Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, dem Erstgericht wäre die Einholung einer Erklärung des zuständigen Vertreters des Bundes offen gestanden, daß er dem Ausgleich zustimme. Dieser liege wohl auch im finanziellen Interesse des Bundes. Andernfalls müßte eine gesetzliche Regelung in der Weise eintreten, daß Ausgleichsverfahren bei Beteiligung minderjähriger Unterhaltsvorschußempfänger a priori ausgeschlossen seien, um unnötige Verfahrensschritte und einen kostspieligen aussichtslosen Verwaltungsaufwand vermeidbar zu halten.
Hiezu wurde erwogen:
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß nach der Konstruktion des UVG (vgl dessen §§ 26, 27, 30), das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewährt, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger bleibt und - hinsichtlich hereingebrachter Beträge im Rahmen der Rangordnung des § 27 Abs 1 UVG - Schuldner des Bundes ist (Knoll, UVG in ÖA § 9 Rz 1, § 26 Rz 1). Die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich des Unterhaltsschuldners würde - ungeachtet der Bevorschussung des Unterhalts durch den Bund - einem Verzicht des Unterhaltsgläubigers gegenüber dem Unterhaltsschuldner auf Unterhaltsleistungen gleichkommen. Ein Unterhaltsverzicht bedarf aber der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (EFSlg 62.810, 71.777), was auch von der Rechtsmittelwerberin nicht bestritten wird.Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß nach der Konstruktion des UVG vergleiche dessen Paragraphen 26, 27, 30,), das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewährt, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger bleibt und - hinsichtlich hereingebrachter Beträge im Rahmen der Rangordnung des Paragraph 27, Absatz eins, UVG - Schuldner des Bundes ist (Knoll, UVG in ÖA Paragraph 9, Rz 1, Paragraph 26, Rz 1). Die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich des Unterhaltsschuldners würde - ungeachtet der Bevorschussung des Unterhalts durch den Bund - einem Verzicht des Unterhaltsgläubigers gegenüber dem Unterhaltsschuldner auf Unterhaltsleistungen gleichkommen. Ein Unterhaltsverzicht bedarf aber der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (EFSlg 62.810, 71.777), was auch von der Rechtsmittelwerberin nicht bestritten wird.
Für die Erteilung oder Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß § 154 Abs 3 ABGB ist das Kindeswohl ausschlaggebend. Es versteht sich von selbst, daß ein Unterhaltsverzicht grundsätzlich dem Kindeswohl widerspricht. Besondere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind dem im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringen nicht zu entnehmen. Keine Änderung der Rechtslage bewirkt die Bevorschussung durch den Bund, weil dessen Leistungen eben bloß Vorschüsse sind und hereingebrachte Unterhaltsbeiträge, auf die Vorschüsse gewährt wurden, gemäß den §§ 26, 27 UVG nach der gesetzlichen Rangordnung teils dem Unterhalt des Kindes zugute kommen, teils vom Kind an den Bund zurückgezahlt werden müssen.Für die Erteilung oder Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB ist das Kindeswohl ausschlaggebend. Es versteht sich von selbst, daß ein Unterhaltsverzicht grundsätzlich dem Kindeswohl widerspricht. Besondere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind dem im vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringen nicht zu entnehmen. Keine Änderung der Rechtslage bewirkt die Bevorschussung durch den Bund, weil dessen Leistungen eben bloß Vorschüsse sind und hereingebrachte Unterhaltsbeiträge, auf die Vorschüsse gewährt wurden, gemäß den Paragraphen 26, 27, UVG nach der gesetzlichen Rangordnung teils dem Unterhalt des Kindes zugute kommen, teils vom Kind an den Bund zurückgezahlt werden müssen.
Für die Eintreibung beim Unterhaltsschuldner hat der Jugendwohlfahrtsträger zu sorgen; dieser hat im Interesse des mj.Kindes unter Berücksichtigung der Regreßinteressen des die Vorschüsse auszahlenden Bundes vorzugehen (Knoll aaO § 13 Rz 8). Die Wahrnehmung der Interessen des Unterhaltsschuldners an einer Entschuldung im Rahmen eines Privatkonkurses ist nicht seine Aufgabe.Für die Eintreibung beim Unterhaltsschuldner hat der Jugendwohlfahrtsträger zu sorgen; dieser hat im Interesse des mj.Kindes unter Berücksichtigung der Regreßinteressen des die Vorschüsse auszahlenden Bundes vorzugehen (Knoll aaO Paragraph 13, Rz 8). Die Wahrnehmung der Interessen des Unterhaltsschuldners an einer Entschuldung im Rahmen eines Privatkonkurses ist nicht seine Aufgabe.
Eine Zustimmungserklärung des Bundes liegt nicht vor. Zur Einholung einer entsprechenden Erklärung war das Erstgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil der Jugendwohlfahrtsträger vor Antragstellung ohnehin selbst den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz mit der Angelegenheit befaßt hat, ohne eine solche Zustimmungserklärung zu erlangen.
Zur Sorge der Rechtsmittelwerberin um einen unnötigen Verfahrensaufwand im Privatkonkurs des Unterhaltsschuldners wegen Aussichtslosigkeit des Ausgleiches bei Beteiligung minderjähriger Unterhaltsvorschußempfänger ist noch zu bemerken, daß gemäß § 183 Abs 2 KO ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch bei Aussichtslosigkeit entbehrlich ist.Zur Sorge der Rechtsmittelwerberin um einen unnötigen Verfahrensaufwand im Privatkonkurs des Unterhaltsschuldners wegen Aussichtslosigkeit des Ausgleiches bei Beteiligung minderjähriger Unterhaltsvorschußempfänger ist noch zu bemerken, daß gemäß Paragraph 183, Absatz 2, KO ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch bei Aussichtslosigkeit entbehrlich ist.
Die Vorinstanzen haben somit die beantragte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu Recht versagt, weshalb dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war.