Begründung:
Der am 25. 10. 2004 geborene Martin Karl K*****, ist der Sohn von Anna Alicja M***** und Roman Karl K*****. Der Minderjährige und seine Mutter sind polnische Staatsbürger, der Vater ist Österreicher. Das Kind und die Mutter haben ihren Wohnsitz in Wien. Der Vater war von April 2006 bis einschließlich Jänner 2007 in Wiener Neustadt beschäftigt. Ob er danach die Kriterien der Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der Verordnung (EWG) 1408/71 (kurz: VO 1408/71) erfüllt, oder ob dies für die Mutter zutrifft, steht derzeit noch nicht fest.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. 6. 2006 wurde der Vater des Minderjährigen schuldig erkannt, zu dessen Unterhalt monatlich 238 EUR ab dem 1. 8. 2006 zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 3. 10. 2007 bewilligte das Erstgericht dem Kind gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse von 238 EUR für den Zeitraum von 1. 9. 2007 bis 31. 8. 2010, weil der Unterhaltsschuldner keine freiwilligen Zahlungen leiste und die Führung einer Exekution aussichtslos scheine; es sei kein pfändbares Einkommen vorhanden.Mit Beschluss vom 3. 10. 2007 bewilligte das Erstgericht dem Kind gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG monatliche Unterhaltsvorschüsse von 238 EUR für den Zeitraum von 1. 9. 2007 bis 31. 8. 2010, weil der Unterhaltsschuldner keine freiwilligen Zahlungen leiste und die Führung einer Exekution aussichtslos scheine; es sei kein pfändbares Einkommen vorhanden.
Über Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien (der sich darauf berief, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug einer Sozialleistung durch einen der beiden Elternteile nicht feststehe), hob das Rekursgericht diesen Beschluss unter Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei.
Für den Antragsteller als polnischen Staatsbürger sei aus § 2 Abs 1 UVG kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen abzuleiten. Anderes könnte sich aus der VO 1408/71 ergeben. Unter der Voraussetzung, dass der Vater die Kriterien der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Art 1 lit a sublit i der Verordnung erfülle, könnte sich der Antragsteller auf Art 3 der Verordnung (Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit) berufen. Die Rechtssache sei aber noch nicht entscheidungsreif, weil - mangels Erhebungen zur Arbeitnehmereigenschaft - die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung dieser Frage fehlten. Da der Vater jedenfalls bis 31. 1. 2007 (in Österreich) sozialversichert gemeldet gewesen sei, gebe der Akteninhalt (im Sinn des Untersuchungsgrundsatzes) Anlass zur Klärung der diesbezüglichen Umstände.Für den Antragsteller als polnischen Staatsbürger sei aus Paragraph 2, Absatz eins, UVG kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen abzuleiten. Anderes könnte sich aus der VO 1408/71 ergeben. Unter der Voraussetzung, dass der Vater die Kriterien der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Artikel eins, Litera a, sublit i der Verordnung erfülle, könnte sich der Antragsteller auf Artikel 3, der Verordnung (Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit) berufen. Die Rechtssache sei aber noch nicht entscheidungsreif, weil - mangels Erhebungen zur Arbeitnehmereigenschaft - die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung dieser Frage fehlten. Da der Vater jedenfalls bis 31. 1. 2007 (in Österreich) sozialversichert gemeldet gewesen sei, gebe der Akteninhalt (im Sinn des Untersuchungsgrundsatzes) Anlass zur Klärung der diesbezüglichen Umstände.
Fraglich sei, ob es auch zur Anwendung der Verordnung führe, wenn die obsorgeberechtigte Mutter, mit der das Unterhaltsvorschuss begehrende Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache und aus einem Mitgliedstaat nach Österreich zuwandere, während sich der den Unterhalt schuldende Vater zwar im Inland aufhalte, aber weder ein Arbeitnehmer sei, noch in eine sonst in Art 2 der Verordnung genannte Gruppe falle.Fraglich sei, ob es auch zur Anwendung der Verordnung führe, wenn die obsorgeberechtigte Mutter, mit der das Unterhaltsvorschuss begehrende Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache und aus einem Mitgliedstaat nach Österreich zuwandere, während sich der den Unterhalt schuldende Vater zwar im Inland aufhalte, aber weder ein Arbeitnehmer sei, noch in eine sonst in Artikel 2, der Verordnung genannte Gruppe falle.
