Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und teilweise auch berechtigt.
1. Zur Anfechtung der Entscheidung, soweit sich diese auf die Zeit bis einschließlich 30. 9. 2004 bezieht:
Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ist der Konkurseröffnung gleichzuhalten. Das Schuldenregulierungsverfahren ist gemäß §§ 181 ff KO ein Konkursverfahren, weshalb dessen Eröffnung das Verfahren zur Bemessung des bis dahin geschuldeten Unterhalts (als Konkursforderung) unterbricht (1 Ob 86/04k mwN). Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters wurde am 8. 9. 2004 eröffnet; daher sind die bis zu diesen Zeitpunkt fällig gewordenen Unterhaltsbeträge als Konkursforderungen zu behandeln. Dabei ist auf § 1418 letzter Satz ABGB Bedacht zu nehmen, wonach Alimente wenigstens einen Monat voraus bezahlt werden, sodass der für September 2004 fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze Konkursforderung ist (1 Ob 86/04k mwN).Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ist der Konkurseröffnung gleichzuhalten. Das Schuldenregulierungsverfahren ist gemäß Paragraphen 181, ff KO ein Konkursverfahren, weshalb dessen Eröffnung das Verfahren zur Bemessung des bis dahin geschuldeten Unterhalts (als Konkursforderung) unterbricht (1 Ob 86/04k mwN). Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters wurde am 8. 9. 2004 eröffnet; daher sind die bis zu diesen Zeitpunkt fällig gewordenen Unterhaltsbeträge als Konkursforderungen zu behandeln. Dabei ist auf Paragraph 1418, letzter Satz ABGB Bedacht zu nehmen, wonach Alimente wenigstens einen Monat voraus bezahlt werden, sodass der für September 2004 fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze Konkursforderung ist (1 Ob 86/04k mwN).
Die angefochtene Entscheidung war daher im Umfang der Bestätigung der Unterhaltsherabsetzung für die Zeit vom 1. 6. 2004 bis 30. 9. 2004 als nichtig aufzuheben (9 Ob 40/03b mwN) und war auszusprechen, dass das Unterhaltsherabsetzungsverfahren für diesen Zeitraum durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters am 8. 9. 2004 unterbrochen ist. Zur Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens bedarf eines Aufnahmeantrags (analog §§ 164 f ZPO), der hier nicht gestellt wurde. Bis über einen solchen Antrag ein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Damit ist das Verfahren über den die Zeit vom 1. 6. 2004 bis 30. 9. 2004 betreffenden Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters nach wie vor unterbrochen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie eine Einsicht in die Insolvenzdatei zeigt, das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit rechtskräftigen Beschluss vom 20. 12. 2004 mittlerweile wieder aufgehoben wurde (§ 200 Abs 4 KO), weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrags und eines Aufnahmebeschlusses bedarf (3 Ob 61/03x; 9 Ob 321/98s mwN; RIS-Justiz RS0037128).Die angefochtene Entscheidung war daher im Umfang der Bestätigung der Unterhaltsherabsetzung für die Zeit vom 1. 6. 2004 bis 30. 9. 2004 als nichtig aufzuheben (9 Ob 40/03b mwN) und war auszusprechen, dass das Unterhaltsherabsetzungsverfahren für diesen Zeitraum durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters am 8. 9. 2004 unterbrochen ist. Zur Aufnahme des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Verfahrens bedarf eines Aufnahmeantrags (analog Paragraphen 164, f ZPO), der hier nicht gestellt wurde. Bis über einen solchen Antrag ein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Damit ist das Verfahren über den die Zeit vom 1. 6. 2004 bis 30. 9. 2004 betreffenden Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters nach wie vor unterbrochen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie eine Einsicht in die Insolvenzdatei zeigt, das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit rechtskräftigen Beschluss vom 20. 12. 2004 mittlerweile wieder aufgehoben wurde (Paragraph 200, Absatz 4, KO), weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrags und eines Aufnahmebeschlusses bedarf (3 Ob 61/03x; 9 Ob 321/98s mwN; RIS-Justiz RS0037128).
2. Entscheidung über den Unterhalt ab 1. 10. 2004:
Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Begehren auf Unterhaltserhöhung und -herabsetzung (ÖA 1994, 30; EvBl 1991/64).
Da im Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen die vom Rekursgericht für den Zeitraum ab 1. 10. 2004 bestätigte Herabsetzung des Unterhalts auf EUR 30 monatlich keine Argumente vorgetragen werden, war die angefochtene Entscheidung insoweit zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.