Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Das Rechtsmittel ist im Sinne einer Wiederherstellung des antragsabweisenden Beschlusses des Erstgerichts auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht geltend, dass nach den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitze oder EWR-Bürger sei und mit seinem obsorgeberechtigten Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat lebe, dann Anspruch auf Leistungen nach dem österreichischen UVG habe, wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil (Unterhaltsschuldner) - wie in dem der Entscheidung 10 Ob 36/08d zugrunde liegenden Fall - im Inland tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger sei. Da der Vater im vorliegenden Fall in Österreich nicht in das System der sozialen Sicherheit eingebunden und überdies unbekannten Aufenthalts sei, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Wie der EuGH in der Rechtssache Humer (Urteil vom 5. 2. 2002, C-255/99) entschieden hat, handelt es sich beim österreichischen Unterhaltsvorschuss um eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 lit h der VO (EWG) Nr 1408/71. Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, fällt als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 lit f der VO 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Der Art 73 und 74 der VO 1408/71 sind so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat.Wie der EuGH in der Rechtssache Humer (Urteil vom 5. 2. 2002, C-255/99) entschieden hat, handelt es sich beim österreichischen Unterhaltsvorschuss um eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der VO (EWG) Nr 1408/71. Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, fällt als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel eins, Litera f, der VO 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Der Artikel 73, und 74 der VO 1408/71 sind so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat.
Als Konsequenz aus dieser Qualifikation des österreichischen Unterhaltsvorschusses als Familienleistung im Sinne der VO 1408/71 resultiert aus der Gebietsgleichstellung in Art 73 dieser Verordnung somit eine Exportverpflichtung, wenn und solange der Unterhaltsschuldner (zB als „Wanderarbeitnehmer") in Österreich tätig ist (vgl 6 Ob 183/04m mwN, 1 Ob 289/01h ua). Diese Voraussetzung war im Fall der Entscheidung 10 Ob 36/08d erfüllt, weil der geldunterhaltspflichtige Vater damals im relevanten Zeitraum in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt bzw arbeitslos war. Der Vater war somit als Arbeitnehmer im Sinne der VO 1408/71 anzusehen und es waren daher die österreichischen Unterhaltsvorschüsse gemäß Art 73 der VO 1408/71 an das in Ungarn wohnhafte Kind zu exportieren.Als Konsequenz aus dieser Qualifikation des österreichischen Unterhaltsvorschusses als Familienleistung im Sinne der VO 1408/71 resultiert aus der Gebietsgleichstellung in Artikel 73, dieser Verordnung somit eine Exportverpflichtung, wenn und solange der Unterhaltsschuldner (zB als „Wanderarbeitnehmer") in Österreich tätig ist vergleiche 6 Ob 183/04m mwN, 1 Ob 289/01h ua). Diese Voraussetzung war im Fall der Entscheidung 10 Ob 36/08d erfüllt, weil der geldunterhaltspflichtige Vater damals im relevanten Zeitraum in Österreich als Arbeitnehmer beschäftigt bzw arbeitslos war. Der Vater war somit als Arbeitnehmer im Sinne der VO 1408/71 anzusehen und es waren daher die österreichischen Unterhaltsvorschüsse gemäß Artikel 73, der VO 1408/71 an das in Ungarn wohnhafte Kind zu exportieren.
Davon unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall nach den zutreffenden Ausführungen des Rechtsmittelwerbers insofern entscheidend, als der Vater der Minderjährigen unbekannten Aufenthalts ist und jedenfalls nicht in das System der sozialen Sicherheit in Österreich eingebunden ist. Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Familienleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Kollisionsnormen der Art 13 ff der VO 1408/71. Art 13 dieser Verordnung geht in Bezug auf Familienleistungen von einem Vorrang des Beschäftigungsstaats aus; Familienangehörige des Arbeitnehmers oder Selbständigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, sind in Bezug auf Ansprüche auf Familienleistungen so zu behandeln, als ob sie im Beschäftigungsstaat wohnten.Davon unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall nach den zutreffenden Ausführungen des Rechtsmittelwerbers insofern entscheidend, als der Vater der Minderjährigen unbekannten Aufenthalts ist und jedenfalls nicht in das System der sozialen Sicherheit in Österreich eingebunden ist. Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Familienleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Kollisionsnormen der Artikel 13, ff der VO 1408/71. Artikel 13, dieser Verordnung geht in Bezug auf Familienleistungen von einem Vorrang des Beschäftigungsstaats aus; Familienangehörige des Arbeitnehmers oder Selbständigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, sind in Bezug auf Ansprüche auf Familienleistungen so zu behandeln, als ob sie im Beschäftigungsstaat wohnten.
Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt daher im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung nach Art 73 und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht. Es ist damit im vorliegenden Fall aber auch nicht entscheidungswesentlich, ob Ungarn als Wohnortstaat oder als Beschäftigungsstaat für die Erbringung von Familienleistungen an die Minderjährige zuständig ist. Der vom Rekursgericht aufgetragenen Klärung der Frage, ob die Mutter in Ungarn erwerbstätig ist oder nicht, bedarf es somit nicht. Auch wenn die Mutter der Minderjährigen in Ungarn erwerbstätig sein sollte, würde dies keinen Anspruch der Minderjährigen auf österreichische Unterhaltsvorschüsse begründen.Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt daher im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung nach Artikel 73, und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht. Es ist damit im vorliegenden Fall aber auch nicht entscheidungswesentlich, ob Ungarn als Wohnortstaat oder als Beschäftigungsstaat für die Erbringung von Familienleistungen an die Minderjährige zuständig ist. Der vom Rekursgericht aufgetragenen Klärung der Frage, ob die Mutter in Ungarn erwerbstätig ist oder nicht, bedarf es somit nicht. Auch wenn die Mutter der Minderjährigen in Ungarn erwerbstätig sein sollte, würde dies keinen Anspruch der Minderjährigen auf österreichische Unterhaltsvorschüsse begründen.
Aufgrund dieser Erwägungen war die Entscheidung des Rekursgerichts im Sinne einer Wiederherstellung der antragsabweisenden Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.