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Rechtssatz RS0113008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113008

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Rechtssatz

Die Unterbringung in einer ausländischen Gastfamilie zu Zwecken des Schulbesuches während eines ganz bestimmten Schuljahres steht einer Bevorschussung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 318/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 318/99d
  • 7 Ob 9/02b
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 9/02b
    Auch; Beisatz: Eine zeitweilige Abwesenheit im Ausland infolge beruflicher, familiärer oder urlaubsbedingter Umstände oder auch zu Ausbildungszwecken ist nicht als Unterbrechung des im Inland begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes zu beurteilen. (T1) Beisatz: Ob nur das Kind oder auch seine obsorgeberechtigte beziehungsweise obsorgeverpflichtete Mutter sich im (aus der Sicht der Mitgliedsstaaten der EU) drittstaatlichen Ausland aufhält, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist vielmehr, ob der Aufenthalt ein bloß vorübergehender ist, sodass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Inland als weiterbestehend angesehen werden kann. (T2)
  • 6 Ob 183/04m
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 183/04m
    Auch; Beisatz: Ein österreichisches Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat, hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. (T3); Beisatz: Die Begünstigung in Form des "Exports" von Unterhaltsvorschüssen gilt nur bei Wanderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, nicht aber bei solchen in Drittstaaten, zu denen (noch) die Türkei gehört. (T4)
  • 8 Ob 100/06y
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 100/06y
    Auch; Beisatz: Zeitweilige Aufenthalte im Ausland, selbst wenn sie länger dauern, etwa in einer ausländischen Schule bzw zu Lehr-und Studienzwecken heben einen gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen im Inland nicht auf. Entscheidend ist, ob bei Wegfall des Anlasses des absehbar vorübergehenden Auslandsaufenthalts dieser sofort wieder aufgegeben und der Aufenthalt zur Gänze ins Inland verlegt wird. Ein gewichtiges Indiz bildet auch die soziale Integration am Aufenthaltsort. Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Dauer ins Ausland verlegt hat, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nicht mehr die Rede sein. (T5); Beisatz: Hier: Aufenthalt bei Familie in Griechenland und dortiger Schulbesuch. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113008

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0060OB00318_99D0000_002