Rechtssatz RS0117685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117685
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Norm
BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk allg
Rechtssatz
Das Übereinkommen verfolgt den Zweck, dem Berechtigten möglichst rasch zu seinem Unterhalt zu verhelfen, wofür speziell die Inanspruchnahme der inländischen Gerichte als Übermittlungsstelle vorgesehen wurde um damit insgesamt die Geltendmachung eines solchen Unterhaltsanspruches zu erleichtern.
Der Mechanismus zur erleichterten Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland kann nach diesem Übereinkommen auch neben bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Vollstreckung bestehender Unterhaltstitel im betreffenden Auslandsstaat in Anspruch genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117685
Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0020OB00064_03F0000_001