Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil dem Rekursgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen ist; er ist auch berechtigt.
Die Revisionsrekursausführungen des Bundes lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung, rückwirkend auf die Geltendmachung bzw Einhebung der Kindesunterhaltsleistungen zu verzichten, unabhängig von der Notwendigkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung jedenfalls zu Lasten des Bundes gehe, weil die im betreffenden Zeitraum bereits zu Recht gewährten und ausgezahlten Unterhaltsvorschüsse infolge der getroffenen Vereinbarung rückwirkend eingestellt worden seien. Da diese Vorschüsse infolge der Einstellung weder gemäß §§ 26, 27 UVG durch den Jugendwohlfahrtsträger noch gemäß § 30 UVG durch den Bund hereingebracht werden könnten, würden die Regressinteressen des Bundes, der der Vereinbarung nicht zugestimmt habe, verletzt. Würde man die gegenteilige Auffassung vertreten, wäre jederzeit die missbräuchliche Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschussleistungen zu Lasten des Bundes möglich.Die Revisionsrekursausführungen des Bundes lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung, rückwirkend auf die Geltendmachung bzw Einhebung der Kindesunterhaltsleistungen zu verzichten, unabhängig von der Notwendigkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung jedenfalls zu Lasten des Bundes gehe, weil die im betreffenden Zeitraum bereits zu Recht gewährten und ausgezahlten Unterhaltsvorschüsse infolge der getroffenen Vereinbarung rückwirkend eingestellt worden seien. Da diese Vorschüsse infolge der Einstellung weder gemäß Paragraphen 26, 27, UVG durch den Jugendwohlfahrtsträger noch gemäß Paragraph 30, UVG durch den Bund hereingebracht werden könnten, würden die Regressinteressen des Bundes, der der Vereinbarung nicht zugestimmt habe, verletzt. Würde man die gegenteilige Auffassung vertreten, wäre jederzeit die missbräuchliche Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschussleistungen zu Lasten des Bundes möglich.
Dazu wurde erwogen:
1. Nach der dem UVG zugrunde liegenden Konstruktion bleibt das Kind ungeachtet der Gewährung von Vorschüssen vorerst Gläubiger des Unterhaltsanspruchs und Schuldner gegenüber dem Bund (RIS-Justiz RS0076924). Erst mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers gehen die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes gemäß § 30 UVG auf den Bund über, sodass der Unterhaltspflichtige Schuldner des Bundes wird (2 Ob 575/95 = RIS-Justiz RS0076924). Bis zum Eintritt der Legalzession hat der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes für die Eintreibung des Unterhalts beim Unterhaltsschuldner zu sorgen; dabei hat er im Interesse des Kindes unter Berücksichtigung der Regressinteressen des die Vorschüsse auszahlenden Bundes vorzugehen (2 Ob 575/95).1. Nach der dem UVG zugrunde liegenden Konstruktion bleibt das Kind ungeachtet der Gewährung von Vorschüssen vorerst Gläubiger des Unterhaltsanspruchs und Schuldner gegenüber dem Bund (RIS-Justiz RS0076924). Erst mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers gehen die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes gemäß Paragraph 30, UVG auf den Bund über, sodass der Unterhaltspflichtige Schuldner des Bundes wird (2 Ob 575/95 = RIS-Justiz RS0076924). Bis zum Eintritt der Legalzession hat der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes für die Eintreibung des Unterhalts beim Unterhaltsschuldner zu sorgen; dabei hat er im Interesse des Kindes unter Berücksichtigung der Regressinteressen des die Vorschüsse auszahlenden Bundes vorzugehen (2 Ob 575/95).
2. Verzichtet das Kind im Rahmen einer Vereinbarung auf seinen Unterhaltsanspruch, ist dafür eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich (6 Ob 2362/96p; RIS-Justiz RS0074966), selbst wenn die Vereinbarung vom Jugendwohlfahrtsträger beurkundet wird (Nademleinsky in Schwimann, ABGB3 I § 154 Rz 14, 26).2. Verzichtet das Kind im Rahmen einer Vereinbarung auf seinen Unterhaltsanspruch, ist dafür eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich (6 Ob 2362/96p; RIS-Justiz RS0074966), selbst wenn die Vereinbarung vom Jugendwohlfahrtsträger beurkundet wird (Nademleinsky in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 154, Rz 14, 26).
3. Durch einen Verzicht des Kindes auf einen Teil seiner bevorschussten Unterhaltsforderung werden aber auch finanzielle Interessen des Bundes tangiert, was seine Beschwer nach sich zieht.
