Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht unrichtige Schlüsse aus der Entscheidung 10 Ob 44/08f zieht; er ist auch berechtigt.
In seinem Revisionsrekurs weist der Vater darauf hin, dass die VO 1408/71 hinsichtlich der Familienleistungen dem Beschäftigungslandprinzip folge und bei abhängiger Beschäftigung der Beschäftigungsort zum grundsätzlichen Anknüpfungspunkt erklärt werde. Der vom Rekursgericht angenommene Beschäftigungsort in Deutschland existiere jedoch nicht. Eine gelegentliche (Seminar-)Tätigkeit im EUbzw EWR-Raum reiche keinesfalls aus, um entsprechende Anknüpfungspunkte zu begründen.
Dazu wurde erwogen:
1. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 10 Ob 44/09f ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass es um die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen ging. Der Oberste Gerichtshof hat unter Punkt 2. dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der in Rechtskraft erwachsene ursprüngliche Gewährungsbeschluss anlässlich der Weitergewährung nicht überprüft werden dürfe; bei einem im Vergleich zur Erstgewährung identen Sachverhalt sei eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren ausgeschlossen. Dementsprechend konnte in der Entscheidung 10 Ob 44/09f weder aufgegriffen werden, dass das Kind nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft (§ 2 Abs 1 UVG) verfügte noch dass der Vater nicht in Österreich beschäftigt war, sondern (möglicherweise) in einem anderen EU- bzw EWR-Staat (Deutschland). Da aber kein Beschäftigungsort im EU- bzw EWR-Raum mehr vorliege, sei eine Anspruchsvoraussetzung für die Vorschüsse weggefallen, sodass die Weitergewährung verhindert werde.1. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 10 Ob 44/09f ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass es um die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen ging. Der Oberste Gerichtshof hat unter Punkt 2. dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der in Rechtskraft erwachsene ursprüngliche Gewährungsbeschluss anlässlich der Weitergewährung nicht überprüft werden dürfe; bei einem im Vergleich zur Erstgewährung identen Sachverhalt sei eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren ausgeschlossen. Dementsprechend konnte in der Entscheidung 10 Ob 44/09f weder aufgegriffen werden, dass das Kind nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft (Paragraph 2, Absatz eins, UVG) verfügte noch dass der Vater nicht in Österreich beschäftigt war, sondern (möglicherweise) in einem anderen EU- bzw EWR-Staat (Deutschland). Da aber kein Beschäftigungsort im EU- bzw EWR-Raum mehr vorliege, sei eine Anspruchsvoraussetzung für die Vorschüsse weggefallen, sodass die Weitergewährung verhindert werde.
Im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichts wurde in der Entscheidung nicht ausgesprochen, dass eine Beschäftigung des Geldunterhaltsschuldners im EU- bzw EWR-Raum generell einen Anspruch auf österreichische Unterhaltsvorschüsse begründe.
2. Im nunmehr zu entscheidenden Fall liegt ein Neuantrag auf Unterhaltsvorschüsse vor. Das Kind begründet den behaupteten Anspruch auf Titelvorschüsse im Wesentlichen damit, dass der Vater in Deutschland beschäftigt sei.
3. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob auf die Antragstellerin nach den Koordinierungsregeln der VO 1408/71 das österreichische Unterhaltsvorschussgesetz anzuwenden ist. Im Hinblick auf den behaupteten Beschäftigungsort des Geldunterhaltsschuldners in Deutschland kommt auch deutsches Unterhaltsvorschussrecht in Betracht.
Abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen unterliegen Personen, für die die VO 1408/71 gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art 13 Abs 1 der VO); dieser ist nach Titel II der VO zu bestimmen. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staats (Beschäftigungslandprinzip, Art 13 Abs 2 lit a der VO). Für den vorliegenden Fall ist daraus abzuleiten, dass für den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung einer von ihrem Vater vermittelten Familienleistung nach der VO 1408/71 jedenfalls nicht die Leistungszuständigkeit Österreichs nach Art 13 der VO 1408/71 begründet ist, sondern - bei Zutreffen der Antragsbehauptungen - allenfalls die Leistungszuständigkeit Deutschlands, wo der behauptete Beschäftigungsort gelegen ist.Abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen unterliegen Personen, für die die VO 1408/71 gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Artikel 13, Absatz eins, der VO); dieser ist nach Titel römisch zwei der VO zu bestimmen. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staats (Beschäftigungslandprinzip, Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der VO). Für den vorliegenden Fall ist daraus abzuleiten, dass für den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung einer von ihrem Vater vermittelten Familienleistung nach der VO 1408/71 jedenfalls nicht die Leistungszuständigkeit Österreichs nach Artikel 13, der VO 1408/71 begründet ist, sondern - bei Zutreffen der Antragsbehauptungen - allenfalls die Leistungszuständigkeit Deutschlands, wo der behauptete Beschäftigungsort gelegen ist.
Dem Revisionsrekurs des Vaters ist daher Folge zu geben; die Beschlüsse der Vorinstanzen sind im antragsabweisenden Sinn abzuändern.
4. Der Vater hat Rekurskosten geltend gemacht. Diese sind jedoch nicht zu ersetzen, weil es im Unterhaltsvorschussverfahren auch nach dem neuen Außerstreitrecht keinen Kostenersatz gibt (2 Ob 48/06g; Fucik, Kostenersatz im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 2007, 669 [674]).