Begründung:
Dr.Richard K***** wurde von dem in der Folge am 4.11.1990 verstorbenen Siegfried S***** auf Zahlung von S 500.000,-- und ab 1.1.1989 jährlich weiteren S 500.000,-- sowie von der St***** Gesellschaft mbH auf Zahlung von 3,5 Millionen S geklagt. Nach dem am 22.5.1991 erfolgten Schluß der mündlichen Verhandlung wurde das in beiden verbundenen Rechtssachen am 8.8.1991 gefällte klageabweisende Urteil den Parteienvertretern am 9.9.1981 zugestellt. Schon vorher, nämlich am 5.7.1991, war über das Vermögen der Verlassenschaft nach Siegfried S***** der Konkurs eröffnet und von Dr.K***** am 30.7.1991 eine Konkursforderung in der Höhe von S 394.786,96 mit der Erklärung angemeldet worden, es handle sich hiebei um die von ihm als Beklagten aufgewendeten Prozeßkosten in den vorgenannten beiden Verfahren. In der Prüfungstagsatzung vom 23.8.1991 bestritt der Masseverwalter diese im Anmeldungsverzeichnis zu Post Nr. 17 eingetragene Forderung, worauf das Konkursgericht dem Dr.K***** mit einem diesem am 5.9.1991 zugestellten Beschluß eine zweimonatige Frist zur klageweisen Geltendmachung der Forderung setzte. Am 9.9.1981 gab der Masseverwalter gegenüber dem Prozeßgericht die Erklärung ab, daß er den Eintritt in die Verlassenschaft nach Siegfried S***** betreffende Rechtsstreitigkeiten ablehne. Mit Schriftsatz vom 7.2.1992 legte Dr.Richard K***** eine Ausfertigung des die gegen ihn gerichteten Klagebegehren abweisenden Urteiles vom 8.8.1991 mit der Ausführung vor, er mache aufgrund dieses Urteiles eine vollstreckbare Prozeßkostenersatzforderung von S 453.025,86 geltend und es werde dem Masseverwalter im Falle der Aufrechterhaltung seiner Bestreitung ein Auftrag zur Klageführung zu erteilen sein. In seiner Stellungnahme berief sich der Masseverwalter auf die bereits erklärte Ablehnung des Eintrittes in den Prozeß und vertrat den Standpunkt, der gegenständliche Kostenersatzanspruch sei daher nicht gegenüber der Konkursmasse, sondern gegenüber der "Gemeinschuldnerin" entstanden. Mit Schriftsatz vom 30.3.1992 bestritt Dr.K***** das Vorbringen des Masseverwalters und erklärte, es sei nunmehr der Beschluß, mit dem ihm die Klageführung binnen zwei Monaten aufgetragen wurde, wegen Änderung der Sachlage aufzuheben und dem Masseverwalter aufzutragen, seinerseits Klage zu führen.
Das Konkursgericht sah in dieser Erklärung einen "Antrag, die Verfügung vom 2.9.1991, ON 19 AS 66, womit Dr.K***** aufgetragen wurde, hinsichtlich seiner zur Post Nr. 17 des Anmeldungsverzeichnisses eingetragenen Forderung binnen der Frist von zwei Monaten seinen Anspruch mittels Klage geltend zu machen, zu widerrufen und den Masseverwalter den Auftrag zu erteilen, seinerseits Klage zu führen", und wies diesen Antrag mit der Begründung ab, die vom Masseverwalter erklärte Ablehnung des Eintrittes in den Prozeß habe gemäß § 8 Abs 1 KO das Ausscheiden des Anspruches und der damit verbundenen Verpflichtung der Gemeinschuldnerin aus der Konkursmasse bewirkt.Das Konkursgericht sah in dieser Erklärung einen "Antrag, die Verfügung vom 2.9.1991, ON 19 AS 66, womit Dr.K***** aufgetragen wurde, hinsichtlich seiner zur Post Nr. 17 des Anmeldungsverzeichnisses eingetragenen Forderung binnen der Frist von zwei Monaten seinen Anspruch mittels Klage geltend zu machen, zu widerrufen und den Masseverwalter den Auftrag zu erteilen, seinerseits Klage zu führen", und wies diesen Antrag mit der Begründung ab, die vom Masseverwalter erklärte Ablehnung des Eintrittes in den Prozeß habe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KO das Ausscheiden des Anspruches und der damit verbundenen Verpflichtung der Gemeinschuldnerin aus der Konkursmasse bewirkt.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß auf, trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. In seiner Entscheidungsbegründung verwies es auf das Judikat 48 neu = SZ 16/16, nach dem gemäß § 54 Abs 1 KO der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch sondern, bedingt durch den Prozeßerfolg, bereits mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen als entstanden anzusehen sei. Solche bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten stellten somit im Sinne auch der Entscheidung WBl 1988, 203 Konkursforderungen dar, weshalb der erstgerichtliche Beschluß verfehlt und das Verfahren zur Feststellung der geltend gemachten Ansprüche fortzusetzen sei. Im