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Rechtssatz RS0126908

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126908

Geschäftszahl

10Ob86/10k

Entscheidungsdatum

29.03.2011

Rechtssatz

Auch nach den sich durch das AußStr-BegleitG und das FamRÄG 2009 ergebenden Novellierungen ist die Wortfolge „bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung“ in Paragraph 8, UVG dahin zu verstehen, dass damit das gesamte in Paragraph 4, Ziffer 4, UVG umschriebene Verfahren, nämlich das Verfahren über die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über das damit verbundene Unterhaltsbegehren gemeint ist. Daraus folgt, dass ein Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss auch noch nach rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens, aber vor rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsverfahrens erfolgreich gestellt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 86/10k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 86/10k
    Veröff: SZ 2011/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126908

Im RIS seit

04.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20110329_OGH0002_0100OB00086_10K0000_001