Rechtssatz RS0037218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037218
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen. Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen. Solange nicht auf Grund eines Antrages nach Paragraphen 164, ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 191/76
Entscheidungstext OGH 28.10.1976 2 Ob 191/76
- 8 Ob 81/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 81/79
- 6 Ob 582/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 6 Ob 582/87
- 8 Ob 12/92
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 12/92
Auch; nur: Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen. (T1)
- 8 ObA 247/97z
Entscheidungstext OGH 11.12.1997 8 ObA 247/97z
- 9 Ob 321/98s
Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 Ob 321/98s
- 8 Ob 52/08t
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 52/08t
Vgl auch; Beisatz: Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens kann nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen. (T2)
- 4 Ob 74/09z
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 74/09z
Vgl; Beisatz: Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus. (T3)
- 5 Ob 186/24z
Entscheidungstext OGH 05.08.2025 5 Ob 186/24z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0037218
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19761028_OGH0002_0020OB00191_7600000_001