Rechtssatz RS0076934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076934
Entscheidungsdatum
12.04.2011
Rechtssatz
Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die §§ 3, 4 Z 1 UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend ab, so wird dem Rekurswerber Präs des OLG die rechtliche Möglichkeit genommen, gemäß § 26 Abs 1 UVG vom Kind Rückzahlung der Vorschüsse insoweit zu erlangen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht wurden. Er ist damit auf die sehr beschränkte Rückforderungsmöglichkeit des § 29 UVG verwiesen und dadurch in seiner Rechtsstellung beschwert.Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG rückwirkend ab, so wird dem Rekurswerber Präs des OLG die rechtliche Möglichkeit genommen, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, UVG vom Kind Rückzahlung der Vorschüsse insoweit zu erlangen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht wurden. Er ist damit auf die sehr beschränkte Rückforderungsmöglichkeit des Paragraph 29, UVG verwiesen und dadurch in seiner Rechtsstellung beschwert.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 654/90
Entscheidungstext OGH 20.12.1990 8 Ob 654/90
- 10 Ob 27/10h
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 27/10h
Auch; Beisatz: Die Beeinträchtigung der Rückforderungsmöglichkeiten durch die rückwirkende Vorschusseinstellung begründet eine Beschwer des Bundes. (T1)
- 10 Ob 15/11w
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 15/11w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076934
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19901220_OGH0002_0080OB00654_9000000_001