Rechtssatz RS0076559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076559
Entscheidungsdatum
12.04.2011
Rechtssatz
Der Bund hat, wie durch die Neufassung des § 15 Abs 1 UVG durch BGBl 1981/278 klargestellt wurde, im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen ein Rekursrecht, das er durch den Präsidenten des OLG ausübt. Dieses Rekursgericht bezweckt unter anderem die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Vorschüssen.Der Bund hat, wie durch die Neufassung des Paragraph 15, Absatz eins, UVG durch BGBl 1981/278 klargestellt wurde, im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen ein Rekursrecht, das er durch den Präsidenten des OLG ausübt. Dieses Rekursgericht bezweckt unter anderem die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Vorschüssen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 793/80
Entscheidungstext OGH 28.01.1981 1 Ob 793/80
Veröff: RZ 1981/58 S 207 = ÖA 1982,42
- 2 Ob 549/86
Entscheidungstext OGH 18.03.1986 2 Ob 549/86
- 2 Ob 508/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 508/94
- 1 Ob 364/98f
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 364/98f
Veröff: SZ 72/50
- 10 Ob 28/09d
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 28/09d
Auch; Beisatz: Im Rahmen der ihm im UVG zugewiesenen Rechtsposition hat der Bund eine ihn beschwerende unrechtmäßige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hintanzuhalten. (T1);
Beisatz: In diesem Sinn werden Interessen des Bundes verletzt, wenn er weiter zu Zahlungen verpflichtet ist, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (weitergehende) Herabsetzung oder die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse vorliegen; eine Beschwer des Bundes ist in diesem Fall zu bejahen. (T2)
- 10 Ob 71/09b
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 71/09b
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/148
- 10 Ob 15/11w
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 15/11w
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0076559
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19810128_OGH0002_0010OB00793_8000000_002