Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass durch die Übergangsbestimmung des Art XVIII § 5 zum KindRÄG 2001 ein Anspruch auf Weitergewährung der Vorschüsse bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres besteht und die Unterhaltsberechtigte daher im entscheidungsrelevanten Zeitraum (15. 6. 2004 bis 30. 6. 2005) bereits volljährig - wenn auch noch nicht selbsterhaltungsfähig - war.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass durch die Übergangsbestimmung des Artikel römisch achtzehn, Paragraph 5, zum KindRÄG 2001 ein Anspruch auf Weitergewährung der Vorschüsse bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres besteht und die Unterhaltsberechtigte daher im entscheidungsrelevanten Zeitraum (15. 6. 2004 bis 30. 6. 2005) bereits volljährig - wenn auch noch nicht selbsterhaltungsfähig - war.
Gemäß § 2 Abs 1 UVG ist Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, dass die Unterhaltsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Der EuGH hat in seinen Entscheidungen vom 15. 3. 2001, RsC-85/99, Vincent und Esther Offermanns und vom 5. 2. 2002, RsC-255/99, Anna Humer, über Vorabentscheidungsersuchen des OGH (JBl 1999, 674 und JBl 2000, 49) festgestellt, dass es sich beim Unterhaltsvorschuss nach dem UVG um eine Familienleistung im Sinn des Art 4 Abs 1 lit h der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, handelt. Die „Exportverpflichtung" von Unterhaltsvorschüssen (nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage) hat allerdings zur Voraussetzung, dass sich der Unterhaltsschuldner im Inland aufhält; weiters muss ein grenzüberschreitender Bezug im EWR (Schweiz) gegeben sein. Dieser kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies den Elternteil betrifft, bei dem sich das Kind aufhält (Neumayr aaO Rz 20 mwH). Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an einem grenzüberschreitenden Bezug. Weder ist einer der Elternteile der Unterhaltsberechtigten noch diese selbst „Wanderarbeitnehmer" im Sinn der VO 1408/71. Vielmehr ist der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthaltes bzw hält sich bereits seit Jahren in Kroatien auf; die Mutter des Unterhaltsberechtigten ist eine österreichische Staatsbürgerin und ausschließlich im Inland aufhältig und (allenfalls) beschäftigt, während sich die Unterhaltsberechtigte zwar in einem EWR Land aufhält, dort allerdings die Schule besucht und keiner Beschäftigung nachgeht.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG ist Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, dass die Unterhaltsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Der EuGH hat in seinen Entscheidungen vom 15. 3. 2001, RsC-85/99, Vincent und Esther Offermanns und vom 5. 2. 2002, RsC-255/99, Anna Humer, über Vorabentscheidungsersuchen des OGH (JBl 1999, 674 und JBl 2000, 49) festgestellt, dass es sich beim Unterhaltsvorschuss nach dem UVG um eine Familienleistung im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. 6. 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, handelt. Die „Exportverpflichtung" von Unterhaltsvorschüssen (nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage) hat allerdings zur Voraussetzung, dass sich der Unterhaltsschuldner im Inland aufhält; weiters muss ein grenzüberschreitender Bezug im EWR (Schweiz) gegeben sein. Dieser kann nicht nur dadurch zustande kommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbstständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies den Elternteil betrifft, bei dem sich das Kind aufhält (Neumayr aaO Rz 20 mwH). Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an einem grenzüberschreitenden Bezug. Weder ist einer der Elternteile der Unterhaltsberechtigten noch diese selbst „Wanderarbeitnehmer" im Sinn der VO 1408/71. Vielmehr ist der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthaltes bzw hält sich bereits seit Jahren in Kroatien auf; die Mutter des Unterhaltsberechtigten ist eine österreichische Staatsbürgerin und ausschließlich im Inland aufhältig und (allenfalls) beschäftigt, während sich die Unterhaltsberechtigte zwar in einem EWR Land aufhält, dort allerdings die Schule besucht und keiner Beschäftigung nachgeht.
Die VO 1408/71 ist daher auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht anzuwenden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rekursgericht offensichtlich vertretene Auffassung, dass die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls im Inland hat, in dieser Form nicht geteilt werden kann. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gegründet ist, die dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort anzeigen. Jedenfalls bilden die Dauer und die Dauerhaftigkeit einen wichtigen, wenn auch nicht allein entscheidenden Anhaltspunkt, wobei als Richtschnur eine Zeit von sechs Monaten zweckmäßig ist; bei einer so langen Aufenthaltsdauer kann im allgemeinen ein gewöhnlicher Aufenthalt bejaht werden. Wesentlich ist in jedem Fall, dass Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen der Person zu einem Ort anzeigen (Neumayr aaO § 2 UVG Rz 6 mwH). Zeitweilige Aufenthalte im Ausland, selbst wenn sie länger dauern, etwa in einer ausländischen Schule bzw zu Lehr- und Studienzwecken heben einen gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen im Inland nicht auf. Entscheidend ist, ob bei Wegfall des Anlasses des absehbar vorübergehenden Auslandsaufenthalts dieser sofort wieder aufgegeben und der Aufenthalt zur Gänze ins Inland verlegt wird. Ein gewichtiges Indiz bildet auch die soziale Integration am Aufenthaltsort (Neumayr aaO). Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Dauer ins Ausland verlegt hat, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht mehr die Rede sein (vgl 6 Ob 183/04m). Das Erstgericht wird daher die für die Beurteilung der Frage, ob die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Griechenland verlegt hat oder der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach wie vor im Inland besteht, erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Rekursgericht offensichtlich vertretene Auffassung, dass die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls im Inland hat, in dieser Form nicht geteilt werden kann. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist nicht von einem Elternteil abgeleitet, sondern auf die Person des Kindes bezogen zu prüfen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gegründet ist, die dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort anzeigen. Jedenfalls bilden die Dauer und die Dauerhaftigkeit einen wichtigen, wenn auch nicht allein entscheidenden Anhaltspunkt, wobei als Richtschnur eine Zeit von sechs Monaten zweckmäßig ist; bei einer so langen Aufenthaltsdauer kann im allgemeinen ein gewöhnlicher Aufenthalt bejaht werden. Wesentlich ist in jedem Fall, dass Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen der Person zu einem Ort anzeigen (Neumayr aaO Paragraph 2, UVG Rz 6 mwH). Zeitweilige Aufenthalte im Ausland, selbst wenn sie länger dauern, etwa in einer ausländischen Schule bzw zu Lehr- und Studienzwecken heben einen gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen im Inland nicht auf. Entscheidend ist, ob bei Wegfall des Anlasses des absehbar vorübergehenden Auslandsaufenthalts dieser sofort wieder aufgegeben und der Aufenthalt zur Gänze ins Inland verlegt wird. Ein gewichtiges Indiz bildet auch die soziale Integration am Aufenthaltsort (Neumayr aaO). Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Dauer ins Ausland verlegt hat, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht mehr die Rede sein vergleiche 6 Ob 183/04m). Das Erstgericht wird daher die für die Beurteilung der Frage, ob die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Griechenland verlegt hat oder der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach wie vor im Inland besteht, erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.