Begründung:
Das Erstgericht hat der am 18. 4. 2000 geborenen Nathalie N***** auf den Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater Erich O***** mit Beschluss vom 23. 2. 2005, GZ 28 P 23/01w-U10, für den Zeitraum von 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2007 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt.Das Erstgericht hat der am 18. 4. 2000 geborenen Nathalie N***** auf den Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater Erich O***** mit Beschluss vom 23. 2. 2005, GZ 28 P 23/01w-U10, für den Zeitraum von 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2007 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG gewährt.
Mit Beschluss vom 3. 9. 2007 (ON U26) hat das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit Ablauf des Jänner 2005 mit der Begründung eingestellt, dass von Gewährungsbeginn bis Ende Juni 2007 ein gemeinsamer Haushalt des Vaters mit dem Kind (mit gemeinsamer Wirtschaftsgebarung mit der Mutter) bestanden habe. Das Rekursgericht gab am 13. 12. 2007 (ON U36) dem auf Einstellung der Vorschüsse nur für die Zeit von 1. 2. 2005 bis 30. 6. 2007 und Weitergewährung ab 1. 7. 2007 gerichteten Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Der Antrag auf Vorschussbewilligung sei von Anfang an unberechtigt gewesen; eingestellte Vorschüsse könnten nicht „wiederaufleben".
Mit Beschluss vom 10. 6. 2008, 10 Ob 55/08y (= RIS-Justiz RS0111783 [T1]) stellte der Oberste Gerichtshof die gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse (nur) für den Zeitraum von 1. 2. 2005 bis 30. 6. 2007 ein.Mit Beschluss vom 10. 6. 2008, 10 Ob 55/08y (= RIS-Justiz RS0111783 [T1]) stellte der Oberste Gerichtshof die gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse (nur) für den Zeitraum von 1. 2. 2005 bis 30. 6. 2007 ein.
In der Zwischenzeit hatte das Erstgericht mit Beschluss vom 21. 1. 2008 (ON U48) den am 18. 1. 2008 vom Kind gestellten Antrag auf Weitergewährung der Vorschüsse für die Zeit ab 1. 1. 2008 (ON U47) mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Kind keine Vorschüsse mehr gewährt würden, weshalb auch eine Weitergewährung nicht möglich sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung am 18. 4. 2008 (ON U60) mit der Maßgabe, dass es den Weitergewährungsantrag abwies. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu der im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfrage fehle.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass die Vorschüsse ab 1. 1. 2008 weitergewährt werden (ON U63).
Der Bund, der Vater und die Mutter haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt (Zustellung laut ON U64 jeweils am 10. 6. 2008).