Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht aufgezeigten Grund zulässig, er ist im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedsstaaten der EU der Anspruch im Wohnsitzstaat des Unterhaltsberechtigten (hier: Deutschland) vorgehe und die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates gegebenenfalls geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des durch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Kindes vorgesehenen Betrages "ausgesetzt" werden. Dies müsse auch für den Fall der Weitergewährung gemäß § 18 UVG gelten. Ob und inwieweit eine Differenzzahlung zu gewähren sein könnte, sei derzeit nicht zu beurteilen.Der Präsident des Oberlandesgerichtes macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedsstaaten der EU der Anspruch im Wohnsitzstaat des Unterhaltsberechtigten (hier: Deutschland) vorgehe und die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates gegebenenfalls geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des durch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Kindes vorgesehenen Betrages "ausgesetzt" werden. Dies müsse auch für den Fall der Weitergewährung gemäß Paragraph 18, UVG gelten. Ob und inwieweit eine Differenzzahlung zu gewähren sein könnte, sei derzeit nicht zu beurteilen.
Hiezu wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall trotz der Verlegung des Wohnsitzes der Pflegebefohlenen nach Deutschland grundsätzlich die Voraussetzungen für die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen gegeben sind.
Aus den in den Art 75 und 76 der VO 1408/71 enthaltenen Koordinierungsregeln ist aber abzuleiten, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedsstaaten der Anspruch im Wohnsitzstaat des Kindes vorgeht und die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats gegebenenfalls geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des durch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Kindes vorgesehenen Betrages "ausgesetzt werden" (9 Ob 157/02g = ÖA 2003, 118). Für den Fall, dass sowohl in dem an sich für die Leistung zuständigen Staat ("Staat 1") als auch im Wohnsitzstaat des Kindes ("Staat 2") ein Anspruch auf eine Familienleistung besteht, geht der Anspruch auf die Leistung im Staat 2 insofern vor, als der Anspruch aus dem Staat 1 bis zur Höhe des Anspruches im Staat 2 ruht. Dem Kind kommt also insgesamt jeweils der höhere Betrag zu. Ist die Leistung im Staat 2 niedriger als im Staat 1, hat der Staat 2 "seine" Leistung zu erbringen und hat der Staat 1 die Differenz zwischen der Leistung aus dem Staat 2 und der im Staat 1 vorgesehenen (höheren) Leistung. Maßgeblich ist nicht, ob tatsächlich ein Antrag auf eine Familienleistung gestellt wurde, sondern ob ein Anspruch auf eine solche besteht (Neumayr, Das Unterhaltsvorschussrecht nach den EuGH-Entscheidungen, ÖA 2002, 53 [54 f]).Aus den in den Artikel 75 und 76 der VO 1408/71 enthaltenen Koordinierungsregeln ist aber abzuleiten, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedsstaaten der Anspruch im Wohnsitzstaat des Kindes vorgeht und die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats gegebenenfalls geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des durch die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates des Kindes vorgesehenen Betrages "ausgesetzt werden" (9 Ob 157/02g = ÖA 2003, 118). Für den Fall, dass sowohl in dem an sich für die Leistung zuständigen Staat ("Staat 1") als auch im Wohnsitzstaat des Kindes ("Staat 2") ein Anspruch auf eine Familienleistung besteht, geht der Anspruch auf die Leistung im Staat 2 insofern vor, als der Anspruch aus dem Staat 1 bis zur Höhe des Anspruches im Staat 2 ruht. Dem Kind kommt also insgesamt jeweils der höhere Betrag zu. Ist die Leistung im Staat 2 niedriger als im Staat 1, hat der Staat 2 "seine" Leistung zu erbringen und hat der Staat 1 die Differenz zwischen der Leistung aus dem Staat 2 und der im Staat 1 vorgesehenen (höheren) Leistung. Maßgeblich ist nicht, ob tatsächlich ein Antrag auf eine Familienleistung gestellt wurde, sondern ob ein Anspruch auf eine solche besteht (Neumayr, Das Unterhaltsvorschussrecht nach den EuGH-Entscheidungen, ÖA 2002, 53 [54 f]).
In dem Umfang, in dem der Pflegebefohlenen im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Deutschland zusteht, besteht ein solcher nicht in Österreich. Dies wäre auch bei einer Weitergewährung nach § 18 UVG zu berücksichtigen, weil auch bei dieser zu prüfen ist, ob die Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind (Knoll, Komm u UVG, § 18 Rz 6).In dem Umfang, in dem der Pflegebefohlenen im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss in Deutschland zusteht, besteht ein solcher nicht in Österreich. Dies wäre auch bei einer Weitergewährung nach Paragraph 18, UVG zu berücksichtigen, weil auch bei dieser zu prüfen ist, ob die Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind (Knoll, Komm u UVG, Paragraph 18, Rz 6).
Im vorliegenden Fall lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob der Pflegebefohlenen in Deutschland ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zusteht. Aus einem vom Vertreter der Pflegebefohlenen vorgelegten Schreiben der Stadt Marl, Jugendamt, ergibt sich nämlich, dass "der Antrag nicht weiter bearbeitet werden konnte, da das Kind nicht zu dem berechtigten Kreis zählt". Aus dem Schreiben ist aber nicht eindeutig abzuleiten, weshalb die Pflegebefohlene nicht zu dem berechtigten Kreis nach § 1 dUVG gehört. Der Grund könnte (im Hinblick auf den geänderten Familiennamen der Mutter) darin liegen, dass diese in der Zwischenzeit geheiratet hat. Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach dem dUVG hat nämlich nur, werIm vorliegenden Fall lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob der Pflegebefohlenen in Deutschland ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zusteht. Aus einem vom Vertreter der Pflegebefohlenen vorgelegten Schreiben der Stadt Marl, Jugendamt, ergibt sich nämlich, dass "der Antrag nicht weiter bearbeitet werden konnte, da das Kind nicht zu dem berechtigten Kreis zählt". Aus dem Schreiben ist aber nicht eindeutig abzuleiten, weshalb die Pflegebefohlene nicht zu dem berechtigten Kreis nach Paragraph eins, dUVG gehört. Der Grund könnte (im Hinblick auf den geänderten Familiennamen der Mutter) darin liegen, dass diese in der Zwischenzeit geheiratet hat. Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach dem dUVG hat nämlich nur, wer
1. das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in Paragraph 2, Absatz eins und 2 bezeichneten Höhe erhält.
Der Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen bei Heirat des betreuenden Elternteils mit einem Dritten verstößt auch nicht gegen das (deutsche) Grundgesetz (Diederichsen in Palandt63 BGB Einf v § 1601 Rz 44 mwN).Der Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen bei Heirat des betreuenden Elternteils mit einem Dritten verstößt auch nicht gegen das (deutsche) Grundgesetz (Diederichsen in Palandt63 BGB Einf v Paragraph 1601, Rz 44 mwN).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob (und allenfalls in welchem Umfang) der Pflegebefohlenen in Deutschland ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zusteht.
Die Entscheidung der Vorinstanzen waren somit im Umfang der Anfechtung aufzuheben.