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Rechtssatz RS0109423

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109423

Geschäftszahl

1Ob343/97s

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Rechtssatz

An der Judikatur, das unterhaltsberechtigte Kind habe grundsätzlich zunächst die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs auszuschöpfen, ist festzuhalten. Das Ziel des Unterhaltsvorschußgesetzes, die rasche und unbürokratische Befriedigung von Unterhaltsansprüchen zu erreichen, kann nur vor diesem Hintergrund gesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109423

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00343_97S0000_001