Rechtssatz RS0076163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076163
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Rechtssatz
Der Präsident des OLG hat ein Rekursrecht gegen einen Beschluss, mit dem gemäß § 4 Z 2 UVG gewährte Unterhaltsvorschüsse rückwirkend eingestellt wurden, weil ihm mit diesem Beschluss die Rückforderungsmöglichkeit des § 28 Abs 2 UVG genommen wird.Der Präsident des OLG hat ein Rekursrecht gegen einen Beschluss, mit dem gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gewährte Unterhaltsvorschüsse rückwirkend eingestellt wurden, weil ihm mit diesem Beschluss die Rückforderungsmöglichkeit des Paragraph 28, Absatz 2, UVG genommen wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 508/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 2 Ob 508/94
- 10 Ob 71/09b
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 71/09b
Auch; Veröff: SZ 2009/148
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076163
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19940630_OGH0002_0020OB00508_9400000_001