Rechtssatz RS0076924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076924
Entscheidungsdatum
01.06.2010
Rechtssatz
Nach der Konstruktion des UVG bleibt das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewährt, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger und ist - hinsichtlich hereingebrachter Beträge im Rahmen der Rangordnung des § 27 Abs 1 UVG-Schuldner des Bundes.Nach der Konstruktion des UVG bleibt das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewährt, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger und ist - hinsichtlich hereingebrachter Beträge im Rahmen der Rangordnung des Paragraph 27, Absatz eins, UVG-Schuldner des Bundes.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 575/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 575/95
- 10 Ob 71/09b
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 71/09b
Veröff: SZ 2009/148
- 10 Ob 27/10h
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 27/10h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076924
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19951109_OGH0002_0020OB00575_9500000_002