aufzunehmen. (T10)
- 10 Ob 86/10k
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 86/10k
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/37