Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 793/80 = RZ 1981/58, 207 = ÖAmtsVmd 1982, 42 = EFSlg.38.989 (1), (zitiert auch bei Edlbacher, Das Außerstreitverfahren MGA 2 , letzte E zu 7.) auf S 747), darauf hingewiesen, daß das in § 15 Abs.1 UVG dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zugestandene Rekursrecht ua. die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Vorschüssen bezweckt und die Frage, wie weit der durch ihn vertretene Bund in anderen Fällen des Unterhaltsvorschußrechtes rekursberechtigt ist, davon abhängt, ob durch die angefochtene Verfügung in seine Rechte eingegriffen wurde. Durch die Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Kindes durch die Bezirksverwaltungsbehörde endet auch die ihr übertragene, im Sinne des § 27 Abs.1 UVG durchzuführende Wahrnehmung auch der fiskalischen Interessen des Bundes. Gemäß § 30 UVG gehen mit dieser Beendigung die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes für die Zeit, für die Vorschüsse bewilligt worden waren, und im Ausmaße der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse, auf den Bund über. Diese Legalzession bedeutet, daß sich die Rechtsstellung des Bundes durch die Beendigung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nicht verschlechtert. Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann alle jene dem Bund zustehenden Beträge, für deren Hereinbringung die Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher Sachwalter zu sorgen hatte, vom Zeitpunkt der Beendigung der gesetzlichen Vertretung dieser Behörde an gemäß § 31 Abs.1 UVG selbst - im Wege der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes - eintreiben; er tritt auch gemäß Abs.2 leg.cit. in anhängige Exekutionsverfahren usw. ein. Auch im Befriedigungsrange tritt gemäß den §§ 27 Abs.1, 31 Abs.3 UVG keine Verschlechterung der Rechtslage des Bundes ein. Der Bund könnte somit bei Einbringung der Unterhaltsrückstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr erhalten, als er selbst als Legalzessionar zwangsweise hereinbringen kann. Demgemäß berührt aber ein erstgerichtlicher Enthebungsbeschluß die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes allein zu wahrenden fiskalischen Interessen des Bundes nicht. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes kommt daher insoweit - mangels Eingriffes in die von ihm zu wahrenden Rechte des Bundes - keine Rechtsmittellegitimation zu.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 793/80 = RZ 1981/58, 207 = ÖAmtsVmd 1982, 42 = EFSlg.38.989 (1), (zitiert auch bei Edlbacher, Das Außerstreitverfahren MGA 2 , letzte E zu 7.) auf S 747), darauf hingewiesen, daß das in Paragraph 15, Absatz eins, UVG dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zugestandene Rekursrecht ua. die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Vorschüssen bezweckt und die Frage, wie weit der durch ihn vertretene Bund in anderen Fällen des Unterhaltsvorschußrechtes rekursberechtigt ist, davon abhängt, ob durch die angefochtene Verfügung in seine Rechte eingegriffen wurde. Durch die Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Kindes durch die Bezirksverwaltungsbehörde endet auch die ihr übertragene, im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, UVG durchzuführende Wahrnehmung auch der fiskalischen Interessen des Bundes. Gemäß Paragraph 30, UVG gehen mit dieser Beendigung die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes für die Zeit, für die Vorschüsse bewilligt worden waren, und im Ausmaße der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse, auf den Bund über. Diese Legalzession bedeutet, daß sich die Rechtsstellung des Bundes durch die Beendigung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nicht verschlechtert. Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann alle jene dem Bund zustehenden Beträge, für deren Hereinbringung die Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlicher Sachwalter zu sorgen hatte, vom Zeitpunkt der Beendigung der gesetzlichen Vertretung dieser Behörde an gemäß Paragraph 31, Absatz eins, UVG selbst - im Wege der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes - eintreiben; er tritt auch gemäß Absatz 2, leg.cit. in anhängige Exekutionsverfahren usw. ein. Auch im Befriedigungsrange tritt gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins, 31, Absatz 3, UVG keine Verschlechterung der Rechtslage des Bundes ein. Der Bund könnte somit bei Einbringung der Unterhaltsrückstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr erhalten, als er selbst als Legalzessionar zwangsweise hereinbringen kann. Demgemäß berührt aber ein erstgerichtlicher Enthebungsbeschluß die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes allein zu wahrenden fiskalischen Interessen des Bundes nicht. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes kommt daher insoweit - mangels Eingriffes in die von ihm zu wahrenden Rechte des Bundes - keine Rechtsmittellegitimation zu.
In diesem Sinne ist vorliegendenfalls der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den erstgerichtlichen Enthebungsbeschluß somit unzulässig. Die sachliche Entscheidung des Rekursgerichtes verstößt demgemäß gegen die Rechtskraft des genannten Beschlusses. Sie war daher als nichtig aufzuheben und das Rechtsmittel an die zweite Instanz als unzulässig zurückzuweisen.