Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Im Revisionsrekurs wird geltend gemacht, dass der seit 1. 1. 2008 als Fachsenat für Rechtssachen nach dem UVG zuständige 10. Senat des Obersten Gerichtshofs in Ablehnung der Vorjudikatur einiger anderer Senate des Obersten Gerichtshofs die Auffassung vertrete, dass die Angehörigeneigenschaft im Sinn der VO 1408/71 auch durch die in Österreich lebende Mutter der Minderjährigen vermittelt werden könne. Im Übrigen widerspreche die Entscheidung des Rekursgerichts auch Art 12 EGV (Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft), weil einem Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft das UVG unabhängig davon, ob die Eltern einer Beschäftigung nachgehen, Ansprüche auf Unterhaltsvorschüsse gewähre.Im Revisionsrekurs wird geltend gemacht, dass der seit 1. 1. 2008 als Fachsenat für Rechtssachen nach dem UVG zuständige 10. Senat des Obersten Gerichtshofs in Ablehnung der Vorjudikatur einiger anderer Senate des Obersten Gerichtshofs die Auffassung vertrete, dass die Angehörigeneigenschaft im Sinn der VO 1408/71 auch durch die in Österreich lebende Mutter der Minderjährigen vermittelt werden könne. Im Übrigen widerspreche die Entscheidung des Rekursgerichts auch Artikel 12, EGV (Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft), weil einem Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft das UVG unabhängig davon, ob die Eltern einer Beschäftigung nachgehen, Ansprüche auf Unterhaltsvorschüsse gewähre.
Der erkennende Senat, der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs seit 1. 1. 2008 als Fachsenat für Rechtssachen nach dem UVG (ausschließlich) zuständig ist, ist jüngst in mehreren Fällen (vgl RIS-Justiz RS0124515) von der in den Entscheidungen 4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y und 1 Ob 267/07g (vgl RIS-Justiz RS0122131) vertretenen Ansicht abgegangen, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen im Sinne der Wanderarbeitnehmerverordnung 1408/71 daran anknüpfe, in welches System der sozialen Sicherheit der Geldunterhaltsschuldner eingebunden sei.Der erkennende Senat, der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs seit 1. 1. 2008 als Fachsenat für Rechtssachen nach dem UVG (ausschließlich) zuständig ist, ist jüngst in mehreren Fällen vergleiche RIS-Justiz RS0124515) von der in den Entscheidungen 4 Ob 4/07b, 6 Ob 121/07y und 1 Ob 267/07g vergleiche RIS-Justiz RS0122131) vertretenen Ansicht abgegangen, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen im Sinne der Wanderarbeitnehmerverordnung 1408/71 daran anknüpfe, in welches System der sozialen Sicherheit der Geldunterhaltsschuldner eingebunden sei.
Die Rückkehr zur früheren Rechtsprechung (4 Ob 117/02p = SZ 2002/77;
9 Ob 157/02g = RIS-Justiz RS0115509 [T3] ua) wurde in den
Entscheidungen 10 Ob 75/08i, 10 Ob 78/08f, 10 Ob 83/08s und 10 Ob 87/08d (= iFamZ 2009/102, 144 [Neumayr]) je vom 27. 1. 2009, ausführlich begründet und kann folgendermaßen zusammengefasst werden:
1.) Für die Anspruchsberechtigung nach der Wanderarbeitnehmer-VO 1408/71 (im Folgenden: „VO") ist neben der Familienangehörigen-Eigenschaft in erster Linie entscheidend, ob ein Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes in eine - in Bezug auf Familienleistungen - von der VO erfasste Gruppe (tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer, Selbständige) fällt.
2.) Der weiters als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fordernde gemeinschaftliche, grenzüberschreitende Bezug setzt voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände können in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen gesehen werden. Dieser notwendige grenzüberschreitende Bezug kann daher nicht nur dadurch zustandekommen, dass der Unterhaltsschuldner von der Freizügigkeit als tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger Gebrauch macht oder Grenzgänger ist, sondern auch dadurch, dass dies der Elternteil tut, bei dem sich das Kind aufhält.
Im vorliegenden Fall besteht der grenzüberschreitende Gesichtspunkt darin, dass die Mutter, bei der sich die Antragsteller aufhalten, eine deutsche Staatsangehörige ist, die in Österreich arbeitet, somit von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.
3.) Schließlich ist zu prüfen, ob auf die Antragsteller nach den Koordinierungsregeln der VO das österreichische Unterhaltsvorschussgesetz oder (im Hinblick auf den Wohnort des Geldunterhaltsschuldners in Deutschland) das deutsche Unterhaltsvorschussgesetz anzuwenden ist.