Falle der Bestimmung eines selbständigen Kostenersatzanspruches könne dessen Feststellung im Konkurs nicht allein durch Fortsetzung des schon anhängigen, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens geschehen, vielmehr werde der Gläubiger die bis zur Konkurseröffnung anlaufenden Kosten der Rechtsverteidigung und seinen diesbezüglichen Teilnahme- und Befriedigungsanspruch in einem gesonderten Prüfungsprozeß erwirken müssen oder aber unter gleichzeitiger Rückziehung der seinerzeitigen Forderungsanmeldung die - nunmehr titulierte - Forderung nachträglich zum Konkurs anmelden können. Hier lägen zwei verschiedene Forderungsanmeldungen dris K***** vor, deren eine vom Masseverwalter im Rahmen der ordentlichen Prüfungstagsatzung und deren andere außerhalb dieser Tagsatzung bestritten worden sei. Dr.K***** werde daher zur Klarstellung anzuhalten sein. Halte er nunmehr die titulierte Forderung aufrecht, sei sie in einer besonderen Prüfungstagsatzung zu prüfen und im Bestreitungsfalle gemäß § 110 Abs 2 KO eine Klagefrist zu bestimmen. Die außerhalb der Prüfungstagsatzung erfolgte Bestreitung durch den Masseverwalter sei bedeutungslos und insoweit komme eine Fristsetzung zur Klageführung nicht in Betracht.Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß auf, trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. In seiner Entscheidungsbegründung verwies es auf das Judikat 48 neu = SZ 16/16, nach dem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, KO der Anspruch auf Kostenersatz nicht erst mit dem Kostenzuspruch sondern, bedingt durch den Prozeßerfolg, bereits mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlungen als entstanden anzusehen sei. Solche bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten stellten somit im Sinne auch der Entscheidung WBl 1988, 203 Konkursforderungen dar, weshalb der erstgerichtliche Beschluß verfehlt und das Verfahren zur Feststellung der geltend gemachten Ansprüche fortzusetzen sei. Im Falle der Bestimmung eines selbständigen Kostenersatzanspruches könne dessen Feststellung im Konkurs nicht allein durch Fortsetzung des schon anhängigen, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens geschehen, vielmehr werde der Gläubiger die bis zur Konkurseröffnung anlaufenden Kosten der Rechtsverteidigung und seinen diesbezüglichen Teilnahme- und Befriedigungsanspruch in einem gesonderten Prüfungsprozeß erwirken müssen oder aber unter gleichzeitiger Rückziehung der seinerzeitigen Forderungsanmeldung die - nunmehr titulierte - Forderung nachträglich zum Konkurs anmelden können. Hier lägen zwei verschiedene Forderungsanmeldungen dris K***** vor, deren eine vom Masseverwalter im Rahmen der ordentlichen Prüfungstagsatzung und deren andere außerhalb dieser Tagsatzung bestritten worden sei. Dr.K***** werde daher zur Klarstellung anzuhalten sein. Halte er nunmehr die titulierte Forderung aufrecht, sei sie in einer besonderen Prüfungstagsatzung zu prüfen und im Bestreitungsfalle gemäß Paragraph 110, Absatz 2, KO eine Klagefrist zu bestimmen. Die außerhalb der Prüfungstagsatzung erfolgte Bestreitung durch den Masseverwalter sei bedeutungslos und insoweit komme eine Fristsetzung zur Klageführung nicht in Betracht.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhebt der Masseverwalter Revisionsrekurs mit dem Abänderungsantrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Er führt aus, die Vollstreckbarkeit der Forderung müsse bereits im Zeitpunkt ihrer Bestreitung und vor Ablehnung des Eintrittes in den Prozeß für den Masseverwalter vorliegen. Gegenteiligenfalls "scheide der geltend gemachte Anspruch aus der Konkursmasse aus". Der Masseverwalter sei zufolge seiner Ablehnung auch nicht Prozeßpartei geworden und der Beklagte habe gegen die Konkursmasse keinen Prozeßerfolg erzielt, sondern lediglich gegen den Gemeinschuldner hinsichtlich dessen konkursfreien Vermögens. Dr.K***** habe mit Schriftsatz ON 64 auch keine neue Forderung angemeldet, sondern lediglich eine Rechtfertigung seiner früheren Anmeldung gegeben und behauptet, daß nun der Masseverwalter klagen müsse. Somit sei kein neues Forderungsprüfungsverfahren einzuleiten. Die im Urteil solidarisch ausgesprochene Haftung der Kläger für die Kosten der beiden verbundenen Rechtssachen sei zu bezweifeln.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Ergebnis gerechtfertigt.