Rechtstracker.at
Entscheidung 10 Ob 86/10k×

Entscheidung 10 Ob 86/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob86/10k

Entscheidungsdatum

18.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. N*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung für den 1., 4.-9. Bezirk, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. März 2011, 10 Ob 86/10k, wird dahin berichtigt, dass der Spruch richtig zu lauten hat:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts zu lauten hat:

„1. Dem Kind wird vom 1. 4. 2010 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleichzeitig mit dem Antrag auf Feststellung der Abstammung eingebrachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, längstens bis 31. 3. 2015, Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 192 EUR gewährt.

2. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien wird um Auszahlung der Vorschüsse an die Mutter der Minderjährigen als Zahlungsempfängerin ersucht.

3. Dem Unterhaltsschuldner wird aufgetragen, die Pauschalgebühr von 192 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen.

4. Dem Unterhaltsschuldner wird weiters aufgetragen, alle Unterhaltsbeträge - ansonsten ihnen keine schuldbefreiende Wirkung zukäme - an das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (als gesetzlichen Vertreter des Kindes) zu zahlen.

5. Der Jugendwohlfahrtsträger wird ersucht, die bevorschussten Unterhaltsbeträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu überweisen.

6. Die Mutter der Minderjährigen sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jeden Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen. Auf die Ersatzpflicht nach Paragraph 22, UVG wird hingewiesen.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Spruch des Obersten Gerichtshofs vom 29. März 2011 ist die in Paragraph 8, Satz 1 UVG vorgesehene Begrenzung der Vorschüsse auf längstens fünf Jahre, hier somit längstens bis 31. 3. 2015, irrtümlich unterblieben. Diese Unrichtigkeit ist gemäß Paragraph 41, AußStrG in Verbindung mit den Paragraphen 430 und 419 ZPO zu berichtigen.

Textnummer

E97543

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0100OB00086.10K.0518.000

Im RIS seit

29.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20110518_OGH0002_0100OB00086_10K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0102082 Rechtssatz 28.02.1996Zivilrecht
Nach dem Gesetzeszweck erscheint es gerechtfertigt, Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 4 UVG auch nach rechtskräftiger Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über das damit verbundene Unterhaltsbeg …
RS0116832 Rechtssatz 04.09.2002Zivilrecht
Aus Art 75 und Art 76 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung (insbesondere aus Art 76 Abs 1) ist nämlich abzuleiten, dass im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen in mehreren Mitgliedsstaaten der Anspruch im Wohn …
RS0122131 Rechtssatz 22.05.2007Zivilrecht
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen iSd WanderarbeitnehmerVO knüpft in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung österreichischen Rechts an die Rechtsstellung des Unterhaltsschuldners an, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt und der …
RS0124262 Rechtssatz 09.09.2008Zivilrecht
Wenn aufgrund des Wohnsitzes des Vaters (beziehungsweise seines möglichen Beschäftigungsortes) im Rahmen der Sozialrechtskoordinierung nur die Anwendung der österreichischen Vorschriften in Betracht kommt - und nicht auch die Anwendung der Vorschriften eine …
RS0124515 Rechtssatz 27.01.2009Zivilrecht
Nach den Kollisionsnormen der VO 1408/71 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats anwendbar ist, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO 1408/71 begründet. Eine solche Anknüpfung an de …
RS0126908 Rechtssatz 29.03.2011Zivilrecht
Auch nach den sich durch das AußStr-BegleitG und das FamRÄG 2009 ergebenden Novellierungen ist die Wortfolge „bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung“ in § 8 UVG dahin zu verstehen, dass damit das gesamte in § 4 Z 4 …