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Entscheidung 1 Ob 343/97s×

Entscheidung 1 Ob 343/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob343/97s

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Laura M*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als besonderen Sachwalter infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3.September 1997, GZ 45 R 738/97f-6, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zur Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG bereits mehrfach ausgesprochen, das unterhaltsberechtigte Kind habe grundsätzlich zunächst die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs auszuschöpfen; das Ziel des Unterhaltsvorschußgesetzes, die rasche und unbürokratische Befriedigung von Unterhaltsansprüchen zu erreichen, könne nur vor diesem Hintergrund gesehen werden (ÖA 1991, 110; ÖA 1991, 111). An dieser Judikatur ist festzuhalten. Ebenso ist es gesicherte Rechtsprechung, daß der eine Voraussetzung der Vorschußgewährung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG bildende Anschein der Aussichtslosigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn nach der Aktenlage jedermann in Kenntnis der aktenkundigen Verhältnisse eine Exekutionsführung als aussichtslos erscheinen muß (RZ 1991/44; EvBl 1995/10; 4 Ob 353/97h). Daß davon in Anbetracht der Möglichkeit der Herabsetzung des unpfändbaren Betrags gemäß Paragraph 292 b, EO auch bei den beengten finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen nicht ohne weiteres die Rede sein kann, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt. Auf das Bestehen von Vorpfandrechten verweist die Minderjährige erstmals in ihrem Revisionsrekurs. Auch im Außerstreitverfahren sind aber ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 10, AußStrG Neuerungen im außerordentlichen Revisionsrekurs unzulässig (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa: 8 Ob 253/97g), weshalb schon deshalb dieses Vorbringen auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ohne Einfluß bleiben muß.

Textnummer

E49369

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00343.97S.0224.000

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19980224_OGH0002_0010OB00343_97S0000_000

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