Der unbeantwortet gebliebene Revisionsrekurs des Kindes ist in Ansehung der Unterhaltsvorschüsse nach der Mutter zulässig und auch berechtigt, in Ansehung der Unterhaltsvorschüsse nach dem Vater aber unzulässig.
1. Zum Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des mehrbegehrten Unterhaltsvorschusses nach der Mutter:
1.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Beschluss vom 24. 2. 2008, 10 Ob 111/08h, ausgeführt, dass der Anlassfall nach der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der Minderjährigen nach Polen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rats zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO 1408/71) liegt und im Sinn der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Humer (Rs C-255/99, Slg 2002, I-1205) die „Exportverpflichtung" zu bejahen ist.
1.2. Für den Fall, dass für ein und dasselbe Kind in mehreren Mitgliedstaaten Anspruch auf Familienleistungen besteht, sieht die VO 1408/71 die Prioritätsregeln des Art 76 dieser Verordnung sowie des Art 10 der Durchführungs-VO 574/72 vor. In Art 76 Abs 1 der VO 1408/71 ist der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass im Fall einer Kumulierung von Familienleistungen aufgrund einer beruflichen Tätigkeit aus dem Wohnsitzstaat der Familienangehörigen und von Familienleistungen aus dem Beschäftigungsstaat, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, die Familienleistungen des Beschäftigungsstaats bis zur Höhe der Familienleistungen des Wohnsitzstaats ausgesetzt werden. Art 76 Abs 1 der VO 1408/71 ist jedoch in Bezug auf den österreichischen Unterhaltsvorschuss nicht einschlägig, weil nach österreichischem Recht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss unabhängig von einer Erwerbstätigkeit gebührt (10 Ob 31/09w mwN).1.2. Für den Fall, dass für ein und dasselbe Kind in mehreren Mitgliedstaaten Anspruch auf Familienleistungen besteht, sieht die VO 1408/71 die Prioritätsregeln des Artikel 76, dieser Verordnung sowie des Artikel 10, der Durchführungs-VO 574/72 vor. In Artikel 76, Absatz eins, der VO 1408/71 ist der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass im Fall einer Kumulierung von Familienleistungen aufgrund einer beruflichen Tätigkeit aus dem Wohnsitzstaat der Familienangehörigen und von Familienleistungen aus dem Beschäftigungsstaat, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, die Familienleistungen des Beschäftigungsstaats bis zur Höhe der Familienleistungen des Wohnsitzstaats ausgesetzt werden. Artikel 76, Absatz eins, der VO 1408/71 ist jedoch in Bezug auf den österreichischen Unterhaltsvorschuss nicht einschlägig, weil nach österreichischem Recht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss unabhängig von einer Erwerbstätigkeit gebührt (10 Ob 31/09w mwN).
1.3. Die Prioritätsregel für die Kumulierung von Familienleistungen, die nicht von einer Berufstätigkeit abhängen, ist in Art 10 der Durchführungs-VO 574/72 festgelegt. Trifft in diesem Fall ein Anspruch nach nationalem Recht mit einem Anspruch aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Art 73, 74 der VO 1408/71 zusammen, ist gemäß Art 10 Abs 1 lit a der Durchführungs-VO 574/72 für Familienleistungen grundsätzlich vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften der erwerbstätige Elternteil unterliegt (Beschäftigungsstaat). Im Wohnortstaat, als nachrangig zuständigem Staat, ruhen die Familienleistungen in Höhe der Leistungen des vorrangig zuständigen Staats. Der Wohnortstaat hat daher Ausgleichszahlungen zu erbringen, sofern dessen Leistungen höher sind (Art 10 Abs 1 lit a der Durchführungs-VO 574/72). Sind hingegen beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, zahlt gemäß Art 10 Abs 1 lit b sublit i der Durchführungs-VO 574/72 vorrangig der Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil erwerbstätig ist und das Kind lebt. Im anderen, nachrangig zuständigen Staat gebühren Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staats niedriger sind (10 Ob 31/09w mwN).1.3. Die Prioritätsregel für die Kumulierung von Familienleistungen, die nicht von einer Berufstätigkeit abhängen, ist in Artikel 10, der Durchführungs-VO 574/72 festgelegt. Trifft in diesem Fall ein Anspruch nach nationalem Recht mit einem Anspruch aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, der VO 1408/71 zusammen, ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera a, der Durchführungs-VO 574/72 für Familienleistungen grundsätzlich vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften der erwerbstätige Elternteil unterliegt (Beschäftigungsstaat). Im Wohnortstaat, als nachrangig zuständigem Staat, ruhen die Familienleistungen in Höhe der Leistungen des vorrangig zuständigen Staats. Der Wohnortstaat hat daher Ausgleichszahlungen zu erbringen, sofern dessen Leistungen höher sind (Artikel 10, Absatz eins, Litera a, der Durchführungs-VO 574/72). Sind hingegen beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, zahlt gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, sublit i der Durchführungs-VO 574/72 vorrangig der Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil erwerbstätig ist und das Kind lebt. Im anderen, nachrangig zuständigen Staat gebühren Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staats niedriger sind (10 Ob 31/09w mwN).
