Rechtssatz RS0077219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077219
Entscheidungsdatum
31.05.2011
Rechtssatz
Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ, das heißt, die Einstellung hat aus den dort genannten Gründen, darf aber auch nur aus diesen Gründen erfolgen, wenngleich Analogie für den Fall einer Gesetzeslücke nicht ausgeschlossen ist. (EFSlg 63788).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 523/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 523/94
- 2 Ob 5/07k
Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 5/07k
nur: Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ. (T1); Veröff: SZ 2007/111
- 10 Ob 27/10h
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 27/10h
Beisatz: Gerade für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen entgegen der im Gewährungsbeschluss enthaltenen rechtskräftigen Anordnung nach § 26 Abs 2 UVG an die erziehungsberechtigte Person und nicht an den Jugendwohlfahrtsträger erbringt, ist eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennbar. (T2)
- 10 Ob 43/11p
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 43/11p
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/69
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077219
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0050OB00523_9400000_002