Begründung:
Der Vater der im Kopf dieser Entscheidung genannten Kinder war zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000 je Kind verpflichtet (Exekutionstitel ON 1 und 20 P 20/92-5). Beiden Kindern wurden aufgrund dieser Exekutionstitel gemäß § 4 Z 1 und § 6 Abs 1 UVG Unterhaltsvorschüsse vom 1.1.1992 bis 31.12.1994 (mj.Sabrina Adolfine Geier) bzw vom 1.7.1992 bis 30.6.1995 (mj.Daniel Geier) gewährt (ON 2 und 10).Der Vater der im Kopf dieser Entscheidung genannten Kinder war zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000 je Kind verpflichtet (Exekutionstitel ON 1 und 20 P 20/92-5). Beiden Kindern wurden aufgrund dieser Exekutionstitel gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, UVG Unterhaltsvorschüsse vom 1.1.1992 bis 31.12.1994 (mj.Sabrina Adolfine Geier) bzw vom 1.7.1992 bis 30.6.1995 (mj.Daniel Geier) gewährt (ON 2 und 10).
Ab 1.10.1993 leistet der unterhaltspflichtige Vater den ordentlichen Präsenzdienst ab. Der Familienunterhalt für die beiden Kinder von monatlich je S 1.796,60 ab 1.10.1993, festgesetzt gemäß § 32 HGG mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5.11.1993, wird auf das Konto des Unterhaltssachwalters, Stadtjugendamt Salzburg, überwiesen (ON 28 und 31a). Davon wurde das Erstgericht am 24.11.1993 verständigt (ON 28).Ab 1.10.1993 leistet der unterhaltspflichtige Vater den ordentlichen Präsenzdienst ab. Der Familienunterhalt für die beiden Kinder von monatlich je S 1.796,60 ab 1.10.1993, festgesetzt gemäß Paragraph 32, HGG mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5.11.1993, wird auf das Konto des Unterhaltssachwalters, Stadtjugendamt Salzburg, überwiesen (ON 28 und 31a). Davon wurde das Erstgericht am 24.11.1993 verständigt (ON 28).
Das Erstgericht stellte daraufhin die mit den Beschlüssen ON 2 und 10 gewährten Unterhaltsvorschüsse mit Wirkung vom 30.11.1993 ein, weil infolge direkter Überweisung des vom unterhaltspflichtigen Vater für die beiden Kinder bezogenen Familienunterhaltes an das Stadtjugendamt Salzburg eine weitere Unterhaltsbevorschussung nicht mehr gerechtfertigt erscheine.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, der in seinem Rechtsmittel die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse schon rückwirkend mit Ablauf des 30.9.1993 begehrt hatte, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Im vorliegenden Fall sei infolge Ableistung des Präsenzdienstes durch den Unterhaltsschuldner dessen Leistungsfähigkeit nur noch im Umfang der nach dem HGG gewährten Familienunterhaltes gegeben, so daß die Gewährung des Familienunterhaltes durch direkte Überweisung an das Stadtjugendamt grundsätzlich einen Grund für die gänzliche Einstellung der Unterhaltsvorschüsse bilde, obwohl der gewährte Familienunterhalt nicht die Höhe der titulierten Unterhaltsleistungen des Kindesvaters erreicht.
