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Entscheidung 10 Ob 27/10h×

Entscheidung 10 Ob 27/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob27/10h

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Samantha R*****, geboren am 27. September 1999, *****, vertreten durch das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendwohlfahrt, Schönkirchner Straße 1, 2230 Gänserndorf), wegen Unterhaltsvorschuss, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juni 2010, AZ 10 Ob 27/10h, wird dahin berichtigt, dass der Spruch richtig zu lauten hat:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts zu lauten hat:

„Die dem Kind mit Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf, 2 PU 163/07w-9, vom 15. 01. 2008 gewährten Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 170 EUR monatlich werden mit Ablauf des 30. 9. 2009 eingestellt.

Das darüber hinausgehende Begehren des Kindes, die Vorschüsse auch für den Zeitraum vom 01. 01. 2008 bis 30. 09. 2009 einzustellen, wird abgewiesen.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Spruch des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juni 2010 ist eine offensichtliche Unrichtigkeit in Bezug auf das Datum, mit dem die Unterhaltsvorschüsse eingestellt werden, enthalten (richtig ist das Datum „30. 9. 2009“ statt „30. 9. 2010“). Diese Unrichtigkeit ist gemäß Paragraph 41, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 430 und 419 ZPO zu berichtigen.

Textnummer

E94952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0100OB00027.10H.0817.000

Im RIS seit

29.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100817_OGH0002_0100OB00027_10H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0076924 Rechtssatz 1995 – zuletzt 01.06.2010Zivilrecht
Nach der Konstruktion des UVG bleibt das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewährt, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger und ist - hinsichtlich …
RS0076934 Rechtssatz 1990 – zuletzt 12.04.2011Zivilrecht
Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die §§ 3, 4 Z 1 UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend ab, so wird dem Rekurswerber Präs des OLG die rechtli …
RS0077219 Rechtssatz 1995 – zuletzt 31.05.2011Zivilrecht
Die Aufzählung der Einstellungsgründe ist taxativ, das heißt, die Einstellung hat aus den dort genannten Gründen, darf aber auch nur aus diesen Gründen erfolgen, wenngleich Analogie für den Fall einer Gesetzeslücke nicht ausgeschlossen ist. (EFSlg 63788).
RS0125542 Rechtssatz 2009 – zuletzt 13.10.2020Zivilrecht
In die Beurteilung der Beschwer sind auch künftige Beeinträchtigungen der Rückforderungs- bzw Rückersatzmöglichkeiten einzubeziehen, insbesondere bei rückwirkender Vorschusseinstellung.
RS0125543 Rechtssatz 2009 – zuletzt 01.06.2010Zivilrecht
An sich ist auch ein Antrag des Kindes auf rückwirkende Einstellung möglich, allerdings nur im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Einstellungsgrundes (§ 20 Abs 2 UVG), weil es das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind ansonsten in der Hand hätte …