Der Oberste Gerichtshof habe in den Entscheidungen 4 Ob 4/07b und 6 Ob 121/07y ausgesprochen, das Unterhaltsvorschuss begehrende Kind falle nur in seiner Eigenschaft als Angehöriger jenes Elternteils, der den Geldunterhalt schulde, in den Anwendungsbereich der Verordnung, weil das Kind gegenüber dem anderen Elternteil, in dessen Haushalt es lebe, aufgrund von § 2 Abs 1 Z 1 UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben könne.Der Oberste Gerichtshof habe in den Entscheidungen 4 Ob 4/07b und 6 Ob 121/07y ausgesprochen, das Unterhaltsvorschuss begehrende Kind falle nur in seiner Eigenschaft als Angehöriger jenes Elternteils, der den Geldunterhalt schulde, in den Anwendungsbereich der Verordnung, weil das Kind gegenüber dem anderen Elternteil, in dessen Haushalt es lebe, aufgrund von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben könne.
Auszugehen sei davon, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat lebendes Kind keinen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse habe, wenn der in Österreich lebende Unterhaltsschuldner hier weder Arbeitnehmer sei noch in eine andere in Art 2 der Verordnung genannte Gruppe falle, und zwar unabhängig davon, ob der Elternteil, bei dem das Kind lebe, in eine der in Art 2 genannte Gruppe falle. Das ergebe sich schon aus den Kollisionsregeln der Art 13 bis 17a der Verordnung, welche grundsätzlich jenen Staat für zuständig erklären, in dem der Arbeitnehmer tätig sei.Auszugehen sei davon, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat lebendes Kind keinen Anspruch auf Gewährung österreichischer Unterhaltsvorschüsse habe, wenn der in Österreich lebende Unterhaltsschuldner hier weder Arbeitnehmer sei noch in eine andere in Artikel 2, der Verordnung genannte Gruppe falle, und zwar unabhängig davon, ob der Elternteil, bei dem das Kind lebe, in eine der in Artikel 2, genannte Gruppe falle. Das ergebe sich schon aus den Kollisionsregeln der Artikel 13 bis 17 a der Verordnung, welche grundsätzlich jenen Staat für zuständig erklären, in dem der Arbeitnehmer tätig sei.
Verbleibe der den Unterhalt schuldende Elternteil weiterhin außerhalb der in Art 2 der Verordnung genannten Gruppen, während der andere Elternteil von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache und mit dem Kind nach Österreich zuziehe, liege bei rein formaler Betrachtung ein Wanderungstatbestand vor, der zur Anwendung der Verordnung und damit zu einem Anspruch des Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss führe. Dagegen spreche jedoch, dass in diesem Fall die bloße Zuwanderung nach Österreich zu einem Anspruch führe, der davor in dieser Form nicht gegeben gewesen sei. Zweck der Verordnung sei aber jedenfalls, Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausübten, nicht zu benachteiligen; die in der Verordnung genannten Leistungen müssten die gleichen sein, wie wenn das Recht der Freizügigkeit nicht ausgeübt worden wäre (EuGH 9. 11. 2006, C-205/05, Nemetz, Rz 41; 4 Ob 4/07b). Im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Kind nur in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger des Unterhaltsschuldners in den Geltungsbereich der Verordnung falle (4 Ob 4/07b; 6 Ob 121/07y), werde daher ein Anspruch des Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss „in solchen Konstellationen" zu verneinen sein. Auf die Umstände auf Seiten der Mutter komme es demnach im konkreten Fall nicht an.Verbleibe der den Unterhalt schuldende Elternteil weiterhin außerhalb der in Artikel 2, der Verordnung genannten Gruppen, während der andere Elternteil von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch mache und mit dem Kind nach Österreich zuziehe, liege bei rein formaler Betrachtung ein Wanderungstatbestand vor, der zur Anwendung der Verordnung und damit zu einem Anspruch des Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss führe. Dagegen spreche jedoch, dass in diesem Fall die bloße Zuwanderung nach Österreich zu einem Anspruch führe, der davor in dieser Form nicht gegeben gewesen sei. Zweck der Verordnung sei aber jedenfalls, Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausübten, nicht zu benachteiligen; die in der Verordnung genannten Leistungen müssten die gleichen sein, wie wenn das Recht der Freizügigkeit nicht ausgeübt worden wäre (EuGH 9. 