Die direkte Überweisung des Familienunterhaltes an das Stadtjugendamt stelle einen Einstellungsgrund im Sinne des § 20 UVG dar, wobei vom Zweck des UVG auszugehen sei, jegliche Unterhaltsgefährdung für das Kind auszuschließen Zwar enthalte der die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen regelnde § 20 UVG, in dem die Einstellungsgründe taxativ aufgezählt seien, dem Wortlaut nach keine Bestimmung, unter die der vorliegende Sachverhalt von vornherein subsumiert werden könnte, denn § 20 Abs 1 Z 2 UVG lasse in Übereinstimmung mit den §§ 13 Abs 1 Z 4, 26 Abs 2 und 27 UVG die Unterhaltszahlung an den Einhebungskurator nicht als Einstellungsgrund gelten, auch wenn sie rechtzeitig erfolge, sondern verlange darüber hinaus, daß der Unterhalt für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls bezahlt oder zugunsten des Kindes nach § 1425 ABGB erlegt werde. Soweit § 20 Abs 1 Z 2 UVG die Zahlung alleine nicht genügen lasse, sondern den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate bzw dessen Erlag verlange, geschehe dies, um dem Minderjährigen Sicherheit zu gewähren und eine Gefährdung hintanzuhalten. Dieser Tendenz des Gesetzes werde jedoch durch die bescheidmäßig verfügte Unterhaltszahlung in einem unvergleichlich höherem Maße Rechnung getragen als durch den Erlag zweier, erst in Zukunft fälliger Unterhaltsraten. Dazu komme, daß bei einem anderen Ergebnis der gesetzlich geschuldete Unterhaltsvorschuß vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ausbezahlt werde, obwohl eine andere Behörde (Magistrat der Stadt Wien) den Unterhalt direkt an das Stadtjugendamt Salzburg überweise. Das Stadtjugendamt hätte diesen Betrag wiederum gemäß § 27 UVG an den Präsidenten des OLG Linz rückzuerstatten. Dieses aufwendige Verfahren könnte nur gerechtfertigt werden, wenn es den Interessen des Kindes diene, was jedoch aufgrund der bereits angeführten Erwägungen nicht der Fall sei. Daher sei von der Zulässigkeit der Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nach § 20 UVG im vorliegenden Fall auszugehen (vgl EFSlg 51.971).Die direkte Überweisung des Familienunterhaltes an das Stadtjugendamt stelle einen Einstellungsgrund im Sinne des Paragraph 20, UVG dar, wobei vom Zweck des UVG auszugehen sei, jegliche Unterhaltsgefährdung für das Kind auszuschließen Zwar enthalte der die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen regelnde Paragraph 20, UVG, in dem die Einstellungsgründe taxativ aufgezählt seien, dem Wortlaut nach keine Bestimmung, unter die der vorliegende Sachverhalt von vornherein subsumiert werden könnte, denn Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, UVG lasse in Übereinstimmung mit den Paragraphen 13, Absatz eins, Ziffer 4, 26, Absatz 2 und 27 UVG die Unterhaltszahlung an den Einhebungskurator nicht als Einstellungsgrund gelten, auch wenn sie rechtzeitig erfolge, sondern verlange darüber hinaus, daß der Unterhalt für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls bezahlt oder zugunsten des Kindes nach Paragraph 1425, ABGB erlegt werde. Soweit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, UVG die Zahlung alleine nicht genügen lasse, sondern den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate bzw dessen Erlag verlange, geschehe dies, um dem Minderjährigen Sicherheit zu gewähren und eine Gefährdung hintanzuhalten. Dieser Tendenz des Gesetzes werde jedoch durch die bescheidmäßig verfügte Unterhaltszahlung in einem unvergleichlich höherem Maße Rechnung getragen als durch den Erlag zweier, erst in Zukunft fälliger Unterhaltsraten. Dazu komme, daß bei einem anderen Ergebnis der gesetzlich geschuldete Unterhaltsvorschuß vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ausbezahlt werde, obwohl eine andere Behörde (Magistrat der Stadt Wien) den Unterhalt direkt an das Stadtjugendamt Salzburg überweise. Das Stadtjugendamt hätte diesen Betrag wiederum gemäß Paragraph 27, UVG an den Präsidenten des OLG Linz rückzuerstatten. Dieses aufwendige Verfahren könnte nur gerechtfertigt werden, wenn es den Interessen des Kindes diene, was jedoch aufgrund der bereits angeführten Erwägungen nicht der Fall sei. Daher sei von der Zulässigkeit der Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 20, UVG im vorliegenden Fall auszugehen vergleiche EFSlg 51.971).
