Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht zulässig; er ist auch berechtigt.
In seinem Revisionsrekurs macht der Bund neuerlich geltend, dass keiner der taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorliege; (entgegen § 26 Abs 2 UVG) direkt an den Erziehungsberechtigten geleistete Unterhaltszahlungen verwirklichten keinen Einstellungsgrund. Mangels Gesetzeslücke sei auch eine Analogie ausgeschlossen.In seinem Revisionsrekurs macht der Bund neuerlich geltend, dass keiner der taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorliege; (entgegen Paragraph 26, Absatz 2, UVG) direkt an den Erziehungsberechtigten geleistete Unterhaltszahlungen verwirklichten keinen Einstellungsgrund. Mangels Gesetzeslücke sei auch eine Analogie ausgeschlossen.
Diese Ausführungen sind zutreffend.
1. Die - hier evidente - Beeinträchtigung der Rückforderungsmöglichkeiten durch die rückwirkende Vorschusseinstellung begründet eine Beschwer des Bundes (RIS-Justiz RS0076934; 10 Ob 71/09b = RIS-Justiz RS0125542).
2. Nach der dem UVG zugrunde liegenden Konstruktion bleibt das vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind ungeachtet der Gewährung von Vorschüssen vorerst Gläubiger des Unterhaltsanspruchs und Schuldner gegenüber dem Bund (RIS-Justiz RS0076924). Der Jugendwohlfahrtsträger (als Vertreter des Kindes) hat für die Eintreibung des Unterhalts beim Unterhaltsschuldner zu sorgen; dieser hat ab Zustellung des Gewährungsbeschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu leisten (§ 26 Abs 2 UVG), worauf er auch im Gewährungsbeschluss hinzuweisen ist (§ 13 Abs 1 Z 4 UVG).2. Nach der dem UVG zugrunde liegenden Konstruktion bleibt das vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind ungeachtet der Gewährung von Vorschüssen vorerst Gläubiger des Unterhaltsanspruchs und Schuldner gegenüber dem Bund (RIS-Justiz RS0076924). Der Jugendwohlfahrtsträger (als Vertreter des Kindes) hat für die Eintreibung des Unterhalts beim Unterhaltsschuldner zu sorgen; dieser hat ab Zustellung des Gewährungsbeschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu leisten (Paragraph 26, Absatz 2, UVG), worauf er auch im Gewährungsbeschluss hinzuweisen ist (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, UVG).
Mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers gehen die noch nicht hereingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes gemäß § 30 UVG auf den Bund über. Bis zum Eintritt der Legalzession hat der Jugendwohlfahrtsträger bei der Eintreibung des Geldunterhalts im Interesse des Kindes unter Berücksichtigung der Regressinteressen des die Vorschüsse auszahlenden Bundes vorzugehen (2 Ob 575/95; 10 Ob 71/09b).Mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers gehen die noch nicht hereingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes gemäß Paragraph 30, UVG auf den Bund über. Bis zum Eintritt der Legalzession hat der Jugendwohlfahrtsträger bei der Eintreibung des Geldunterhalts im Interesse des Kindes unter Berücksichtigung der Regressinteressen des die Vorschüsse auszahlenden Bundes vorzugehen (2 Ob 575/95; 10 Ob 71/09b).
3. Nach § 20 Abs 1 Z 1 UVG sind Vorschüsse auf Antrag des Kindes einzustellen. Dies ist für die Zukunft betrachtet unproblematisch, weil Vorschüsse nicht gegen den Willen des Kindes gewährt werden dürfen. An sich ist auch ein Antrag des Kindes auf rückwirkende Einstellung möglich, allerdings nur im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Einstellungsgrundes (§ 20 Abs 2 UVG; 10 Ob 71/09b = RIS-Justiz RS0125543), weil es das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind ansonsten in der Hand hätte, die Rechtsposition des Bundes durch einen Antrag auf rückwirkende Einstellung zu beeinträchtigen. Dies würde im Übrigen der unter 2. genannten Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers widersprechen, auch die Regressinteressen des Bundes zu wahren. In diesem Sinn hat eine Hereinbringung der Unterhaltsforderung gegen den Unterhaltsschuldner gemäß § 26 UVG Vorrang vor einem Rückersatzverfahren nach den §§ 22, 23 UVG.3. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, UVG sind Vorschüsse auf Antrag des Kindes einzustellen. Dies ist für die Zukunft betrachtet unproblematisch, weil Vorschüsse nicht gegen den Willen des Kindes gewährt werden dürfen. An sich ist auch ein Antrag des Kindes auf rückwirkende Einstellung möglich, allerdings nur im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Einstellungsgrundes (Paragraph 20, Absatz 2, UVG; 10 Ob 71/09b = RIS-Justiz RS0125543), weil es das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind ansonsten in der Hand hätte, die Rechtsposition des Bundes durch einen Antrag auf rückwirkende Einstellung zu beeinträchtigen. Dies würde im Übrigen der unter 2. genannten Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers widersprechen, auch die Regressinteressen des Bundes zu wahren. In diesem Sinn hat eine Hereinbringung der Unterhaltsforderung gegen den Unterhaltsschuldner gemäß Paragraph 26, UVG Vorrang vor einem Rückersatzverfahren nach den Paragraphen 22, 23, UVG.
