Begründung:
Der Kläger kündigte am 17. 6. 1997 das Mietverhältnis zur Beklagten gerichtlich auf. Er stützte sich dabei auf einen Mietzinsrückstand (§ 30 Abs 2 Z 1 MRG), erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstandes durch rücksichtsloses, anstößiges und grob ungehöriges Verhalten (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG) sowie den Eintritt eines vereinbarten Kündigungsgrundes durch Nichteinhaltung vertraglich übernommener Verpflichtungen (§ 30 Abs 2 Z 13 MRG). Mit einer Leistungsklage begehrte der Kläger neben der Zahlung rückständigen Mietzinses die Zahlung von Beträgen, mit denen der Kläger für die Beklagte in Vorlage getreten sei, insgesamt zuletzt S 11.856,-- sA.Der Kläger kündigte am 17. 6. 1997 das Mietverhältnis zur Beklagten gerichtlich auf. Er stützte sich dabei auf einen Mietzinsrückstand (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG), erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstandes durch rücksichtsloses, anstößiges und grob ungehöriges Verhalten (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG) sowie den Eintritt eines vereinbarten Kündigungsgrundes durch Nichteinhaltung vertraglich übernommener Verpflichtungen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG). Mit einer Leistungsklage begehrte der Kläger neben der Zahlung rückständigen Mietzinses die Zahlung von Beträgen, mit denen der Kläger für die Beklagte in Vorlage getreten sei, insgesamt zuletzt S 11.856,-- sA.
Die Beklagte erhob Einwendungen und beantragte die Abweisung des Leistungsbegehrens.
Das Erstgericht trug in seinem Urteil vom 4. 5. 1998 (ON 22) 1. der Beklagten auf, die im ersten Obergeschoß des landwirtschaftlichen Zuhauses gelegene Wohnung, das Lager im Erdgeschoß im Ausmaß von 8,6 m2, den Tankraum im Erdgeschoß und die mitgemieteten Kfz-Abstellplätze südöstlich und südwestlich des Gebäudes von allen nicht in Bestand genommenen Fahrnissen zu räumen und dem Kläger bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen samt Inventar zu übergeben und erkannte 2. die Beklagte für schuldig, dem Kläger S 8.460,-- sA binnen 14 Tagen bis sonstiger Exekution zu zahlen sowie die mit S 56.170,-- bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen; ein Mehrbegehren von S 3.396,-- samt 10 % Zinsen aus S 500,-- vom 6. 6. 1997 bis 30. 11. 1997 und aus S 3.396,-- seit 1. 12. 1997 wies es (unangefochten und somit rechtskräftig) ab. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 14. 5. 1998 zugestellt. Mit Beschluß vom 15. 5. 1998, 6 S 32/98p-3, eröffnete das Bezirksgericht Kufstein das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der beklagten Partei. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin die Eigenverwaltung nicht entzogen. Dieser Beschluß wurde am 15. 5. 1998 an der Gerichtstafel angeschlagen.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf Fortsetzung der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren 2 C 1062/97a und 2 C 956/97p. Das Erstgericht faßte auch keinen Fortsetzungsbeschluß.
Am 9. 6. 1998 erhob die Beklagte Berufung gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils. Das Erstgericht verfügte die Zustellung der Berufung an den Kläger, welcher eine Berufungsbeantwortung einbrachte, in welcher er aber auf das mittlerweile eröffnete Konkursverfahren nicht hinwies.
Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erkannte das Berufungsgericht 1. in der Rechtssache 2 C 956/97p zu Recht, indem es die Kündigung aufhob und das Räumungsbegehren abwies und faßte 2. in der Rechtssache 2 C 1062/97a den Beschluß, mit welchem es - mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung - das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zuspruches von S 8.460,-- sA aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwies. Es sprach weiters aus, daß die ordentliche Revision gegen den abändernden Teil der Entscheidung nicht zulässig sei, weil es von der Judikatur nicht abgewichen sei.
Sowohl gegen das Urteil als auch gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richten sich die außerordentliche Revision und ein (darin enthaltener) Rekurs des Klägers aus den (erkennbaren) Gründen der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil und den Beschluß des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wird, zu verwerfen und im übrigen zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist unzulässig. Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, soweit damit das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statthaft, wenn ein solcher vom Berufungsgericht zugelassen wurde. Dies ist hier nicht der Fall.Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist unzulässig. Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, soweit damit das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statthaft, wenn ein solcher vom Berufungsgericht zugelassen wurde. Dies ist hier nicht der Fall.
Im übrigen ist die Revision, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wird, zulässig und berechtigt.