Rechtssatz RS0124262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124262
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Norm
EG‑Abk Schweiz 2002 über Freizügigkeit 22002A0430(01) Art2
UVG §2 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3 Abs1
Rechtssatz
Wenn aufgrund des Wohnsitzes des Vaters (beziehungsweise seines möglichen Beschäftigungsortes) im Rahmen der Sozialrechtskoordinierung nur die Anwendung der österreichischen Vorschriften in Betracht kommt - und nicht auch die Anwendung der Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats -, würde die ebenfalls in Österreich wohnhafte Antragstellerin im Vergleich zu einem Kind in der gleichen Lage, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, unmittelbar diskriminiert, würde man ihr den Vorschussanspruch unter Berufung auf § 2 Abs 1 Satz 1 UVG versagen.Wenn aufgrund des Wohnsitzes des Vaters (beziehungsweise seines möglichen Beschäftigungsortes) im Rahmen der Sozialrechtskoordinierung nur die Anwendung der österreichischen Vorschriften in Betracht kommt - und nicht auch die Anwendung der Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats -, würde die ebenfalls in Österreich wohnhafte Antragstellerin im Vergleich zu einem Kind in der gleichen Lage, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, unmittelbar diskriminiert, würde man ihr den Vorschussanspruch unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UVG versagen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 76/08m
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 76/08m
Veröff: SZ 2008/129
- 10 Ob 54/08a
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 Ob 54/08a
- 10 Ob 43/08h
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 43/08h
- 10 Ob 14/09w
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 14/09w
Auch; Beisatz: In Bezug auf türkische Staatsangehörige ist die Reichweite des in Art 3 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) Nr 3/80 vom 19. 9. 1980 enthaltenen Diskriminierungsverbots maßgeblich. (T1)
- 10 Ob 26/09k
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 26/09k
Auch; Beisatz: Hier: Der vorliegende Fall ist nicht unmittelbar auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots nach Art 12 EG lösbar, weil keine (abgesehen von der Staatsangehörigkeit) „rein inländische Situation" vorliegt. Im Hinblick auf den (möglichen) Aufenthalts- und Beschäftigungsstaat des Vaters kommt nämlich auch eine Leistungszuständigkeit Polens nach der Wanderarbeitnehmerverordnung in Betracht. (T2)
- 10 Ob 48/09w
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 48/09w
Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich auf eine - abgesehen von der Staatsangehörigkeit des Kindes - „rein inländische Situation", die zu einem Vorschussanspruch des Kindes in Österreich führt. (T3)
- 10 Ob 86/10k
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 86/10k
Auch; Veröff: SZ 2011/37
- 10 Ob 1/13i
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 1/13i
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2013/12
- 10 Ob 51/12s
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 51/12s
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 10 Ob 60/12i
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 60/12i
Auch
- 10 Ob 19/13m
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 Ob 19/13m
Auch; Veröff: SZ 2013/98
- 10 Ob 67/14x
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 67/14x
Vgl auch; Beisatz: Ein sich rechtmäßig in Österreich aufhaltendes Kind Schweizer Staatsangehörigkeit ist infolge Art 2 des Freizügigkeitsabkommens EU/Mitgliedstaaten‑Schweiz nicht von der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ausgeschlossen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124262
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20080909_OGH0002_0100OB00076_08M0000_001