1.4. Da im Anlassfall beide Elternteile tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer in Österreich sind, hätte ein Anspruch der Minderjährigen auf eine dem österreichischen Unterhaltsvorschuss vergleichbare polnische Familienleistungen gemäß der in diesem Fall anzuwendenden Bestimmung des Art 10 Abs 1 lit a der Durchführungs-VO 574/72 keinen Einfluss auf den nach Polen zu exportierenden österreichischen Unterhaltsvorschuss (vgl 10 Ob 31/09w). Dies macht die Revisionsrekurswerberin zutreffend geltend.1.4. Da im Anlassfall beide Elternteile tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer in Österreich sind, hätte ein Anspruch der Minderjährigen auf eine dem österreichischen Unterhaltsvorschuss vergleichbare polnische Familienleistungen gemäß der in diesem Fall anzuwendenden Bestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Litera a, der Durchführungs-VO 574/72 keinen Einfluss auf den nach Polen zu exportierenden österreichischen Unterhaltsvorschuss vergleiche 10 Ob 31/09w). Dies macht die Revisionsrekurswerberin zutreffend geltend.
1.5. Dem Revisionsrekurs war insoweit Erfolg zu bescheiden.
2. Zum Revisionsrekurs in Ansehung der Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nach dem Vater:
2.1. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden (§ 71 Abs 1 AußStrG). Die vom Rekursgericht bezeichnete Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Die Revisionsrekurswerberin zeigt in ihrem Rechtsmittel keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfragen auf:2.1. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG). Die vom Rekursgericht bezeichnete Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Die Revisionsrekurswerberin zeigt in ihrem Rechtsmittel keine im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfragen auf:
2.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben sollen, aber der Unterhalt andererseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in dem jeweiligen Heimatland stehen müssen (RIS-Justiz RS0111899). Bei der Bemessung dieses sogenannten „Mischunterhalts" sind dabei - wie auch sonst - die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen (1 Ob 112/04h; RIS-Justiz RS0047388). Es ist jener Unterhaltsbetrag zu ermitteln, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn aber auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt und zugleich dessen Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt. Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111899 [T9]).
Die Revisionsrekurswerberin macht erstmals im Revisionsrekurs geltend, dass der dem Vater auferlegte monatliche Unterhaltsbetrag von 160 EUR lediglich 48 % des Regelbedarfs in Österreich betrage. Die Beschlüsse der Vorinstanzen übertrügen diese Unterdurchschnittlichkeit durch die Herabsetzung auf Polen, obwohl die Leistungsfähigkeit des Vaters doppelt so hoch sei und dem Kind für polnische Verhältnisse eine durchschnittliche Alimentierung erlauben würde. Die Heranziehung des Systems des „Mischunterhalts" sei in solchen Fällen nicht geboten.
Die Behauptung, dass eine Unterhaltsleistung von monatlich 160 EUR der Minderjährigen für polnische Verhältnisse eine durchschnittliche Alimentierung erlauben würde, ist eine unbeachtliche Neuerung (§ 66 Abs 4 AußStrG). Dass die Unterhaltsverpflichtung des Vaters nur rund die Hälfte des Regelbedarfs in Österreich deckt, ändert nichts daran, dass die Angemessenheit des Unterhalts an den aktuellen Bedürfnissen der Minderjährigen zu messen ist und insoweit eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen weder konkret behauptet wurde noch sonst zu erkennen ist. Insbesondere übersieht die Revisionswerberin, dass im Fall der Drittpflege des Kindes die Unterhaltsbemessung nicht isoliert für nur einen Elternteil erfolgen könnte (10 Ob 53/03x; 6 Ob 120/03w).Die Behauptung, dass eine Unterhaltsleistung von monatlich 160 EUR der Minderjährigen für polnische Verhältnisse eine durchschnittliche Alimentierung erlauben würde, ist eine unbeachtliche Neuerung (Paragraph 66, Absatz 4, AußStrG). Dass die Unterhaltsverpflichtung des Vaters nur rund die Hälfte des Regelbedarfs in Österreich deckt, ändert nichts daran, dass die Angemessenheit des Unterhalts an den aktuellen Bedürfnissen der Minderjährigen zu messen ist und insoweit eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen weder konkret behauptet wurde noch sonst zu erkennen ist. Insbesondere übersieht die Revisionswerberin, dass im Fall der Drittpflege des Kindes die Unterhaltsbemessung nicht isoliert für nur einen Elternteil erfolgen könnte (10 Ob 53/03x; 6 Ob 120/03w).