3.1. Im Rahmen der ihm im UVG zugewiesenen Rechtsposition hat der Bund eine ihn beschwerende unrechtmäßige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hintanzuhalten (2 Ob 508/94; 10 Ob 28/09d = RIS-Justiz RS0076559 [T1]). Der Bund ist auch dann beschwert, wenn durch eine gerichtliche Maßnahme die Möglichkeit der Rückforderung beschränkt wird, etwa bei der Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse im Hinblick auf die nur beschränkte Beschränkung der Rückforderbarkeit nach § 29 UVG (8 Ob 654/90 = RIS-Justiz RS0076934) oder der rückwirkenden Einstellung von Richtsatzvorschüssen wegen der Beseitigung der Rückforderungsmöglichkeit nach § 28 UVG (2 Ob 508/94 = RIS-Justiz RS0076163) oder der rückwirkenden Einstellung von Titelvorschüssen (Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 15 UVG Rz 20 mwN aus der zweitinstanzlichen Rsp in FN 53). Daraus ist allgemein der Schluss zu ziehen, dass in die Beurteilung der Beschwer auch künftige Beeinträchtigungen der Rückforderungs- bzw Rückersatzmöglichkeiten einzubeziehen sind, insbesondere bei rückwirkender Vorschusseinstellung (Neumayr in Schwimann3 § 15 UVG Rz 20).3.1. Im Rahmen der ihm im UVG zugewiesenen Rechtsposition hat der Bund eine ihn beschwerende unrechtmäßige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hintanzuhalten (2 Ob 508/94; 10 Ob 28/09d = RIS-Justiz RS0076559 [T1]). Der Bund ist auch dann beschwert, wenn durch eine gerichtliche Maßnahme die Möglichkeit der Rückforderung beschränkt wird, etwa bei der Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse im Hinblick auf die nur beschränkte Beschränkung der Rückforderbarkeit nach Paragraph 29, UVG (8 Ob 654/90 = RIS-Justiz RS0076934) oder der rückwirkenden Einstellung von Richtsatzvorschüssen wegen der Beseitigung der Rückforderungsmöglichkeit nach Paragraph 28, UVG (2 Ob 508/94 = RIS-Justiz RS0076163) oder der rückwirkenden Einstellung von Titelvorschüssen (Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 15, UVG Rz 20 mwN aus der zweitinstanzlichen Rsp in FN 53). Daraus ist allgemein der Schluss zu ziehen, dass in die Beurteilung der Beschwer auch künftige Beeinträchtigungen der Rückforderungs- bzw Rückersatzmöglichkeiten einzubeziehen sind, insbesondere bei rückwirkender Vorschusseinstellung (Neumayr in Schwimann3 Paragraph 15, UVG Rz 20).
3.2. Es unterliegt im vorliegenden Fall keinem Zweifel, dass durch die rückwirkende Einstellung der Titelvorschüsse die Rückforderungsmöglichkeiten des Bundes beeinträchtigt sind, weil bei einer berechtigten rückwirkenden Einstellung keine Rückforderung nach § 26 UVG, sondern nur mehr ein Rückersatz nach §§ 22, 23 UVG in Betracht kommt.3.2. Es unterliegt im vorliegenden Fall keinem Zweifel, dass durch die rückwirkende Einstellung der Titelvorschüsse die Rückforderungsmöglichkeiten des Bundes beeinträchtigt sind, weil bei einer berechtigten rückwirkenden Einstellung keine Rückforderung nach Paragraph 26, UVG, sondern nur mehr ein Rückersatz nach Paragraphen 22, 23, UVG in Betracht kommt.
4. Nach § 20 Abs 1 Z 1 UVG sind Vorschüsse auf Antrag des Kindes einzustellen. Dies ist für die Zukunft betrachtet unproblematisch, weil Vorschüsse nicht gegen den Willen des Kindes gewährt werden dürfen. An sich ist auch ein Antrag des Kindes auf rückwirkende Einstellung möglich, allerdings nur im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Einstellungsgrundes (§ 20 Abs 2 UVG; vgl Knoll, UVG in ÖA, § 20 Rz 2), weil es das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind ansonsten in der Hand hätte, die Rechtsposition des Bundes durch einen Antrag auf rückwirkende Einstellung zu beeinträchtigen. Dies würde im Übrigen der unter 1. genannten Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers widersprechen. In diesem Sinn hat eine Hereinbringung der Unterhaltsforderung gegen den Unterhaltsschuldner gemäß § 26 UVG Vorrang vor einem Rückersatzverfahren nach den §§ 22, 23 UVG.4. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, UVG sind Vorschüsse auf Antrag des Kindes einzustellen. Dies ist für die Zukunft betrachtet unproblematisch, weil Vorschüsse nicht gegen den Willen des Kindes gewährt werden dürfen. An sich ist auch ein Antrag des Kindes auf rückwirkende Einstellung möglich, allerdings nur im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Einstellungsgrundes (Paragraph 20, Absatz 2, UVG; vergleiche Knoll, UVG in ÖA, Paragraph 20, Rz 2), weil es das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind ansonsten in der Hand hätte, die Rechtsposition des Bundes durch einen Antrag auf rückwirkende Einstellung zu beeinträchtigen. Dies würde im Übrigen der unter 1. genannten Aufgabe des Jugendwohlfahrtsträgers widersprechen. In diesem Sinn hat eine Hereinbringung der Unterhaltsforderung gegen den Unterhaltsschuldner gemäß Paragraph 26, UVG Vorrang vor einem Rückersatzverfahren nach den Paragraphen 22, 23, UVG.
Ein - allein in Betracht kommender - Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a und b UVG ist aber nicht erkennbar: Nach dem Akteninhalt ist weder eine Gewährungsvoraussetzung weggefallen noch ein Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 UVG eingetreten. Vielmehr ist allein ein wegen fehlender pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung für das Kind unwirksamer rückwirkender Unterhaltsverzicht erklärt worden.Ein - allein in Betracht kommender - Einstellungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b UVG ist aber nicht erkennbar: Nach dem Akteninhalt ist weder eine Gewährungsvoraussetzung weggefallen noch ein Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, UVG eingetreten. Vielmehr ist allein ein wegen fehlender pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung für das Kind unwirksamer rückwirkender Unterhaltsverzicht erklärt worden.
5. Dementsprechend haben die Vorinstanzen die Titelvorschüsse zu Unrecht rückwirkend eingestellt; im Sinne des Rechtsmittelantrags des Bundes ist die Einstellung erst mit Ablauf des September 2008 anzuordnen.