Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt mj Kinder sind nach § 3 UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhalt ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Z 1) und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291c Abs 1 EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach § 372 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat (Z 2).Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt mj Kinder sind nach Paragraph 3, UVG zu gewähren, wenn für den gesetzlichen Unterhalt ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht (Ziffer eins,) und eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach Paragraph 372, EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat (Ziffer 2,).
Nach § 4 Z 1 UVG sind dem mj Kind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel nach § 3 Z 1 UVG besteht, aber die Führung einer Exekution nach § 3 Z 2 UVG aussichtslos erscheint.Nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG sind dem mj Kind Vorschüsse auch zu gewähren, wenn zwar ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel nach Paragraph 3, Ziffer eins, UVG besteht, aber die Führung einer Exekution nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG aussichtslos erscheint.
Während § 3 Z 1 UVG die allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Titelvorschusses, nämlich das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels normiert, zeigen § 3 Z 2 und § 4 Z 1 UVG je eine Möglichkeit der Bevorschussung eines notleidend gewordenen Unterhaltstitels auf (9 Ob 501/94 = EvBl 1995/10; 7 Ob 248/99t; 2 Ob 241/01g). Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach § 3 Z 2 UVG und nach § 4 Z 1 UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuches einer Exekution wegfällt. Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu § 3 UVG geregelten Bestimmung des § 4 Z 1 UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits auf Grund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss (4 Ob 353/97h = EvBl 1998/78; 2 Ob 241/01g; 6 Ob 105/02p; RIS-Justiz RS0108900). Aussichtslosigkeit einer Exekution im Sinne des § 4 Z 1 UVG bedeutet somit Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG (9 Ob 501/94; 7 Ob 248/99t; 2 Ob 241/01g; RIS-Justiz RS0076048).Während Paragraph 3, Ziffer eins, UVG die allgemeine Voraussetzung für die Gewährung eines Titelvorschusses, nämlich das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels normiert, zeigen Paragraph 3, Ziffer 2, und Paragraph 4, Ziffer eins, UVG je eine Möglichkeit der Bevorschussung eines notleidend gewordenen Unterhaltstitels auf (9 Ob 501/94 = EvBl 1995/10; 7 Ob 248/99t; 2 Ob 241/01g). Der Unterschied zwischen den Vorschussgründen nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG und nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG liegt nur darin, dass bei letzterem das Erfordernis des erfolglosen Versuches einer Exekution wegfällt. Dem Antragsteller soll nach der als Sonderfall zu Paragraph 3, UVG geregelten Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG die Exekutionsführung als Voraussetzung einer Vorschussgewährung dann erspart bleiben, wenn bereits auf Grund der objektiven Lage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz eine Exekutionsführung für jedermann aussichtslos erscheinen muss (4 Ob 353/97h = EvBl 1998/78; 2 Ob 241/01g; 6 Ob 105/02p; RIS-Justiz RS0108900). Aussichtslosigkeit einer Exekution im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG bedeutet somit Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG (9 Ob 501/94; 7 Ob 248/99t; 2 Ob 241/01g; RIS-Justiz RS0076048).