3.1. Abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen unterliegen Personen, für die die VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art 13 Abs 1 der VO); dieser ist nach Titel II der VO zu bestimmen. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staats (Beschäftigungslandprinzip, Art 13 Abs 2 lit a der VO).3.1. Abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen unterliegen Personen, für die die VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Artikel 13, Absatz eins, der VO); dieser ist nach Titel römisch zwei der VO zu bestimmen. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staats (Beschäftigungslandprinzip, Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der VO).
3.2. Grundsätzlich ist das Recht des Mitgliedstaats anwendbar, in dem der Arbeitnehmer oder Selbständige beschäftigt ist, der die Anwendung der VO begründet. Eine Einschränkung der Anknüpfung ausschließlich an die Stellung des Geldunterhaltsschuldners ist den Koordinierungsregelungen der VO nicht zu entnehmen. Familienleistungen werden daher in der Regel nach den Vorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dem derjenige Arbeitnehmer bzw Selbständige beschäftigt ist, durch den der Anspruch auf Familienleistungen vermittelt wird.
3.3. Daraus ist zu folgern, dass auch dann, wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach dem Recht seines Beschäftigungsstaats vermittelt, nicht ausgeschlossen ist, dass auch ein Anspruch auf Vorschüsse in einem anderen Mitgliedstaat durch den betreuenden Elternteil vermittelt wird. Für den Fall, dass für ein- und dasselbe Kind in mehreren Mitgliedstaaten Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist für Familienleistungen, die - wie der österreichische Unterhaltsvorschuss - nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig sind, die Prioritätenregel des Art 10 der Durchführungs-VO 574/72 maßgebend. Es ist dabei im vorliegenden Fall die Prioritätsregelung des Art 10 Abs 1 lit b sublit i der VO 574/72 heranzuziehen: Unterliegen die Eltern gemäß Art 13 ff VO 1408/71 den Rechtsvorschriften verschiedener Staaten (hier: der Vater unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften, die Mutter unterliegt den österreichischen Rechtsvorschriften), so ist demnach für die Familienleistungen vorrangig der Wohnsitzstaat, in welchem sich die Familie mit dem Kind ständig aufhält, zuständig, während dem anderen, nachrangig zuständigen Staat Ausgleichszahlungen gebühren, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staats niedriger sind. Auch wenn daher im vorliegenden Fall der Vater der Minderjährigen in Deutschland Arbeitslosengeld bezieht, ist nach zutreffender Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber Österreich, wo die Mutter der Minderjährigen erwerbstätig ist und die Minderjährigen leben, für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses vorrangig leistungszuständig. Ob die Minderjährigen in Deutschland ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hätten, ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage daher nicht entscheidungsrelevant (vgl 10 Ob 18/09h mwN ua).3.3. Daraus ist zu folgern, dass auch dann, wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil den Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach dem Recht seines Beschäftigungsstaats vermittelt, nicht ausgeschlossen ist, dass auch ein Anspruch auf Vorschüsse in einem anderen Mitgliedstaat durch den betreuenden Elternteil vermittelt wird. Für den Fall, dass für ein- und dasselbe Kind in mehreren Mitgliedstaaten Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist für Familienleistungen, die - wie der österreichische Unterhaltsvorschuss - nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig sind, die Prioritätenregel des Artikel 10, der Durchführungs-VO 574/72 maßgebend. Es ist dabei im vorliegenden Fall die Prioritätsregelung des Artikel 10, Absatz eins, Litera b, sublit i der VO 574/72 heranzuziehen: Unterliegen die Eltern gemäß Artikel 13, ff VO 1408/71 den Rechtsvorschriften verschiedener Staaten (hier: der Vater unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften, die Mutter unterliegt den österreichischen Rechtsvorschriften), so ist demnach für die Familienleistungen vorrangig der Wohnsitzstaat, in welchem sich die Familie mit dem Kind ständig aufhält, zuständig, während dem anderen, nachrangig zuständigen Staat Ausgleichszahlungen gebühren, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staats niedriger sind. Auch wenn daher im vorliegenden Fall der Vater der Minderjährigen in Deutschland Arbeitslosengeld bezieht, ist nach zutreffender Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber Österreich, wo die Mutter der Minderjährigen erwerbstätig ist und die Minderjährigen leben, für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses vorrangig leistungszuständig. Ob die Minderjährigen in Deutschland ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse hätten, ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage daher nicht entscheidungsrelevant vergleiche 10 Ob 18/09h mwN ua).
Das Erstgericht hat die beantragten Vorschüsse aufgrund der dargelegten Erwägungen somit im Ergebnis zu Recht gewährt. Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Minderjährigen Jerome, Syra und Roy-Robby spruchgemäß zu entscheiden.