11. 2006, C-205/05, Nemetz, Rz 41; 4 Ob 4/07b). Im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Kind nur in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger des Unterhaltsschuldners in den Geltungsbereich der Verordnung falle (4 Ob 4/07b; 6 Ob 121/07y), werde daher ein Anspruch des Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss „in solchen Konstellationen" zu verneinen sein. Auf die Umstände auf Seiten der Mutter komme es demnach im konkreten Fall nicht an.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es nach Ansicht des Rekursgerichts für die Anwendbarkeit des Art 3 der Verordnung bereits ausreiche, dass das im Inland aufhältige Kind nicht österreichischer Staatsbürger sei und der im Inland aufhältige Vater Arbeitnehmer im Sinne des Art 2 der Verordnung sei (und daher keinen Wanderungstatbestand gesetzt haben müsse), während der Oberste Gerichtshof für die Anwendbarkeit der Verordnung in einer Reihe von Entscheidungen voraussetze, dass der Arbeitnehmer oder der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebe, ein Wanderarbeitnehmer stricto sensu, also innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert sein müsse (9 Ob 129/06w, 8 Ob 100/06y, 10 Ob 60/03a). Außerdem erscheine ungeklärt, ob allein die Zuwanderung der Mutter mit dem Kind die Anwendung der Verordnung auslöse, wenn zwar die Mutter ihr Recht auf Freizügigkeit ausübe, der Unterhalt schuldende Vater aber zugleich nicht in eine der in Art 2 der Verordnung genannten Gruppen falle, weil die Entscheidungen 4 Ob 4/07b und 6 Ob 121/07y jeweils im Zusammenhang mit den Kollisionsnormen der Verordnung ergangen seien.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil es nach Ansicht des Rekursgerichts für die Anwendbarkeit des Artikel 3, der Verordnung bereits ausreiche, dass das im Inland aufhältige Kind nicht österreichischer Staatsbürger sei und der im Inland aufhältige Vater Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 2, der Verordnung sei (und daher keinen Wanderungstatbestand gesetzt haben müsse), während der Oberste Gerichtshof für die Anwendbarkeit der Verordnung in einer Reihe von Entscheidungen voraussetze, dass der Arbeitnehmer oder der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebe, ein Wanderarbeitnehmer stricto sensu, also innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert sein müsse (9 Ob 129/06w, 8 Ob 100/06y, 10 Ob 60/03a). Außerdem erscheine ungeklärt, ob allein die Zuwanderung der Mutter mit dem Kind die Anwendung der Verordnung auslöse, wenn zwar die Mutter ihr Recht auf Freizügigkeit ausübe, der Unterhalt schuldende Vater aber zugleich nicht in eine der in Artikel 2, der Verordnung genannten Gruppen falle, weil die Entscheidungen 4 Ob 4/07b und 6 Ob 121/07y jeweils im Zusammenhang mit den Kollisionsnormen der Verordnung ergangen seien.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, mit dem Antrag auf Wiederherstellung der antragsstattgebenden Entscheidung des Erstgerichts.
In der Revisionsrekursbeantwortung stellt der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, den „Revisionsrekursantrag", die Rekursentscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Gewährung der Unterhaltsvorschüsse abgewiesen werde (zumindest jedoch - in eventu - für den Monat September 2007).
Der Vater hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.