Die Gründe für die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse sind in § 20 Abs 1 Z 1 bis 4 UVG taxativ aufgezählt (5 Ob 523/94). Die Vorschüsse sind auf Antrag oder von Amts wegen nach Z 4 lit a dieser Bestimmung einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG (= erfolglose Exekutionsführung), wegfällt.Die Gründe für die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse sind in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 UVG taxativ aufgezählt (5 Ob 523/94). Die Vorschüsse sind auf Antrag oder von Amts wegen nach Ziffer 4, Litera a, dieser Bestimmung einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2, UVG (= erfolglose Exekutionsführung), wegfällt.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wird in der Lehre vertreten, das spätere Bekanntwerden eines Dienstgebers des Unterhaltsschuldners führe auch bei Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 1 UVG nicht dazu, dass nunmehr eine Exekution versucht werden müsste, zumal auch nach einer erfolglosen Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG kein zweiter Exekutionsversuch notwendig sei (Neumayr aaO § 4 UVG Rz 1 aE). Folgt man dieser Ansicht, ergibt sich als weitere Konsequenz, dass das Bekanntwerden eines Dienstgebers angesichts des in § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG geregelten Ausnahmetatbestandes auch nicht zu einer Einstellung von nach § 4 Z 1 UVG gewährten Unterhaltsvorschüssen führen kann (vgl Neumayr aaO § 20 UVG Rz 13 bb; ebenso Knoll, Komm z UVG § 20 Rz 5 [1990]).Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wird in der Lehre vertreten, das spätere Bekanntwerden eines Dienstgebers des Unterhaltsschuldners führe auch bei Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG nicht dazu, dass nunmehr eine Exekution versucht werden müsste, zumal auch nach einer erfolglosen Exekutionsführung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG kein zweiter Exekutionsversuch notwendig sei (Neumayr aaO Paragraph 4, UVG Rz 1 aE). Folgt man dieser Ansicht, ergibt sich als weitere Konsequenz, dass das Bekanntwerden eines Dienstgebers angesichts des in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG geregelten Ausnahmetatbestandes auch nicht zu einer Einstellung von nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gewährten Unterhaltsvorschüssen führen kann vergleiche Neumayr aaO Paragraph 20, UVG Rz 13 bb; ebenso Knoll, Komm z UVG Paragraph 20, Rz 5 [1990]).
Der erkennende Senat schließt sich der zitierten Lehrmeinung Neumayrs an, die entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes mit der dargestellten „Gesetzessystematik" im Einklang steht. Gerade die systematische Auslegung, die der Vermeidung von Widersprüchen innerhalb eines Gesetzes dienen soll (P. Bydlinski in KBB2 § 6 Rz 4), muss zu dem Ergebnis führen, dass der in § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG normierte Ausnahmetatbestand auch die Aussichtslosigkeit der Exekution nach § 4 Z 1 UVG erfasst (so offenbar auch Knoll aaO). Darf die erst nach der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen eingetretene Möglichkeit der exekutiven Hereinbringung des laufenden Unterhaltes nach Erfolglosigkeit einer früheren Exekution (§ 3 Z 2 UVG) nicht zur Einstellung der Vorschüsse führen, hat dies - soll eine sachlich nicht vertretbare Ungleichbehandlung vermieden werden - ebenso zu gelten, wenn ein Exekutionsversuch nur wegen dessen offenkundiger Aussichtslosigkeit unterbleiben konnte (§ 4 Z 1 UVG). Das Argument des Rekursgerichts, das Kind, dem Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 1 UVG gewährt worden sind, habe sich ja den früheren Exekutionsversuch gleichsam „erspart", birgt keine ausreichende Rechtfertigung einer gegenteiligen Auslegung in sich.Der erkennende Senat schließt sich der zitierten Lehrmeinung Neumayrs an, die entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes mit der dargestellten „Gesetzessystematik" im Einklang steht. Gerade die systematische Auslegung, die der Vermeidung von Widersprüchen innerhalb eines Gesetzes dienen soll (P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 6, Rz 4), muss zu dem Ergebnis führen, dass der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG normierte Ausnahmetatbestand auch die Aussichtslosigkeit der Exekution nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG erfasst (so offenbar auch Knoll aaO). Darf die erst nach der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen eingetretene Möglichkeit der exekutiven Hereinbringung des laufenden Unterhaltes nach Erfolglosigkeit einer früheren Exekution (Paragraph 3, Ziffer 2, UVG) nicht zur Einstellung der Vorschüsse führen, hat dies - soll eine sachlich nicht vertretbare Ungleichbehandlung vermieden werden - ebenso zu gelten, wenn ein Exekutionsversuch nur wegen dessen offenkundiger Aussichtslosigkeit unterbleiben konnte (Paragraph 4, Ziffer eins, UVG). Das Argument des Rekursgerichts, das Kind, dem Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer eins, UVG gewährt worden sind, habe sich ja den früheren Exekutionsversuch gleichsam „erspart", birgt keine ausreichende Rechtfertigung einer gegenteiligen Auslegung in sich.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs des Minderjährigen Folge zu geben. Die Einstellungsbeschlüsse der Vorinstanzen sind in ihrem noch aufrechten Umfang ersatzlos aufzuheben.