Der Revisionsrekurs des Bundes ist zulässig, weil zur Frage der Beschwer des Präsidenten des Oberlandesgerichtes durch die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliegt; er ist auch berechtigt.
Das dem Bund zustehende, durch den Präsidenten des (zuständigen) Oberlandesgerichtes auszuübende Rekursrecht im Sinne des § 15 Abs.1 UVG bezweckt ua die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (EFSlg. XVIII 1 = 38.989; EFSlg. 51.927 ua). Wie weit und ob der Bund durch die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen beschwert und daher rekursberechtigt ist, hängt davon ab, ob durch die angefochtene Entscheidung in seine Rechte eingegriffen wurde (EFSlg. 38.989; 51.927). Ihm obliegt daher nicht die Wahrung der Interessen des Kindes oder des Unterhaltsschuldners. Fehler in gerichtlichen Entscheidungen über Unterhaltsvorschüsse kann er daher auch nur bekämpfen, wenn sie einen Eingriff in seine ihm nach dem UVG zustehenden Rechte bewirkten.Das dem Bund zustehende, durch den Präsidenten des (zuständigen) Oberlandesgerichtes auszuübende Rekursrecht im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, UVG bezweckt ua die Hintanhaltung der unrechtmäßigen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (EFSlg. römisch achtzehn 1 = 38.989; EFSlg. 51.927 ua). Wie weit und ob der Bund durch die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen beschwert und daher rekursberechtigt ist, hängt davon ab, ob durch die angefochtene Entscheidung in seine Rechte eingegriffen wurde (EFSlg. 38.989; 51.927). Ihm obliegt daher nicht die Wahrung der Interessen des Kindes oder des Unterhaltsschuldners. Fehler in gerichtlichen Entscheidungen über Unterhaltsvorschüsse kann er daher auch nur bekämpfen, wenn sie einen Eingriff in seine ihm nach dem UVG zustehenden Rechte bewirkten.
Nach der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz und der Meinung Knolls (UVG-Komm. Rz 4 zu § 15 mwN aus der zweitinstanzlichen Judikatur) fehlt dem Bund (dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes) die Beschwer gegen Beschlüsse, die Unterhaltsvorschüsse gänzlich oder teilweise mit oder ohne Rückwirkung einstellen, wenn er mit seinem Rechtsmittel die gänzliche oder teilweise Belassung der Unterhaltsvorschüsse oder deren Einstellung mit einem späteren Zeitpunkt verfolgt; nach dieser Auffassung sei auch aus dem Argument, die (dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes gemäß § 23 UVG obliegende) Rückforderung von gewährten Unterhaltsvorschüssen sei nach den, dem bekämpften Beschluß "entsprechenden" Bestimmungen schwieriger als nach den der gewünschten Entscheidung entsprechenden Bestimmungen, keine Beschwer abzuleiten (Knoll aaO; LGzWien EFSlg. 51.926); ein Rechtsschutzinteresse des Bundes an einer - allenfalls dem Gesetz entsprechenden - höheren Unterhaltsvorschußzahlung bzw. geringeren Einstellung von gewährten Unterhaltsvorschüssen sei zu verneinen.Nach der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz und der Meinung Knolls (UVG-Komm. Rz 4 zu Paragraph 15, mwN aus der zweitinstanzlichen Judikatur) fehlt dem Bund (dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes) die Beschwer gegen Beschlüsse, die Unterhaltsvorschüsse gänzlich oder teilweise mit oder ohne Rückwirkung einstellen, wenn er mit seinem Rechtsmittel die gänzliche oder teilweise Belassung der Unterhaltsvorschüsse oder deren Einstellung mit einem späteren Zeitpunkt verfolgt; nach dieser Auffassung sei auch aus dem Argument, die (dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes gemäß Paragraph 23, UVG obliegende) Rückforderung von gewährten Unterhaltsvorschüssen sei nach den, dem bekämpften Beschluß "entsprechenden" Bestimmungen schwieriger als nach den der gewünschten Entscheidung entsprechenden Bestimmungen, keine Beschwer abzuleiten (Knoll aaO; LGzWien EFSlg. 51.926); ein Rechtsschutzinteresse des Bundes an einer - allenfalls dem Gesetz entsprechenden - höheren Unterhaltsvorschußzahlung bzw. geringeren Einstellung von gewährten Unterhaltsvorschüssen sei zu verneinen.
Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten.
Die dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im UVG zugewiesenen, die Aufgaben und die Interessen des Bundes wahrenden Rechte und Pflichten sind nicht gesondert für die Gewährung, Änderung und Einstellung von Unterhaltsvorschüssen einerseits und für die etwa in den §§ 22, 23 (Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse), 28 (Rückzahlung der Vorschüsse nach § 4 Z 2), 29 (Rückzahlung der Vorschüsse nach § 4 Z 3) oder 31 UVG (Eintreibung für den Bund) geregelten Aufgabenbereiche andererseits, sondern als Einheit zu betrachten. Verliert daher der Präsident des Oberlandesgerichtes, wie im vorliegenden Fall durch die bis zur Erstgewährung rückwirkende Einstellung der dem Minderjährigen gewährten Richtsatzvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG den für die Rückforderung gegen den Unterhaltsschuldner ihm vom Gesetz (§ 28 Abs 2 UVG) zugedachten Exekutionstitel, dann ist er (der Bund) durch diesen Einstellungsbeschluß in seiner die Rückforderung der gewährten Vorschüsse betreffenden Rechtsstellung beeinträchtigt und damit beschwert, zumal ihm dadurch die Rückforderungsmöglichkeit des § 28 UVG genommen wurde und die Rückforderung bzw Rückzahlung der Vorschüsse jedenfalls erschwert werden kann (vgl EFSlg 63.744). An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Präsident des Oberlandesgerichtes im Verfahren auf Gewährung, Änderung und Einstellung von Unterhaltsvorschüssen kein Antragsrecht hat, weil er in Wahrung der Interessen des Bundes die über solche Anträge ergehenden Entscheidungen gemäß § 15 UVG bekämpfen kann, wenn sie sich auf die im UVG erfaßte Rechtssphäre des Bundes auswirken.Die dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im UVG zugewiesenen, die Aufgaben und die Interessen des Bundes wahrenden Rechte und Pflichten sind nicht gesondert für die Gewährung, Änderung und Einstellung von Unterhaltsvorschüssen einerseits und für die etwa in den Paragraphen 22, 23, (Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse), 28 (Rückzahlung der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2,), 29 (Rückzahlung der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3,) oder 31 UVG (Eintreibung für den Bund) geregelten Aufgabenbereiche andererseits, sondern als Einheit zu betrachten. Verliert daher der Präsident des Oberlandesgerichtes, wie im vorliegenden Fall durch die bis zur Erstgewährung rückwirkende Einstellung der dem Minderjährigen gewährten Richtsatzvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG den für die Rückforderung gegen den Unterhaltsschuldner ihm vom Gesetz (Paragraph 28, Absatz 2, UVG) zugedachten Exekutionstitel, dann ist er (der Bund) durch diesen Einstellungsbeschluß in seiner die Rückforderung der gewährten Vorschüsse betreffenden Rechtsstellung beeinträchtigt und damit beschwert, zumal ihm dadurch die Rückforderungsmöglichkeit des Paragraph 28, UVG genommen wurde und die Rückforderung bzw Rückzahlung der Vorschüsse jedenfalls erschwert werden kann vergleiche EFSlg 63.744). An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Präsident des Oberlandesgerichtes im Verfahren auf Gewährung, Änderung und Einstellung von Unterhaltsvorschüssen kein Antragsrecht hat, weil er in Wahrung der Interessen des Bundes die über solche Anträge ergehenden Entscheidungen gemäß Paragraph 15, UVG bekämpfen kann, wenn sie sich auf die im UVG erfaßte Rechtssphäre des Bundes auswirken.
Das Gericht zweiter Instanz wird sohin über den Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 47 sachlich zu entscheiden haben.