§ 20 Abs 2 UVG ordne ausdrücklich eine rückwirkende Einstellung an, die nicht erst mit Beschlußfassung, sondern mit Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden solle.Paragraph 20, Absatz 2, UVG ordne ausdrücklich eine rückwirkende Einstellung an, die nicht erst mit Beschlußfassung, sondern mit Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden solle.
§ 20 Abs 2 UVG ordne an, daß eine rückwirkende Einstellung der Unterhaltsvorschüsse mit dem Ablauf des Monats, in den der Einstellungsgrund fällt, vorzunehmen ist. Nach § 8 UVG seien die Vorschüsse vom Beginn des Monates an zu gewähren, in dem sie beantragt wurden. Diese beiden Gesetzesstellen ließen erkennen, daß für die Gewährung und Einstellung der Vorschüsse dem Tag, an dem sich der maßgebende Sachverhalt ereignete, die Bedeutung einer Zäsur nicht zukomme, sondern entscheidend nur der Monat sei, in den das Ereignis falle. In beiden Fällen werde in Kauf genommen, daß für Teile eines Monates Vorschüsse gewährt werden, für die der Vorschußgrund nicht mehr zutreffe.Paragraph 20, Absatz 2, UVG ordne an, daß eine rückwirkende Einstellung der Unterhaltsvorschüsse mit dem Ablauf des Monats, in den der Einstellungsgrund fällt, vorzunehmen ist. Nach Paragraph 8, UVG seien die Vorschüsse vom Beginn des Monates an zu gewähren, in dem sie beantragt wurden. Diese beiden Gesetzesstellen ließen erkennen, daß für die Gewährung und Einstellung der Vorschüsse dem Tag, an dem sich der maßgebende Sachverhalt ereignete, die Bedeutung einer Zäsur nicht zukomme, sondern entscheidend nur der Monat sei, in den das Ereignis falle. In beiden Fällen werde in Kauf genommen, daß für Teile eines Monates Vorschüsse gewährt werden, für die der Vorschußgrund nicht mehr zutreffe.
Tatsächlich sei die erste Zahlung des Familienunterhaltes im November 1993 (rückwirkend auch für Oktober) erfolgt. Die besonderen Voraussetzungen des § 20 UVG sollten in erster Linie bezwecken, dem Minderjährigen Sicherheit zu gewähren und Gefährdungen seines Unterhaltes hintanzuhalten. Diese erforderliche Sicherstellung der weiteren Unterhaltszahlungen liege allerdings erst mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung des Familienunterhaltes vor, sodaß der Unterhaltsvorschuß gemäß § 20 Abs 2 UVG erst mit 30.11.1993 rückwirkend einzustellen wäre.Tatsächlich sei die erste Zahlung des Familienunterhaltes im November 1993 (rückwirkend auch für Oktober) erfolgt. Die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 20, UVG sollten in erster Linie bezwecken, dem Minderjährigen Sicherheit zu gewähren und Gefährdungen seines Unterhaltes hintanzuhalten. Diese erforderliche Sicherstellung der weiteren Unterhaltszahlungen liege allerdings erst mit dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung des Familienunterhaltes vor, sodaß der Unterhaltsvorschuß gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UVG erst mit 30.11.1993 rückwirkend einzustellen wäre.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu der hier entscheidungswesentlichen Frage, wann bei rückwirkender Gewährung von dem Unterhaltsvorschuß kongruenten Leistungen der Einstellungsgrund eintrete, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz mit dem Antrag, die Unterhaltsvorschüsse bereits mit Ablauf des 30.9.1993 einzustellen und gleichzeitig das Kind, seinen gesetzlichen Vertreter oder die Pflegeperson gemäß § 22 UVG zum Rückersatz der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse zu verpflichten.Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz mit dem Antrag, die Unterhaltsvorschüsse bereits mit Ablauf des 30.9.1993 einzustellen und gleichzeitig das Kind, seinen gesetzlichen Vertreter oder die Pflegeperson gemäß Paragraph 22, UVG zum Rückersatz der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse zu verpflichten.