Das Rekursgericht hat bei seinem Ausspruch, der Wert des Streitgegenstandes übersteige nicht S 50.000 und gegen die rekursgerichtliche Entscheidung sei ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, übersehen, daß durch Art. III des Revisionsrekurs-Anpassungsgesetzes (RRAG) ab 1. Jänner 1990 eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Durch diese Bestimmung wurde § 15 Abs 3 UVG dahin abgeändert, daß der Revisionsrekurs nicht der Beschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG unterliegt. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher unabhängig vom Geldwert des Entscheidungsgegenstandes zu beurteilen (8 Ob 550/90). Da im vorliegenden Falle eine Rechtsmittelbeantwortung gemäß § 16 Abs 3 AußStrG entfällt und der Revisionsrekurs bereits Ausführungen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG enthält, ist sogleich die Frage seiner Zulässigkeit gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zu prüfen. Im Sinne der Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist sie zufolge Fehlens einer die aufgezeigte Rechtsfrage betreffenden Rechtsprechung zu bejahen.Das Rekursgericht hat bei seinem Ausspruch, der Wert des Streitgegenstandes übersteige nicht S 50.000 und gegen die rekursgerichtliche Entscheidung sei ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, übersehen, daß durch Artikel römisch drei, des Revisionsrekurs-Anpassungsgesetzes (RRAG) ab 1. Jänner 1990 eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Durch diese Bestimmung wurde Paragraph 15, Absatz 3, UVG dahin abgeändert, daß der Revisionsrekurs nicht der Beschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG unterliegt. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher unabhängig vom Geldwert des Entscheidungsgegenstandes zu beurteilen (8 Ob 550/90). Da im vorliegenden Falle eine Rechtsmittelbeantwortung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG entfällt und der Revisionsrekurs bereits Ausführungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG enthält, ist sogleich die Frage seiner Zulässigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu prüfen. Im Sinne der Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist sie zufolge Fehlens einer die aufgezeigte Rechtsfrage betreffenden Rechtsprechung zu bejahen.
Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes wurde der Rekurswerber durch den erstgerichtlichen Beschluß in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt. Durch den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die §§ 3, 4 Z 1 UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend abänderte, wird ihm nämlich die rechtliche Möglichkeit genommen, gemäß § 26 Abs 1 UVG vom Kind Rückzahlung der Vorschüsse insoweit zu erlangen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht wurden. Er ist damit auf die sehr beschränkte Rückforderungsmöglichkeit des § 29 UVG verwiesen und dadurch in seiner Rechtsstellung beschwert.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes wurde der Rekurswerber durch den erstgerichtlichen Beschluß in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt. Durch den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG rückwirkend abänderte, wird ihm nämlich die rechtliche Möglichkeit genommen, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, UVG vom Kind Rückzahlung der Vorschüsse insoweit zu erlangen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht wurden. Er ist damit auf die sehr beschränkte Rückforderungsmöglichkeit des Paragraph 29, UVG verwiesen und dadurch in seiner Rechtsstellung beschwert.
Demgemäß liegt der vom Rekursgericht zugrundegelegte Zurückweisungsgrund des mangelnden Rechtsschutzinteresses des Rekurswerbers nicht vor. Es war daher die rekursgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur Entscheidung der Frage zurückzuverweisen, ob die erstgerichtliche Abänderung der auch für den genannten Zeitraum nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG dem Gesetze entsprach.Demgemäß liegt der vom Rekursgericht zugrundegelegte Zurückweisungsgrund des mangelnden Rechtsschutzinteresses des Rekurswerbers nicht vor. Es war daher die rekursgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Rekursgericht zur Entscheidung der Frage zurückzuverweisen, ob die erstgerichtliche Abänderung der auch für den genannten Zeitraum nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse in solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG dem Gesetze entsprach.