4. Die Vorschusseinstellungsgründe sind in § 20 Abs 1 UVG erschöpfend aufgezählt (2 Ob 5/07k = RIS-Justiz RS0077219 [T1]).4. Die Vorschusseinstellungsgründe sind in Paragraph 20, Absatz eins, UVG erschöpfend aufgezählt (2 Ob 5/07k = RIS-Justiz RS0077219 [T1]).
4.1. Ein - allein in Betracht kommender - Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a und b UVG ist nicht erkennbar: Nach dem Akteninhalt ist weder eine Gewährungsvoraussetzung weggefallen noch ein Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 UVG eingetreten.4.1. Ein - allein in Betracht kommender - Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b UVG ist nicht erkennbar: Nach dem Akteninhalt ist weder eine Gewährungsvoraussetzung weggefallen noch ein Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, UVG eingetreten.
4.2. Eine Ausdehnung der Einstellungsgründe nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a und b UVG durch Analogie ist im Fall einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgeschlossen (7 Ob 601/90 = SZ 63/122; RIS-Justiz RS0077219).4.2. Eine Ausdehnung der Einstellungsgründe nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b UVG durch Analogie ist im Fall einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht ausgeschlossen (7 Ob 601/90 = SZ 63/122; RIS-Justiz RS0077219).
Gerade für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen entgegen der im Gewährungsbeschluss enthaltenen rechtskräftigen Anordnung nach § 26 Abs 2 UVG an die erziehungsberechtigte Person und nicht an den Jugendwohlfahrtsträger erbringt, ist eine planwidrige Gesetzeslücke entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht erkennbar. Zum einen zeigt schon der (zukunftsbezogene) Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 2 UVG, dass nicht einmal eine Vollzahlung des Unterhalts für sich allein einen Einstellungsgrund verwirklicht. Auch die unter 2. dargestellte Konstruktion des österreichischen Unterhaltsvorschusses, spricht gegen eine planwidrige Lücke: Ab Vorschussgewährung hat der Unterhaltsschuldner den Unterhalt zwar weiterhin an das Kind, allerdings zu Handen des Jugendwohlfahrtsträger zu leisten. Tut er das nicht, erfüllt er - anders als das Rekursgericht meint - seine gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Kind nicht. Die Nichtleistung des Unterhalts an den Unterhaltsgläubiger soll aber gerade keinen Anlass für eine Vorschusseinstellung bilden, sondern in der Regel den Vorschussanspruch begründen bzw aufrecht erhalten.Gerade für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen entgegen der im Gewährungsbeschluss enthaltenen rechtskräftigen Anordnung nach Paragraph 26, Absatz 2, UVG an die erziehungsberechtigte Person und nicht an den Jugendwohlfahrtsträger erbringt, ist eine planwidrige Gesetzeslücke entgegen der Ansicht des Rekursgerichts nicht erkennbar. Zum einen zeigt schon der (zukunftsbezogene) Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, UVG, dass nicht einmal eine Vollzahlung des Unterhalts für sich allein einen Einstellungsgrund verwirklicht. Auch die unter 2. dargestellte Konstruktion des österreichischen Unterhaltsvorschusses, spricht gegen eine planwidrige Lücke: Ab Vorschussgewährung hat der Unterhaltsschuldner den Unterhalt zwar weiterhin an das Kind, allerdings zu Handen des Jugendwohlfahrtsträger zu leisten. Tut er das nicht, erfüllt er - anders als das Rekursgericht meint - seine gesetzliche Verpflichtung gegenüber dem Kind nicht. Die Nichtleistung des Unterhalts an den Unterhaltsgläubiger soll aber gerade keinen Anlass für eine Vorschusseinstellung bilden, sondern in der Regel den Vorschussanspruch begründen bzw aufrecht erhalten.
5. Mangels eines Einstellungsgrundes nach § 20 Abs 1 Z 4 UVG waren die Vorschüsse nicht rückwirkend einzustellen, sondern gemäß § 20 Abs 1 Z 1 UVG auf Antrag des Kindes nur für die Zukunft (hier ab 1. 10. 2009). In diesem Sinn sind die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend dem Antrag des Bundes abzuändern.5. Mangels eines Einstellungsgrundes nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, UVG waren die Vorschüsse nicht rückwirkend einzustellen, sondern gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, UVG auf Antrag des Kindes nur für die Zukunft (hier ab 1. 10. 2009). In diesem Sinn sind die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend dem Antrag des Bundes abzuändern.